von RR-E-ft
Nach § 390 BGB ist bei einer Aufrechnungslage die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die eigene Forderung desjenigen, der die Aufrechnung erklären will, bereits einredebehaftet ist, mithin dieser Forderung bereits eine - vor der Aufrechnungserklärung - erhobene Einrede entgegen stand.
Das habe ich jetzt verstanden. Steht ja auch so im Gesetz:
§ 390 BGB:
Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
Man kann also Rückforderungen, die man 2006 für 2005 gestellt und denen der Versorger widersprochen hat, nicht 2009 mit den dem Versorger zustehenden (einbehaltenen) Beträgen aufrechnen.
§ 215 BGB:
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
Nach § 215 BGB kann man jedoch –so meine ich- im Jahr 2010 Einbehaltungsbeträge der Jahre 2009 und 2010 mit dem Versorger bisher noch nicht gestellten Rückforderungen (natürlich detailliert) für die Jahre ab 2001 aufrechnen.
Vor Gericht hat man damit natürlich nur Erfolg, wenn sich die Rückforderungen als berechtigt herausstellen, die 10 jährige Verjährungsfrist greift oder der Versorger sich (aus Scham
) nicht auf die Verjährung beruft.
Die aufgerechneten Rückforderungen können –so meine ich- dann nicht mehr Jahr für Jahr in die Verjährung rutschen.berghaus 08.12.10