Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

§ 306 BGB: Rechtsfolgen vollständig nicht einbezogener AGB

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RR-E-ft:
@Didakt

Ich habe schon die Fragen nicht verstanden.
Worum soll es denn dabei überhaupt gehen?

Didakt:
@ RR-E-ft

Ich versuche, die Fragen unter Darstellung des Sachverhalts einfacher zu formulieren.

Gegen den Gasversorger wurde wegen rechtsgrundlos vorgenommener Preiserhöhungen ein genau errechneter Rückforderungsanspruch geltend gemacht.
Er wurde mit Fristsetzung von 14 Tagen zur Rückzahlung des Betrages aufgefordert. Der Versorger ließ die Zahlungsfrist verstreichen, war somit im Verzug und äußerte sich auch nicht zur Zahlungsaufforderung/ Rückforderung.
Das heißt mit meinen Worten, die Forderung ist nicht einredebehaftet.

Daraufhin wurde dem Versorger erklärt, diese Forderung gegen die an ihn zu bewirkenden Abschlagszahlungen für den Gasverbrauch im laufenden Abrechnungszeitraum entsprechend §§ 387, 388 BGB aufzurechnen. Die Aufrechnungslage (Aufrechnungsplan) wurde explizit aufgezeigt.
Auch hierzu äußerte sich der Versorger nicht. Die Aufrechnung ist inzwischen abgeschlossen. Ob der Versorger sie in der längst überfälligen Jahresabrechnung berücksichtigt hat, ist offen, da noch keine Rechnung ergangen ist.

Und jetzt die simple Frage: Kann der Versorger jetzt noch, also verspätet, gegen die Forderung bzw. Aufrechnung die (eine) Einrede erheben?

Für Ihre Antwort vielen Dank im Voraus.

berghaus:

--- Zitat ---von Didakt
Der Versorger ließ die Zahlungsfrist verstreichen, war somit im Verzug und äußerte sich auch nicht zur Zahlungsaufforderung/ Rückforderung.
--- Ende Zitat ---

Zu diesem Thema wurde schon hier eifrig diskutiert.

Diesem unwidersprochenen Beitrag von reblaus am 16.09.09 habe ich entnommen, dass man wegen des Rückbehaltungsrechts einbehaltene Beträge mit Rückforderungen für drei oder auch 10 Jahre aufrechnen oder verrechnen kann, auch wenn der Versorger immer wieder betont, dass er die Rückforderungen nicht anerkennt und seine Forderungen bei Gelegenheit gerichtlich geltend machen wird.

Warum das keine \'Einrede\' ist, habe ich allerdings noch nicht richtig verstanden.

berghaus 08.12.10

RR-E-ft:
@Didakt

Nach § 390 BGB ist bei einer Aufrechnungslage die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die eigene Forderung desjenigen, der die Aufrechnung erklären will, bereits einredebehaftet ist, mithin dieser Forderung bereits eine -  vor der Aufrechnungserklärung - erhobene Einrede entgegen stand.

Didakt:
@ RR-E-ft und berghaus

Danke für Ihre Antworten.
Die Diskussionen um diese Thematik sind mir allgemein bekannt. Jeder Einzelfall stellt sich aber unterschiedlich dar.

Weil sich in diesem Thread die Gelegenheit dazu bot, habe ich darüber hinaus doch noch zusätzlich die Verständnisfrage aus der eigenen Sichtweise heraus gestellt und aus berufenen Munde - von Ihnen, Herr Fricke - nunmehr die aufklärende Auskunft erhalten.
Für den Nichtjuristen ist die Auslegung der einschlägigen Rechtsbestimmungen (hier § 390 BGB) oft problematisch, weil sie in der Regel durch ihre Abstraktheit glänzen.

Aus alledem folgere ich nun, dass sich aus der Abrechnung ergeben wird, ob der Versorger die Aufrechnung anerkennt oder weiterhin seine ungekürzten Kosten in Rechnung stellt. Im letzteren Fall wäre der Rechnung zu widersprechen und der Betrag in der geforderten Höhe nicht fällig. Dem Versorger bliebe wohl der Klageweg offen.

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