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Autor Thema: EuGH Urt. v. 21.03.13 C-92/11 (VZ NRW gegen RWE Vertrieb) - BGH VIII ZR 162/09  (Gelesen 50077 mal)

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Offline RR-E-ft

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Mündliche Verhandlung über die Vorlagefrage vor dem EuGH soll am 28.6.2012 stattfinden.

Offline uwes

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Zitat
Original von RR-E-ft
Mündliche Verhandlung über die Vorlagefrage vor dem EuGH soll am 28.6.2012 stattfinden.

Wo kann man das nachlesen?
Ich sehe nur, dass in der Kartellsache betreffend die Gasmärkte in Frankreich und Deutschland am 29.6. verhandelt werden soll.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Mitteilung der VZ NRW

Zitat
Das Verfahren läuft beim Europäischen Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-92/11. Der Termin ist für den 28.06.2012 bestimmt worden.

Offline RR-E-ft

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Offline RR-E-ft

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Nach der Verhandlung ist der Verfahrensausgang offen.
Die Generalanwältin hat mitgeteilt, dass sie ihre Schlussanträge am 13.09.2012 stellen wird.

Offline tangocharly

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Nach der Verhandlung ist der Verfahrensausgang offen.
Die Generalanwältin hat mitgeteilt, dass sie ihre Schlussanträge am 13.09.2012 stellen wird.

Da heute Termin ist - noch einmal zur Erinnerung

InfoCURIA
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Offline tangocharly

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Nach der Verhandlung ist der Verfahrensausgang offen.
Die Generalanwältin hat mitgeteilt, dass sie ihre Schlussanträge am 13.09.2012 stellen wird.

Da heute Termin ist - noch einmal zur Erinnerung

InfoCURIA

Da sind sie nun - die Schlußanträge
« Letzte Änderung: 13. September 2012, 19:41:13 von tangocharly »
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Offline RR-E-ft

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« Letzte Änderung: 13. September 2012, 20:25:10 von RR-E-ft »

Offline uwes

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Wenn der Gerichtshof den Anträgen folgt, dann dürften eine Reihe von Fragen und rechtlichen Einschätzungen in Bezug auf die Auslegung und Handhabung der AVBGasV und der GasGVV innerhalb von sonderverträgen und innerhalb der Grundversorgung geklärt sein. Allerdings nicht im Sinne der Energieversorgungsunternehmen.

Zitat
Die Generalanwältin: Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot in den Art. 3 und 5 der Richtlinie 93/13 in
Verbindung mit Nr. 1 Buchst. j und Nr. 2 Buchst. b Satz 2 des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 dieser
Richtlinie  sowie  Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit  Anhang A Buchst. b und/oder c der
Richtlinie 2003/55/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003
über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
98/30/EG   ist   auch   dann   anzunehmen,   wenn   sichergestellt   ist,   dass   ein
Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im
Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu
lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen.

Zur Begründung wird auch mitgeteilt, dass die - den europarechtlichen Anforderungen nicht genügenden -  Vorschriften nicht auch vorübergehend noch angewendet werden könnten.

Es wäre ganz zweifellos ein Sieg der europäischen Verbraucher. 
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Laut INFOCuria ist Verkündungsdatum bestimmt auf den 21.03.13.

Offline tangocharly

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Offline tangocharly

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Urteil EuGH 21.03.2013, Az.: C-92/12

Tz. 25      Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 unterliegen Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 hat folgenden Wortlaut:

„Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

Grundlage:
Tz. 26      Wie aus dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 hervorgeht, erstreckt sich die in deren Art. 1 Abs. 2 vorgesehene Ausnahme auf Klauseln, die auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruhen, die unabdingbar sind oder die von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden.

13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 hat folgenden Wortlaut:

„Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher sind Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien sind, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen; der Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ in Artikel 1 Absatz 2 [dieser Richtlinie] umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.“

Soweit auch das EuGH-Urteil:
Tz. 28      Wie die Generalanwältin in Nr. 47 ihrer Schlussanträge ausführt, ist dieser Ausschluss von der Geltung der Regelung der Richtlinie 93/13 dadurch gerechtfertigt, dass in den vorstehend in den Randnrn. 26 und 27 bezeichneten Fällen die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat.

Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien sind, sind folglich nicht dieser Richtlinie unterworfen.

Bei nationalen Rechtsvorschriften geht die Richtlinie pauschal davon aus, dass diese bereits angemessene Lösungen von Interessenkonflikten darstellen und keine im Sinne der Richtlinie enthaltende Klauseln enthalten. Die Mitgliedstaaten werden insoweit aber auch in die Pflicht genommen.Unabhängig von der Frage, ob diese Annahme richtig ist, ist der eigentliche Sinn von Art. 1 Abs. 2 RiLi darin zu sehen, zu verhindern, dass indirekt die nationalen Rechtsvorschriften einer Kontrolle durch Richter/Behörden unterzogen werden. Der Art. 1 Abs. 2 RiLi ist daher Ausdruck der Bindung des Richters an das Gesetz.und soll zudem die Rechtsetzungsautonomie der einzelnen EU-Staaten sichern. Der Erwägungsgrund 13 stellt klar, dass Begriff "bindende Rechtsvorschriften" nicht im Sinne von zwingendem Gesetzesrecht zu verstehen ist, sondern auch Bestimmungen des dispositiven Rechts erfasst. Auch bei vorhandenen dispositiven Bestimmungen wäre eine inhaltliche Kontrolle unsinnig, weil im Fall der Unverbindlichkeit der Klausel ohnehin wiederum die Bestimmungen des dispositiven Gesetzesrechts gelten würden. "Bindend" ist also so zu verstehen, dass damit alle Rechtsvorschriften gemeint sind, die verbindlich gelten, wenn eine abweichende vertragliche Regelung fehlt.
Der Vorrang der "nationalen Regelungen" nach Art. 1 Abs. 2 RiLi gilt nach dem Sinn und Zweck der Regelung nur bei "Rechtsvorschriften", die eine abschließende wertende Regelung des nationalen Gesetzgebers hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufweisen. Nur insoweit kann davon ausgegangen werden, dass die gesetzliche Wertung als angemessene Regelung eine Mißbräuchlichkeitskontrolle ersetzt und entbehrlich macht und eine indirekte Kontrolle der sonst geltenden nationalen Vorschrift wäre nach Art. 1 Abs. 2 RiLi zu verhindern.
Folglich sind Klauseln, die mit solchen Rechtsvorschriften übereinstimmen, welche eine vertragliche Regelung zulassen, ohne deren Inhalt zu regeln (z.B. § 315 BGB, § 767 Abs. 1, S.3 BGB) nicht nach Art. 1 Abs. 2 RiLi der Mißbräuchlichkeitskontrolle entzogen.

Fazit:
Alle Klauseln, die sich innerhalb eines (gesetzlichen) Gestaltungsrahmens bewegen und damit die gesetzlichen Mindestschranken nicht überschreiten, können somit - auch wenn sie sich innerhalb des Bereichs der äußeren gesetzlichen Inhaltsschranken bewegt - im Falle der Benachteiligung der Vertragspartei und Intransparenz (Erwägungen zur RiLi: Verträge müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein) missbräuchlich und damit unverbindlich i.S.v. Art. 1 Abs. 2 RiLi sein.

Dieser Hinweis soll lediglich vorbeugen helfen davor, dass die Versorgerindustrie nun schon ins Frohlocken übergeht, der EuGH habe ja bei den Grundversorgungsverträgen seinen Segen erteilt, weil es sich ja bei den Bestimmungen der GasGVV/AVBGasV um "bindendes Recht" handeln soll.

Gerade hierbei, die ganze Rechtsprechung des BGH in der Grundversorgung ist von den Grundsätzen zu § 315 BGB geprägt, wird sich der BGH nicht um seine Verantwortung aus Art. 20 Abs. 3 GG drücken können, insbesondere wenn man die weiteren Entscheidungsgründe der EuGH-Entscheidung berücksichtigt.
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Offline RR-E-ft

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Die gesetzlichen Preisänderungsrechte gem. §§ 4 AVBV/ 5 GVV unterliegen nicht der Richtlinie 93/13/EWG (Klauselrichtlinie).
Sie sind vielmehr an den Binnenmarktrichtlinien Strom bzw. Gas zu messen, die ihrerseits auch Transparenz einfordern.

Der BGH hat alle Verfahren betreffend Grundversorgungskunden gem. § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung in Sachen EuGH C- 359/11 ausgesetzt auch in Ansehung des Umstandes, dass der Gerichtshof seinerseits das Verfahren C - 359/11 bis nach der Urteilsverkündung in den Rechtssachen C -8/11 und C -92/11 ausgesetzt hat (vgl.  BGH, B. v. 19.02.13 Az. VIII ZR 208/12) .

Die Generalanwältin hat in ihren Schlussanträgen vom 13.09.12 zum Verfahren C- 92/11 deutlich herausgestellt, dass die Transparenzanforderungen, die von den Binnenmarktrichtlinien Strom/ Gas gestellt werden, nicht anders zu beurteilen sein sollen, als diejenigen Transparenzanforderungen der Richtlinie 93/13/EWG, mit denen sich das EuGH- Urteil vom 21.03.13 Az. C- 92/11 befasst.

In seinem Urteil vom 21.03.13 Az. C -92/11 stellt der EuGH m.E.zum einen klar, dass AGB-  Preisänderungsklauseln in Gaslieferungsverträgen uneingeschränkt der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegen, und stellt ferner  für die Wirksamkeit einer solchen Preisänderungsklausel mit Rücksicht auf das Transparenzgebot auf die gleichen Kriterien ab, auf die der BGH sonst gem. § 307 BGB in seiner ständigen Rechtsprechung auch abstellt (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.07 Az. III ZR 247/06, juris Rn. 10 ff.).

Zitat
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene sogenannte Kostenelementeklauseln, die wie die
hier in Rede stehende Bestimmung eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorsehen, sind insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senatsurteil vom 11. Oktober
2007 - III ZR 63/07 - Rn. 19; BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 - NJW-RR 2005, 1717 unter II. 2.; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 - NJW 2007, 1054, 1055 Rn. 20; jeweils m.w.N.).

Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; BGH, Urteile vom 21. September 2005 aaO und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21; jeweils m.w.N.).

Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des
Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann
(Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September
2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).

b) Diesen Anforderungen wird die beanstandete Preisanpassungsklausel nicht gerecht. Sie verstößt zum einen
gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transparenzgebot. Sie ist deshalb zu unbestimmt, weil sie ganz allgemein an eine Erhöhung der nicht näher umschriebenen Bereitstellungskosten anknüpft und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung näher regelt. Insbesondere werden die Kostenelemente und deren Gewichtung im Hinblick auf ihre Bedeutung
für die Kalkulation des Abonnementpreises nicht offen gelegt. Für den Abonnenten ist deshalb weder vorhersehbar, in welchen Bereichen Kostenänderungen auftreten können, noch hat er eine realistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen.

Zum anderen führt die Klausel auch nach ihrem Inhalt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Abonnenten, weil sie Preiserhöhungen nicht auf den Umfang der Kostensteigerung begrenzt und sogar dann gestattet, wenn der Anstieg eines Kostenfaktors durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird. Somit ermöglicht die Bestimmung der Beklagten, die Abonnementpreise ohne jede Begrenzung zu erhöhen und nicht nur insgesamt gestiegene Kosten an ihre Kunden weiter
zugeben, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Gerade eine solche Verschiebung des vertraglichen
Gleichgewichts durch einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum will § 307 BGB verhindern.

 

Offline tangocharly

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Der BGH hat sich im Zuge des Verfahrens C-359/11 in seiner Vorlagefrage darauf festgelegt:

Zitat
[...] Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen
.

Nach der Entscheidung vom 21.03.2013 bleibt dann nur noch das Thema: "... und den Kunden dabei vorher über sein Rücktrittsrecht belehrt ...". (vgl. OLG Düsseldorf).
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Offline RR-E-ft

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« Letzte Änderung: 26. März 2013, 22:25:05 von RR-E-ft »

 

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