Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
§ 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Heinrich
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Hierzu bestand jedenfalls dann Veranlassung, wenn der Kunde irgendwann einmal das Preisänderungsrecht bestritten hatte (LG Bonn, Urt. v. 03.11.10 Az. 5 S 218/09 und 5 S 3/10).
--- Ende Zitat ---
Und wie beurteilt sich der Fall, wenn der Verbraucher z.B. einen Sondervertrag aus 1995 besitzt, ab 2004 zunächst nur die Billigkeit und erst ab 2007 das Preisänderungsrecht bestritten hat?
--- Ende Zitat ---
Auch dieser Fall beurteilt sich nur, wenn Klage erhoben wird, § 308 ZPO.
Nur dann kann ein Gericht ein Urteil darüber fällen.
Die Gerichtsentscheidungen mit Aktenzeichen werden ja nicht umsonst angegeben.
Vielleicht lesen Sie diese Entscheidungen zunächst erst einmal vollständig und nehmen sich zudem noch etwas Zeit, diese auch zu durchdenken.
Irgendwann meint irgendwann, gleichviel ob 1955 oder 2007.
Und wenn seit 2007 Veranlassung zur Kündigung bestand, jedoch nicht ordnungsgemäß gekündigt wurde..., so muss sich der Versorger nun bis zur Vertragsbeendigung durch die mögliche versorgerseitige ordnungsgemäße Kündigung weiter an dem Vertrag festhalten lassen. Eben dies ist nicht unzumutbar, so wie das gesamte Kaufrecht an sich keine Zumutung darstellt.
Übrigends: Bei der wirksamen Einbeziehung können schon einmal Fehler auftreten.
Wenn es sich jedoch um eine fehlerhafte Nichteinbeziehung handelt, liegt der Fall wohl ganz arg.
Didakt:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Für Energielieferungsverträge gilt Kaufrecht, so dass zum wirksamen Abschluss nur erforderlich ist, dass sich die Parteien entweder bei Vertragsabschluss auf einen feststehenden Preis geeinigt haben oder aber einem Vertragsteil vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt hatten. Erforderlich ist im Hinblick auf § 154 Abs. 1 BGB nur eine Einigung über vertragswesentliche Punkte (essentialia negotii).
Ein Aufrechnungsverbot zählt nicht zu diesen.
Ein solches ergibt sich auch nicht aus der gesetzlichen Regelung des § 433 BGB.
Die Bestimmungen der Grundversorgungsverordnung sind kein dispositives Recht.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---§ 390 BGB
Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
„Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.“
--- Ende Zitat ---
In diesem Zusammenhang eine Frage:
Innerhalb welcher Fristen müssten die Einreden
1. gegen eine begründete Forderung und
2. bei Verzug des Schuldners gemäß §286 (2) Ziff. 1. BGB gegen die danach vorgenommene Erklärung der Aufrechnung (§ 388 BGB)
erfolgen?
Heinrich:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Und wenn seit 2007 Veranlassung zur Kündigung bestand, jedoch nicht ordnungsgemäß gekündigt wurde..., so muss sich der Versorger nun bis zur Vertragsbeendigung durch die mögliche versorgerseitige ordnungsgemäße Kündigung weiter an dem Vertrag festhalten lassen.
--- Ende Zitat ---
Ich habe gerade an anderer Stelle gelesen:
--- Zitat ---Das LG Bonn sagt im Urteil v. 03.11.10 Az. 5 S 3/10 aber auch, dass es darauf ankommt, dass sich der Widerspruch nicht allein auf die Billigkeit der Preise bezog:
--- Zitat ---Der Vorbehaltswirkung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Schreiben vom 06.10.2005 und 15.01.2006 lediglich gegen die Billigkeit der Preise richtete. Zwar kommt es für die Frage der Wirksamkeit der in Rede stehenden Preisanpassungen entgegen der von dem Kläger in seinen Schreiben vom 06.10.2005 und 15.01.2006 geäußerten Auffassung nicht darauf an, ob die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs.3 BGB standhielten (BGH Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06 – BGHZ 179, 186ff. sowie in Juris Rdnr. 12.). In seinen Schreiben bringt der Kläger jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er die neue Preisanpassung als solche für unwirksam hält; der Hinweis auf die Frage ihrer Billigkeit war lediglich ein dahingehendes Argument.
--- Ende Zitat ---
Wer also z.B. erst ab 2007 das einseitige Preisanpassungsrecht des Versorgers bestritten hat und vorher die Preiserhöhungen lediglich als unbillig gerügt hat, hat dem Versorger wohl erst ab 2007 Anlass zur Vertragskündigung gegeben. Dieser könnte sich damit darauf berufen, dass die Erstattung auf Basis der vertraglichen Anfangspreise für ihn ggf. sogar bis zum Datum der Vertragsbeendigung (Widerspruchsdatum plus Kündigungsfrist) unzumutbar sei?
--- Ende Zitat ---
Was hat es damit auf sich?
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Heinrich
Ich habe gerade an anderer Stelle gelesen:
--- Zitat ---Das LG Bonn sagt im Urteil v. 03.11.10 Az. 5 S 3/10 aber auch, dass es darauf ankommt, dass sich der Widerspruch nicht allein auf die Billigkeit der Preise bezog:
--- Zitat ---Der Vorbehaltswirkung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Schreiben vom 06.10.2005 und 15.01.2006 lediglich gegen die Billigkeit der Preise richtete. Zwar kommt es für die Frage der Wirksamkeit der in Rede stehenden Preisanpassungen entgegen der von dem Kläger in seinen Schreiben vom 06.10.2005 und 15.01.2006 geäußerten Auffassung nicht darauf an, ob die Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs.3 BGB standhielten (BGH Urt. v. 17.12.2008 – VIII ZR 274/06 – BGHZ 179, 186ff. sowie in Juris Rdnr. 12.). In seinen Schreiben bringt der Kläger jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er die neue Preisanpassung als solche für unwirksam hält; der Hinweis auf die Frage ihrer Billigkeit war lediglich ein dahingehendes Argument.
--- Ende Zitat ---
Wer also z.B. erst ab 2007 das einseitige Preisanpassungsrecht des Versorgers bestritten hat und vorher die Preiserhöhungen lediglich als unbillig gerügt hat, hat dem Versorger wohl erst ab 2007 Anlass zur Vertragskündigung gegeben. Dieser könnte sich damit darauf berufen, dass die Erstattung auf Basis der vertraglichen Anfangspreise für ihn ggf. sogar bis zum Datum der Vertragsbeendigung (Widerspruchsdatum plus Kündigungsfrist) unzumutbar sei?
--- Ende Zitat ---
Was hat es damit auf sich?
--- Ende Zitat ---
@Heinrich
Es hat wohl schlicht und ergreifend damit auf sich, dass die zitierte Passage schon an anderer Stelle im Forum zur Diskussion steht. ;)
Didakt:
@ RR-E-ft
Ich wäre Ihnen für eine Aussage zu dieser Frage (Beitrag von Gestern) dankbar.
Spielen hierbei Fristen evtl. keine Rolle?
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