Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

EEG-Zuschlag/-aufpreis

<< < (3/4) > >>

Cremer:
@noro,

m.E. muss auch dies bei Sonderverträgen schriftlich angekündigt werden.

vielfach erhöhen nämlich die Endversorger (Stadtwerke) gleich den Strompreis mit, so bei den Stadtwerken Kreuznach

siehe hier:

PLUS:
@Cremer, Blick in die AGB. Da gibt es in der Zwischenzeit diverse Variationen.  Wenn diese rechtswirksam vereinbart sind ......

z.B.
Bei der Belieferung mit elektrischer Energie erhöht sich der fixierte Preis zudem um die Belastungen der TWF nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) i.V.m. der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV), die der zuständige Übertragungsnetzbetreiber von der TWF verlangt (EEG Umlage) in der jeweils geltenden Höhe. Die EEG Umlage wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht und in Cent  pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde angegeben.
[/list]

Vom EnBW-Chef stammt aktuell diese Ausage zur EEG-Umlage:

\"Ich weise darauf hin, dass wir da nur eine Art Inkassobüro der Bundesregierung sind\"[/list]


Man darf oder besser muss sich wieder streiten ...  ;)

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Cremer
@noro,

m.E. muss auch dies bei Sonderverträgen schriftlich angekündigt werden.

vielfach erhöhen nämlich die Endversorger (Stadtwerke) gleich den Strompreis mit, so bei den Stadtwerken Kreuznach

siehe hier:
--- Ende Zitat ---

@Cremer

Was soll man nur von einer solchen Antwort halten?! Wenn schon keine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen sein sollte, bedarf es auch keiner schriftlichen Benachrichtigung....

@noro

Automatisch erhöht sich gar nichts.
So wie sich automatisch nichts verringert.

Bei einem Sondervertrag käme es darauf an, ob überhaupt eine Preisänderungsklausel gem. § 305 II BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und - wo dies der Fall war - ob diese Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGb standhält.

Entsprechende AGB- Klauseln  wie im vorhergehenden Beitrag aufgeführt, sind regelmäßig unwirksam, weil bei einer Preisänderungsklausel immer alle preisbildenden Kostenfaktoren Berücksichtigung finden müssen.

Entsprechende Klauseln sind allein dann schon unwirksam, wenn die Möglichkeit besteht, dass gestiegene EEG- Umlage (einer von vielen preisbildenden Kostenfaktoren) durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren (etwa gesunkene Großhandelspreise für Elektrizität) ganz oder teilweise kompensiert oder überkompensiert werden, denn dann schließt die Klausel nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils aus.

In der Grundversorgung verbleibt es bei der Preisbestimmungspflicht des Versorgers gem. §§ 36 Abs. 1, 2, 1 EnWG iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 GVV. § 5 Abs. 2 GVV ist zu beachten. In der Grundversorgung verbleibt es dabei, dass jedenfalls die Entwicklung aller preisbildender Kostenfaktoren berücksicht werden muss (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).

berghaus:

--- Zitat --- von RR-E-ft
Bei einem Sondervertrag käme es darauf an, ob überhaupt eine Preisänderungsklausel gem. § 305 II BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde
--- Ende Zitat ---

Wenn man über verivox einen neuen Anbieter sucht und findet, bekommt man von dem Versorger per E-Mail eine Vertragsbestätigung, in der die AGB (z.B. Preisanpassungs- und Kündigungsklauseln) enthalten oder verlinkt sind.
Wie stellt der Versorger sicher, dass diese wirksam zugegangen sind?

berghaus 26.12.10

RR-E-ft:
Darüber darf sich der Versorger Gedanken machen.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln