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Autor Thema: § 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB  (Gelesen 7379 mal)

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Offline berghaus

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§ 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
« Antwort #15 am: 08. Dezember 2010, 15:17:06 »
Zitat
von RR-E-ft
Nach § 390 BGB ist bei einer Aufrechnungslage die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die eigene Forderung desjenigen, der die Aufrechnung erklären will, bereits einredebehaftet ist, mithin dieser Forderung bereits eine - vor der Aufrechnungserklärung - erhobene Einrede entgegen stand.

Das habe ich jetzt verstanden. Steht ja auch so im Gesetz:

Zitat
§ 390 BGB:
Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
Man kann also Rückforderungen, die man 2006  für 2005  gestellt  und denen der Versorger widersprochen hat, nicht 2009  mit den dem Versorger zustehenden (einbehaltenen) Beträgen aufrechnen.

Zitat
§ 215 BGB:
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.


Nach § 215 BGB kann man jedoch –so meine ich- im Jahr 2010 Einbehaltungsbeträge der Jahre 2009 und 2010 mit dem Versorger bisher noch nicht gestellten Rückforderungen (natürlich detailliert) für die Jahre ab 2001 aufrechnen.

Vor Gericht hat man damit natürlich nur Erfolg, wenn sich die Rückforderungen als berechtigt herausstellen, die 10 jährige Verjährungsfrist greift oder der Versorger sich (aus Scham :D) nicht auf die Verjährung beruft.

Die aufgerechneten Rückforderungen können –so meine ich- dann nicht mehr Jahr für Jahr in die Verjährung rutschen.

berghaus 08.12.10

Offline Didakt

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§ 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
« Antwort #16 am: 08. Dezember 2010, 17:10:06 »
@ berghaus

Zu Ihrer Fallkonstellation maße ich mir keine plausible Aussage an. Ihre vorgetragene Angelegenheit impliziert einen sehr verzwickten Sachverhalt, der aus meiner Sicht auch mit juristischer Kompetenz zu unterschiedlichen Beurteilungen führen wird. Allein der Ansatz der 10-jährigen Verjährungsfrist ist bekanntermaßen schon sehr fragwürdig.
Eine persönliche Anmerkung zum Schluss: Man kann und sollte nicht alles haben wollen! ;)

Offline berghaus

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§ 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
« Antwort #17 am: 09. Dezember 2010, 01:19:30 »
@ Didakt

Es geht mir bei meinen Überlegungen und Fragestellungen nicht immer nur um meinen Fall.

Ich stelle auch Fragen ins Forum mit der Hoffnung, dass die Diskussion darüber auch für andere nützliche Erkenntnisse bringt.

Hier geht es nun darum, wie man durch Aufrechnung Verjährung vermeiden kann.
Am besten vermeidet man Verjährung, indem man klagt.

Dem Klagen bei Sonderverträgen mit unwirksamer Preisanpassungsklausel steht aber die ungefestigte Rechtsprechung hinsichtlich der Fragen zu älteren Vertragspreisen (orbiter diktum) und der 10-jährigen Verjährungsfrist und eventuell auch das Feheln einer Rechtschutzversicherung entgegen.

Der Versorger lehnt sich genüsslich zurück und lässt die Rückforderungsansprüche der Jahre der fettesten Preiserhöhungen 2005 - 2007 verjähren und wird auch jetzt noch damit belohnt, dass Gerichte für den Versorger auskömmliche Preise durch teure Gutachter ermitteln lassen mit der Folge, dass der Verbraucher mehr Prozesskosten mittragen muss als er als Rückforderung zugesprochen bekommt.

Und wir im Forum werfen uns Raffgier vor!

berghaus 09.12.10

Offline Kampfzwerg

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§ 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
« Antwort #18 am: 10. Dezember 2010, 19:29:56 »
Zitat
Original von berghaus
Dem Klagen bei Sonderverträgen mit unwirksamer Preisanpassungsklausel steht aber die ungefestigte Rechtsprechung hinsichtlich der Fragen zu älteren Vertragspreisen (orbiter diktum) und der 10-jährigen Verjährungsfrist und eventuell auch das Feheln einer Rechtschutzversicherung entgegen.

Der Versorger lehnt sich genüsslich zurück und lässt die Rückforderungsansprüche der Jahre der fettesten Preiserhöhungen 2005 - 2007 verjähren und wird auch jetzt noch damit belohnt, dass Gerichte für den Versorger auskömmliche Preise durch teure Gutachter ermitteln lassen mit der Folge, dass der Verbraucher mehr Prozesskosten mittragen muss als er als Rückforderung zugesprochen bekommt.

Und wir im Forum werfen uns Raffgier vor!

Ersteres sehe ich ebenso.
Zweites hoffe ich nicht zu erleben.
Drittes weise ich von mir.

Ich stimme @berghaus zu.
Schon in der Bibel stand irgendwo geschrieben, dass \"die Ersten die Letzten sein werden\" ;)

 

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