Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)
RWE - Beendigungskündigungen
jofri46:
Frage A:
Das Kündigungsschreiben enthält ein konkretes Beendigungsdatum (31.12.2010). Ist dafür die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam. Das Kündigungsschreiben gilt nicht einfach zum nächstmöglichen vertragsgemäßen Termin. Das Vertragsverhältnis muss fristgerecht neu gekündigt werden. Dafür hätte der Versorge dann ausreichend Zeit (Kündigungsfrist 3 Monate zum Jahresende?).
Frage B:
Ist wohl geklärt. Bei zwei Unterschriften \"ppa.\" wird fehlende Vollmacht wohl nicht ernsthaft gerügt werden können.
Frage C:
Im Ergebnis wie bei Frage A. Formfehler führen zur Unwirksamkeit der Kündigung und können nicht nachträglich geheilt werden. Es müsste frist- und formgerecht neu gekündigt werden.
Allerdings halte ich die von Ihnen genannten fehlenden Daten nicht ohne weiteres für Formfehler, weil sich auch ohne diese Daten das Vertragsverhältnis wohl leicht identifizieren und dem Kündigungsschreiben zuordnen lässt. Oder haben Sie noch andere Verträge mit diesem Versorger? Verlassen würde ich mich auch nicht auf unwirksame \"eingescannte\" Unterschriften.
B) und C) können doch dahingestellt bleiben, wenn die Kündigung schon wegen Fristversäumnis unwirksam ist.
Nun nicht einfach \"aussitzen\", sondern die Kündigung schon wegen A) als unwirksam zurückweisen. Allerdings bleiben Sie dann auch bis zum Zeitpunkt einer frist- und formgerechten Kündigung gebunden.
Didakt:
@ berghaus
Mit Verlaub, Sie nerven oder wollen Sie uns etwa veräppeln! Lesen bildet. Sehen Sie doch mal hier
Zu Ihren Fragen in Kurzform:
Kündigungsfrist und vorgeschriebene Form der Kündigung ergeben sich aus den vertraglichen Bedingungen, z. B. AGB oder einbezogene Rechtsvorschriften.
1. Sie widersprechen der Kündigung - am besten in Schriftform - wenn die Kündigung nicht fristgerecht erfolgte. Der Versorger muß erneut frist- und formgerecht kündigen.
2. Sie widersprechen der Kündigung, wenn es an der vorgeschriebenen Form, z. B. Schriftform, mangelt. Der Versorger muß erneut frist- u. formgerecht kündigen.
3. Wenn nur ein Vertrag besteht, kann der Versorger auch nur diesen kündigen.
Was heißt denn \"kein Datum\". Das Schreiben wird doch wohl ein Absendedatum enthalten!
Was heißt denn \"nicht schriftlich, sondern nur Textform (gescannte Unterschrift)\". In Textform erstellte Schreiben sind doch wohl selbstverständlich auch schriftlich niedergelegt! Schauen Sie sich doch mal zum besseren Verständnis § 126 ff. BGB an. Im Übrigen siehe unter 1. u. 2.
PS: jofri46 war ein paar Minuten schneller. Im Ergebnis stimmen die Aussagen grundsätzlich überein.
berghaus:
@jofri46 und @Didakt
Vielen Dank für die klaren Antworten auf meine ins Forum gestellten Fragen A – C. So liebe und erwarte ich das. Und nicht Antworten wie z.B. mal von RR-E-ft: „Wer soviele Fragen hat, sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden“ oder von autodidakt heute: \"Lesen bildet. Sehen Sie doch mal hier .\"
Ich stelle die Fragen, die mir so einfallen, nicht nur für mich, sondern, wie ich hoffe, auch im Allgemeininteresse und sie betreffen oft nur einen Teil meines Falls.
@Didakt
--- Zitat --- von Didakt: Mit Verlaub, Sie nerven oder wollen Sie uns etwa veräppeln! Lesen bildet. Sehen Sie doch mal hier.
--- Ende Zitat ---
Das ist nicht nett! Ganz oben können Sie lesen:
--- Zitat ---Die Ausführungen des BDE zu Vertragskündigungen habe ich gelesen: Vertragsänderungen... Gleichwohl gibt es noch Fragen:
--- Ende Zitat ---
Denn da steht z.B.:
„Kritisch geprüft werden sollte immer, ob auch die Formalien der Kündigung (Kündigungsfrist!) beachtet wurden, woran es oftmals bereits fehlt. Eine solche nur formal unwirksame Kündigung wirkt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Versorger hätte zulässig kündigen dürfen.“
Und das passt wohl nicht zu Ihren Antworten. Oder verstehe ich da was falsch?
--- Zitat ---von Didakt: Was heißt denn \"kein Datum\". Das Schreiben wird doch wohl ein Absendedatum enthalten!
--- Ende Zitat ---
Auch das steht im Anfangsthread von mir (berghaus):...............(Lesen b…)
Datum des Schreibens: Bochum, im November 2010
--- Zitat ---Was heißt denn \"nicht schriftlich, sondern nur Textform (gescannte Unterschrift)\". In Textform erstellte Schreiben sind doch wohl selbstverständlich auch schriftlich niedergelegt! Schauen Sie sich doch mal zum besseren Verständnis § 126 ff. BGB an.
--- Ende Zitat ---
Das habe ich hierher:
E.ON kündigt für Kunden bisher günstige Gas- Sonderverträge zum 31.12.10
--- Zitat --- von Janus 29.11.10: Die Kündigungen enthalten keine Originalunterschriften. Dann spricht man von Textform. Schriftform erfordert eigenhändige Unterschriften. Wenn also eine schriftliche Kündigung vereinbart ist, dann sind die Kündigungen formunwirksam. Die E.ON-Juristen wissen das bestimmt.
--- Ende Zitat ---
Mein Vertrag von 1975 fordert schriftliche Kündigung.
Das Kündigungsschreiben der RWE enthält gescannte Unterschriften!
--- Zitat --- von Didakt: 3. Wenn nur ein Vertrag besteht, kann der Versorger auch nur diesen kündigen.
--- Ende Zitat ---
Dazu muss ich etwas ausholen, auch wenn ich nerve.
Es ist aber auch lustig:
Ich hatte 2007 nach den damaligen Empfehlungen im Forum den angebotenen neuen Sondervertrag der RWE allerdings mit vielen Vorbehalten unterschrieben.
Antwort der RWE:
„Leider haben wir bis heute noch keinen von Ihnen unterschriebenen Vertrag vorliegen.“ Bitte haben Sie Verständnis, dass wir weder Streichungen noch Änderungen in dem Vertrag annehmen können.“ und „Wir gehen davon aus, dass Sie Ihre erklärten Bedenken hinsichtlich unserer Preisgestaltung auch für den neuen Vertrag aufrechterhalten. Daher nehmen wir diese – ohne rechtliche – Anerkennung zur Kenntnis.“ Alles in einem Schreiben!
Daraufhin habe ich geschrieben, dass ich davon ausgehe, dass kein neuer Vertrag zustande gekommen ist. Äußerst hilfsweise habe ich meine Zustimmung widerrufen.
Antwort der RWE: „Sie können nicht widerrufen, sondern nur kündigen.“
Und jetzt kommt‘s: Auf meinen erneuten Einwand, kein neuer Vertrag, hilfsweise Widerruf:
RWE: „…wir bedauern, dass unser Schreiben den Eindruck erweckte, wir würden den mit Ihnen geschlossenen Vertrag nicht akzeptieren. Natürlich haben wir den Tarif umgestellt….“
Fortan wurde von der RWE fleißig nach RWE Erdgas maxi abgerechnet, von mir den Jahresabrechnungen widersprochen und jedes Mal darauf hingewiesen, dass kein neuer Vertrag existiert, ganz wenig gezahlt, Rückforderungen gestellt und aufgerechnet.
Nun wird vielleicht verständlich, dass es mich interessiert, von welchem Vertrag die RWE ausgeht:
Von dem von 1975 oder von dem von 2007, der für mich nicht existiert und der nicht mal eine brauchbare Vereinbarung über eine Kündigung enthält (kann ausgeführt werden).
Noch Fragen?
berghaus 22.11.10
bolli:
--- Zitat ---Original von berghaus
Wir sind vom Thema abgekommen!
--- Zitat ---Frage A. Wenn das Schreiben sonst keine Formfehler enthält und nur die Kündigungsfristen des Vertrages nicht eingehalten sind, gilt dann (automatisch) die ausgesprochene Kündigung zum Vertragszeitpunkt (z.B. Ende 2011) oder muß der Versorger ein neues Kündigungsschreiben verfassen?
--- Ende Zitat ---
Ich stelle die Fragen noch mal einfacher:
Muß der Versorger ein neues Schreiben verfassen, wenn er die Kündigungfrist nicht eingehalten hat, oder gilt das Kündigungsschreiben dann als Kündigung zum vertragsgemäßen Termin?
berghaus 22.11.10
--- Ende Zitat ---
Auch wenn es für Ihren konkreten Fall nicht von Bedeutung ist sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass ich schon einige Kündigungen mit der Formulierung \"...kündigen wir zum xx.xx.xxxx oder hilfsweise zum nächst möglichen Termin...\" gesehen habe. Bei solchen Formulierungen ist Vorsicht geboten, da meines Wissens (so zumindest ein Urteil des LG Köln) dann auch bei einer falschen Frist bezüglich des ersten Termins automatisch das Hilfskonstrukt zum Tragen kommt und dann die Kündigung automatisch (ohne weiteres Schreiben) zum nächst möglich Zeitpunkt gilt, auch wenn dieser mit über einem Jahr weit in der Zukunft liegt.
Cremer:
@bolli,
Ihre Anmerkung
--- Zitat ---\"...kündigen wir zum xx.xx.xxxx oder hilfsweise zum nächst möglichen Termin...\"
--- Ende Zitat ---
gibt es in dem o.g. Fall der RWE nicht.
Wörtlich:
\"Daher kündigen wir hiermit den mit Ihnene bestehenden Erdgasliefervertrag zum 31.12.20110.
Zugleich bieten wir Ihenen unser einfaches und günstiges nachfolgeprodukt RWE Pur Erdgas an.\"
D.H. RWE muss fristgerecht irgendwann in 2011, jedoch 3 Monate vor Ende des Abrechnungsjahr erneut kündigen, sofern sie es noch wollen :evil:
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