BGH VIII ZR 246/08 besagt doch, dass sich der Versorger auch bei Nichteinbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch ordnungsgemäße Kündigung innerhalb überschaubarer Frist jedenfalls von dem für ihn nachteiliegn Vertrag wieder lösen kann. Allein weil er sich derart aus dem für ihn ungünstigen Vertrag wieder lösen kann, ist er hinreichend geschützt.
Er muss dann eben alle Verträge, von denen er annehmen muss, dass AGB gem. Art. 229 § 5 Satz 2 iVm. § 305 II BGB nicht wirksam einbezogen seien, ordnungsgemäß kündigen.
Hierzu bestand jedenfalls dann Veranlassung, wenn der Kunde irgendwann einmal das Preisänderungsrecht bestritten hatte (LG Bonn, Urt. v. 03.11.10 Az. 5 S 218/09 und 5 S 3/10).
Dass sich der Versorger in solcher Situation trotz der Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Vertragskündigung nicht aus diesem Vertragsverhältnis gelöst hat und löst, darf dem Kunden nicht zum Nachteil gereichen (OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az U 1200/09 Kart).
Das der Versorger in dieser Situation an den für ihn nachteiligen Vertrag gebunden ist, liegt allein daran, dass er noch nicht ordnungsgemäß gekündigt hat, was er sich doch selbst zuschreiben muss.
Bis dahin richtet sich der Vertrag ausschließlich nach Kaufrecht gem. § 433 BGB, was die Weitergeltung des bei Vertragsabschluss vereinbarten Preises mit einschließt.
§ 306 Abs. 3 BGB könnte wohl nur dann zum Tragen kommen, wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung vertraglich ausgeschlossen wäre.
Ist es aber schon dann nicht, wenn es zum Kündigungsrecht keine ausdrückliche Vertragsabrede gibt.