Darf der Grundversorger seine gesetzliche Preisbestimmungspflicht aus § 36 Abs. 1 EnWG auf Dritte delegieren?Ich meine, dass er das nicht darf.
Wohin auch ?!Erst recht dürfen nicht
mehrere Grundversorger ihre eigene gesetzliche
Preisbestimmungspflicht aus § 36 Abs. 1 EnWG gemeinsam auf
einen Dritten delegieren.
Es deutete einiges darauf hin, dass sechs marktbeherrschende E.ON Regionalversorger entgegen § 36 Abs. 1 EnWG die Preise für Strom und Gas
zentral abstimmen und bestimmen (lassen).
Ebenso verhält es sich bei marktbeherrschenden RWE- Regionalgesellschaften.
Dann braucht man sich wohl nicht wundern, wenn die Preise
zentralgesteuert für Millionen Kunden selbst bei drastisch fallenden Großhandelspreisen steigen (sollen), weil
einige wenige es
so wünschen, und sich selbst die Bescherung besorgen.
Als Deutschland noch in kleine Energieversorgungsgebiete zersplittert war und noch
die Verantwortlichen vor Ort die Preise bestimmten, gab es einen deratigen Preisauftrieb jedenfalls nicht.
Das hätten sich seinerzeit
die vor Ort Verantwortlichen schon gar nicht getraut. Erst recht nicht,
über mehrere Bundesländer hinweg die Preise zentral abzustimmen.
Da wusste doch jeder dafür
Verantwortliche vor Ort noch, dass er dadurch sofort im Tatort mitspielt!
Was für ein
Wahnsinn bricht sich da nur Bahn?!
Jeder nur halbwegs Verständige weiß doch, dass
zentral abgestimmte und bestimmte Preise schon nichts mit
Marktpreisen zu tun haben. Da kann sich auch keiner herausreden.
Das mussten schon die
Flüssiggas- Barone erfahren, die demgegenüber Waisenknaben sind.
Erst recht können
zentral abgestimmte und bestimmte Preise nichts mit gem.
§§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG gesetzlich
geschuldeten Preisen zu tun haben.
Nachdem etwa in unserem
Telekolleg die
gesetzlichen Verpflichtungen aller Grundversorger nochmals verstetigend eingeübt werden konnten, ist nun wohl schneller als von einigen gedacht schon die
Prüfungszeit herangerückt.
Klar ist nur, dass sich jedenfalls
strafrechtliche Verantwortlichkeit auch insoweit nicht auf Dritte delegieren lässt.
Schon wer bei gesetzlicher
Preisbestimmungspflicht gem. § 315 BGB Tarife zu hoch kalkuliert oder billigt, dass zu hoch kalkulierte Tarife von Mitarbeitern zur Abrechnung gestellt werden, sieht sich nach der Rechtsprechung des BGH mit der
Betrugsstrafbarkeit konfrontiert.
Wie steht es dann aber erst, wenn solche Preise etwa zentral gesteuert und abgestimmt und sodann nach außen, insbesondere gegenüber besonders schutzwürdigen Haushaltskunden (!) möglicherweise nach vorgefasstem Plan als
\"Marktpreise\" deklariert und kommuniziert werden sollten?
Möglicherweise ist es so:
Vor Ort hat niemand mehr Ahnung von der Preisbildung. Die Preise werden zentral gesteuert.
Sinkende Marktpreise (Großhandelspreise) führen nicht zu sinkenden Grundversorgungspreisen, sondern dank Zentralsteuerung zu steigenden Grundversorgungspreisen!
Wie könnte so eine verkehrte Welt funktionkieren?
Bei Strom steigen Grundversorgungspreise nicht nur, weil durch sinkende Großhandelspreise die EEG- Umlage steigt, sondern wohl auch, weil versucht wird, Margenverluste im Großhandel (beim Absatz der erzeugten Strommengen) durch Margenerhöhungen bei den Grundversorgungspreisen zumindest teilweise auszugleichen.
E.ON Ruhrgas zum Beispiel muss im Großhandel das Gas zunehmend unter Einstandspreis vermarkten und rechnet mit weiter sinkenden Großhandelpreisen. Regional steigen jedoch die Grundversorgungspreise, möglicherweise , weil man sich hierdurch eine Kompensation der Margenverluste im Großhandel verspricht. Regionalversorger lassen sich womöglich - ohne europaweite Ausschreibungen ihres Energiebezuges - von Ruhrgas beliefern, haben dabei kein Interesse an möglichst günstigen Bezugspreisen, weil sie sich nicht ihrer Grundversorgungspflicht aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG entsprechend verpflichtet sehen (müssen), sondern überwiegend den wirtschaftlichen Interssen des Konzerns. So könnten auch sinkende Großhandelspreise bei Gas zu fortlaufend steigenden Grundversorgungspreisen führen.
Möglicherweise haben die Regionalgesellschaften die Preisbestimmungspflicht delegiert, aber nicht nur diese, sondern auch die Beschaffung. Sie selbst haben damit schon keinerlei Einblick mehr, welcher Preis sich wie wo bildet. Das Wissen beschränkt sich auf einen allenfalls kleinen Kreis in der Zentrale, an welche praktischerweise deshalb auch die Preisbestimmungspflicht delegiert sein könnte, die man im Konzern als Preisbestimmungsrecht missversteht.
Damit könnte es insgesamt an einer
Vor-Ort- Verantwortung fehlen.
Und dies wiederum ermöglicht vielleicht Dinge, die man möglicherweise für gar nicht vorstellbar halten sollte. Wo es keine Verantwortung mehr gibt, herrscht Verantwortungslosigkeit, wobei sich Letztverantwortliche dafür schon finden werden.
Zum Ausgleich liefert die Zentrale an die Regionalversorger (was sich halt noch so nennt) möglicherweise nur Propagandamaterial darüber, warum die Preise in Ordnung seien, dass sich diese schließlich im Wettbewerb bilden, Marktpreise darstellen, es deshalb nicht von Ungefähr komme, dass sie nicht nur in Bayern, sondern zugleich auch in der Uckermark und in der Westfalen Weser- Region, aber auch in Sachsen- Anhalt und Niedersachsen entsprechend steigen. Das könne schließlich jeder sehen, der es wollte [stimmt sogar]. Aber sie steigen eben Dank Zentralsteuerung.
Dafür, dass die Preise wegen steigender staatlicher Belastungen und auch aufgrund des Wettbewerbs (!) steigen, installiert man eben als Lautsprecher für die Medien den BDEW. Und wenn der sagt, es gäbe Gründe für die steigenden Preise, dann stimmt das in jeden Fall, aber es müssen nicht die zutreffenden Gründe benannt sein. Und wenn man also von dort auch noch hört, die Preiserhöhungen hätten ihre Gründe, dann muss das wohl stimmen und schon alles seine Ordnung haben.
Regionalversorger, die eigentlich Grundversorger im Sinne des Gesetzes sein sollten, verkamen somit schon länger immer mehr zu leblosen Hüllen, ja Fassaden, die allenfalls noch als regionaler Netzbetreiber taugen.
Fraglich, wie es gelingen könnte, wieder mehr
Vor- Ort- Verantwortung zu erreichen, so dass der Energiebezug tatsächlich im Wettbewerb europaweit ausgeschrieben wird etc. pp., all die Dinge halt, die eine möglichst preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Energieversorgung ermöglichen sollten und könnten.