Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wie kommen Mieter in den Genuss von Rückzahlungen des Versorgers?
bolli:
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Diesenfalls dürfte der Mieter gegen seinen Vermieter wohl Anspruch auf Schadensersatz haben, da dieser u.a. aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet gewesen wäre, die Preiserhöhungen nicht widerspruchslos hinzunehmen.
--- Ende Zitat ---
Das mag möglicherweise ja so sein (so denn tatsächlich das Schweigen des Vermieters als im Geschäftsleben Tätiger anders gedeutet wird als das des \"normalen\" Verbrauchers).
Da aber die Ausgangsfrage ja war: \"Wie komme ich als Mieter ebenfalls in den Genuss von Rückerstattungen des Energieversorgers?\", wäre die Antwort auf die gestellte Frage in dieser Varaiante dann erstmal: Garnicht !
Ob dafür dann andere Ansprüche an den Vermieter bestehen, ist eine neue Frage, die noch zu klären wäre.
Gas-Rebell:
@ bolli
Allgemein dürfte einiges zu klären sein, wenn der Kunde des EVU Gewerbetreibender/Kaufmann ist. Sie sollten dazu vielleicht einen neuen Thread aufmachen.
Schade, dass reblaus sich hier schon länger nicht mehr blicken lassen hat. Das wäre sicher ein interessantes Feld für ihn gewesen. Weiß vielleicht jemand, weshalb er sich nicht mehr rührt?
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Im Forum der Stadtwerke Münster hatte ich (hier) ein Thema angesprochen, das bisher kaum Beachtung gefunden hat, nämlich die Frage: \"Wie komme ich als Mieter ebenfalls in den Genuss von Rückerstattungen des Energieversorgers?\"
Da dieses Thema angesichts der zunehmenden Zahl von Energieversorgern, die zu Rückzahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verurteilt werden, nicht allein auf die SW Münster beschränkt ist, sondern grundsätzliche Bedeutung hat, habe ich zusätzlich diesen Thread hier eröffnet.
Insbesondere geht es um folgende Fragen:
1. Wie kann ich als Mieter meinen Vermieter auffordern, zu meinen Gunsten bei seinem Versorger Rückzahlungsansprüche geltend zu machen? Hier sei noch einmal auf den Musterbriefentwurf im Forum der Stadtwerke Münster verwiesen. Kommentare und Ergänzungen sind willkommen.
2. Aus welchen Rechtsgründen sollte der Vermieter verpflichtet sein, entsprechend tätig zu werden (Einforderung und Auskehrung von Erstattungen)?
3. Ist auch eine Teilabtretung der Forderungsansprüche des Vermieters an den Mieter und dann eine auch gerichtliche Geltendmachung durch diesen denkbar?
--- Ende Zitat ---
Möglicherweise wurde im Fragenkatalog noch die Frage vergessen, wie als Mieter in den \"Genuss\" berechtigter Nachforderungen des Versorgers kommt, etwa wenn der Vermieter Rechnungsbeträge des Versorgers gekürzt hatte und nach vielen Jahren in einem Gerichtsverfahren rechtskräftig entschieden wird, dass er Nachzahlungen an den Versorger zu leisten hat. Sind die vom Vermieter dabei zu tragenden Verfahrenskosten umlagefähig?
Kann der Vermieter deshalb die Betriebskostenabrechnungen der Vorjahre, denen vom Mieter nicht widersprochen worden war, noch einmal aufmachen?
Diese Fragen sollten wohl von ebenso großem Interesse sein.
Was sagen denn der örtliche Mieterverein oder die Kollegen vom Deutschen Mieterbund (DMB) dazu?
Wenn es um den Genuss für Mieter oder Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter geht, findet man wohl dort die richtigen Ansprechpartner.
http://www.mieterbund.de
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Was sagen denn der örtliche Mieterverein oder die Kollegen vom Deutschen Mieterbund (DMB) dazu?
Wenn es um den Genuss für Mieter oder Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter geht, findet man wohl dort die richtigen Ansprechpartner.
--- Ende Zitat ---
Wenn es um allgemeine Fragen der Prozessführung geht, soll man den eigenen Anwalt fragen. Spielen Mietrechtsfragen mit hinein, wird an den Mieterbund verwiesen. Interessierte Fragen scheinen hier nicht mehr besonders willkommen zu sein.
Da nimmt es wohl nicht Wunder, wenn immer mehr Forenmitglieder die Lust verlieren, sich hier noch zu beteiligen oder (noch oder zukünftig) als BdEV-Vereinsmitglied und Beitragszahler zur Verfügung zu stehen.
RR-E-ft:
@Gas-Rebell
Mit einem schwierigen Problem aus dem Bereich des Mietrechts sollte man sich zunächst an die Spezialisten wenden, die sich mit dem Mietrecht besonders auskennen.
Es geht um materiell- rechtliche Anspruchsgrundlagen aus dem Mietrecht und gerade nicht um allgemeines Verfahrensrecht bzw. allgemeine Fragen der Prozessführung.
Die sachliche Frage war, was die spezialisierten Kollegen vom Deutschen Mieterbund etwaig zu der aufgeworfenen Problemstellung beizutragen haben, die schließlich auch berechtigte Nachforderungen des Versorgers gegenüber dem Vermieter und deren nachträgliche Umlagefähigkeit auf die Mieter betreffen könnte.
Und natürlich wäre interessant, was ein Mieter entgegnet, wenn ihm der Vermieter nunmehr eröffnet, dass er seit 2004 den Preisänderungen des Versorgers widersprochen hatte, nun jedoch rechtskräftig zu einer satten Nachzahlung verurteilt wurde und deshalb auch die Verfahrenskosten zu tragen hat und diese Nachzahlung und die entstandenen Verfahrenskosten nunmehr noch als Betriebskosten auf die Mieter umlegen wollte, obschon diese all die Jahre Betriebskostenabrechnungen erhalten und diese widerspruchslos ausgeglichen hatten....
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Da nimmt es wohl nicht Wunder, wenn immer mehr Forenmitglieder die Lust verlieren, sich hier noch zu beteiligen oder (noch oder zukünftig) als BdEV-Vereinsmitglied und Beitragszahler zur Verfügung zu stehen.
--- Ende Zitat ---
Dieser Beitrag nimmt Wunder. Abgesehen davon, dass der aufgezeigte Zusammenhang sachlich nicht nachvollzogen werden kann, geht es in diesem Forum auch nicht um Lust- Probleme (vorgeblichen Lustverlust) einzelner. ;) Interessierte Fragen sind hier im Forum immer willkommen, wenn sie nicht etwa zB. den Aufbau einer elektrischen PIKO- Eisenbahn betreffen. (Nichts gegen das schöne Interesse an einer elektrischen PIKO- Eisenbahn).
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