Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)
RWE - Beendigungskündigungen
bolli:
--- Zitat ---Original von Cremer
@bolli,
Ihre Anmerkung
--- Zitat ---\"...kündigen wir zum xx.xx.xxxx oder hilfsweise zum nächst möglichen Termin...\"
--- Ende Zitat ---
gibt es in dem o.g. Fall der RWE nicht.
Wörtlich:
\"Daher kündigen wir hiermit den mit Ihnene bestehenden Erdgasliefervertrag zum 31.12.20110.
Zugleich bieten wir Ihenen unser einfaches und günstiges nachfolgeprodukt RWE Pur Erdgas an.\"
--- Ende Zitat ---
Das mag im vorliegenden Fall so sein.
Ich wollte es lediglich zur Klarstellung erwähnt haben, da man sich in den verschiedenen Konstellationen leicht verirrt und so auf einmal in einer wirksamen Kündigung drinsteckt, ohne es zu wissen.
Schließlich liest hier nicht nur der Fragesteller sondern auch ne Reihe anderer Interessierter. :D
berghaus:
--- Zitat ---von bolli:
Schließlich liest hier nicht nur der Fragesteller, sondern auch ne Reihe anderer Interessierter. :D
--- Ende Zitat ---
..............................................Wozu sicher auch die \'Beendigungskündiger\' gehören. :D
berghaus 23.11.10
berghaus:
Welche Kündigungsfristen gelten, wenn in dem Gaslieferungsvertrag darüber nichts (vernünftiges) zu finden ist?
Hintergrund:
Die RWE hatten im Juli 2007 sicher nicht nur mir neue Verträge mit einer Preisersparnis von 85,00 EUR bei 25.000 kWh angeboten. Produkt bei 30.001 – 55.384kWh: RWE Erdgas maxi 5,49 ct/KWh, Grundpreis 171,36 EUR (brutto), Vertragsbeginn 01.11.2007
Im Anschreiben steht: „Keine Mindestlaufzeit bei Vertragsabschluss – Sie können jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende Ihren Vertrag kündigen.
Vertrag und Preisblatt enthalten nichts über die Kündigung durch den Versorger.
Bestandteil des Vertrages sind die beigefügten ‚Allgemeinen Bedingungen zum Sondervertrag für Erdgaslieferungen‘, bestehend aus „Auszug GasGVV (Gasgrundversorgungsverordnung)“ und “Ergänzende Bedingungen“.
Zur Kündigung findet man in diesen beiden Schriftstücken nur folgendes:
GasGVV: § 20 Kündigung
„(1)Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. …… Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs.1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Die Kündigung bedarf der Textform.“
Wie oft muss man um die Ecke denken, um aus diesen Bedingungen für die Grundversorgung vielleicht doch noch eine Kündigungsmöglichkeit und eine Kündigungsfrist für die Kündigung durch den Versorger für den Sondervertrag abzuleiten?
-Interessant auch, das früher in den Vertägen \"schriftlich gekündigt werden\" stand und jetzt \"inTextform\".
berghaus 24.11.10
Cremer:
@berghaus,
Ich muss mal sagen, dass die ganze Argumentation von Ihenn sehr gut dargestellt wird.
Auch in einem weiteren Fall der BIFEP eines Mitgliedes gibt es einen Vertrag aus 2007 mit eben diesen gleichen Bedingungen. Das Mitglied recherchiert gerade noch in seinen Unterlagen, ob und ggf. wie in den ergänzenden Bedingungen Kündigungsfristen enthalten sind.
bolli:
--- Zitat ---Original von berghaus
Wie oft muss man um die Ecke denken, um aus diesen Bedingungen für die Grundversorgung vielleicht doch noch eine Kündigungsmöglichkeit und eine Kündigungsfrist für die Kündigung durch den Versorger für den Sondervertrag abzuleiten?
berghaus 24.11.10
--- Ende Zitat ---
Meines Erachtens gar nicht. Die Kündigungsmöglichkeiten gem. GasGVV bzw. StromGVV gelten ausschließlich in der gesetzlichen Grundversorgung oder wenn die Geltung der GVV wirksam in den (Sonder-)Vertrag einbezogen wurde.
In der von von Ihnen zitierten Form würde ich meine Zweifel haben, ob das bloße zitieren eines Paragraphen der GVV als vertragliche Vereinbarung eines entsprechenden Kündigungsrechts angesehen werden kann.
Aber selbst wenn nicht, hat wohl der BGH auch schon geurteilt, dass für diesen Fall dem Versorger eine Kündigung auf Basis der allgemeinen Vertragsrechtskündigungsfristen gestattet sein muss, damit er sich von z.B. Verträgen mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln auch lösen kann, auch wenn er die Kündigungsmöglichkeit in seinen Verträgen nicht vorgesehen hatte. Ich meine, es wären 2 Jahre gewesen, bin mir aber nicht sicher.
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