Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
Black:
@RR-E-ft
Was verschwenden Sie denn dann noch Zeit in diesem Forum? Reichen Sie Klage ein, fordern Sie die umfassende Preiskontrolle ohne Preissockel und schaffen Sie ein Grundsatzurteil.
Warum haben Sie überhaupt schon diese 3 Jahre ins Land gehen lassen. Wie Sie selbst ja ständig betonen, muss sich ihre Logik ja jedem halbwegs gebildeten Juristen erschliessen? Und an den Gerichten in Ihrer Gegend arbeiten doch Juristen?
Wenn Sie kein geeignetes Mandat finden, dann wechseln Sie in die Grundversorgung und klagen in eigener Sache (kostet Sie ja nicht einmal die Anwaltskosten). Wobei ich mir das gar nicht vorstellen kann. Wenn ich als normaler Kunde in Ihrer Region ihre Ausführungen hier lesen würde, dann stände ich eher heute als morgen bei Ihnen auf der Matte um endlich den Gesamtpreis ohne Preissockel kontrollieren zu lassen.
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von Black
Wenn Sie kein geeignetes Mandat finden, dann wechseln Sie in die Grundversorgung und klagen in eigener Sache (kostet Sie ja nicht einmal die Anwaltskosten).
--- Ende Zitat ---
Das wäre vielleicht sogar einen Versuch wert.
Zu einem Prozess gehören aber immer noch zwei.
Äußerst fraglich ist aus meiner Sicht daher, ob die Stadtwerke Jena sich in einer Feststellungsklage ausgerechnet von Herrn Fricke bis vor den BGH zerren lassen. Eher würden sie wohl im Ergebnis diesen einen Kunden bis ultimo kostenlos beliefern.
Möglicherweise befindet sich sein Lieferverhältnis nach außergerichtlichen Verhandlungen bereits in diesem Zustand ;)
Gruss,
ESG-Rebell.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
@RR-E-ft
Was verschwenden Sie denn dann noch Zeit in diesem Forum? Reichen Sie Klage ein, fordern Sie die umfassende Preiskontrolle ohne Preissockel und schaffen Sie ein Grundsatzurteil.
Warum haben Sie überhaupt schon diese 3 Jahre ins Land gehen lassen. Wie Sie selbst ja ständig betonen, muss sich ihre Logik ja jedem halbwegs gebildeten Juristen erschliessen? Und an den Gerichten in Ihrer Gegend arbeiten doch Juristen?
Wenn Sie kein geeignetes Mandat finden, dann wechseln Sie in die Grundversorgung und klagen in eigener Sache (kostet Sie ja nicht einmal die Anwaltskosten). Wobei ich mir das gar nicht vorstellen kann. Wenn ich als normaler Kunde in Ihrer Region ihre Ausführungen hier lesen würde, dann stände ich eher heute als morgen bei Ihnen auf der Matte um endlich den Gesamtpreis ohne Preissockel kontrollieren zu lassen.
--- Ende Zitat ---
@Black
Hier geht es uns um Grundsatzfragen und nicht um Einzelfälle oder Einzelschicksale und deshalb auch nicht etwa um ein eingeschränktes/ beschränktes Vorstellungsvermögen einzelner.
Ich selbst werde in der Grundversorgung beliefert, habe dabei selbst keinen Grund zum klagen, weil ich wohl garantiert keine unbillig überhöhten jeweiligen Allgemeinen Preise der Grundversorgung gezahlt habe.
Darüber, was mich insoweit so sicher macht, wurde unter anderem hier im Forum mehrmals berichtet. Ich habe mich bereits seit 2004 und somit seit sechs Jahren immer, gegen jede Abrechnung, auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen und die Zahlung überhöhter Strom- und Gaspreise eingestellt. Darüber berichten bundesweit unter anderem auch ZDF Frontal 21, Report Mainz in der ARD, auch dass ich im Übrigen zuverlässig mit Energie beliefert werde.... Ich sah deshalb keinen Grund zum Klagen.
Möglicherweise hätten Sie - an meiner Stelle - ein Grund zum Klagen gesehen. Der Rheinländer aber weiß: Man muss auch mal jönne könne.
Will wohl heißen: Man darf sich nicht ständig ärgern, sondern muss auch mal mit bisher Erreichtem zufrieden sein.
Nicht zufrieden waren scheinbar andere. Ich wurde deshalb - nachdem einige Jahre ins Land gegangen waren - schließlich vom Versorger auf Zahlung verklagt. Es ist das gute Recht des Versorgers zu klagen und streitige Ansprüche gerichtlich klären zu lassen. Auch bei der Verteidigung gegen die Leistungsklage des Versorgers habe ich mich dann auf § 315 Abs. 3 BGB berufen und die zur Abrechnung gestellten Entgelte als unbillig gerügt, § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV. Weder konnte ein Gericht daraufhin feststellen, dass die zur Abrechnung gestellte - bestrittene - Forderung vertragsgemäß war, noch konnte das Gericht die vertragsgemäße Leistung selbst bestimmen. Es war so, dass am Ende das, was mir zur Abrechnung gestellt worden war und in dem Verfahren im Streit stand, jedenfalls nicht meiner Schuld entsprach. Es fand sich kein Gericht, dass die eingeklagte Geldforderung dem Energieversorger durch Urteil auch nur zum Teil zugesprochen hat. Das spricht doch wohl für unsere Juristen hier in Lichtstadt und der Denkfabrik.
Richtig ist auch, dass das klagende Energieversorgungsunternehmen deshalb die Prozesskosten zu tragen und mir meine eigenen Anwaltskosten zu erstatten hat. Auch wenn ich mich anwaltlich selbst vertrete, fordere ich dafür ein Honorar. Das klagende Energieversorgungsunternehmen hat selbstredend die eigenen Anwaltskosten auch selbst zu tragen. Zutreffend ist ferner, dass ich weiter in der Grundversorgung beliefert werde. Sollte ich darüber klagen?
Zutreffend ist ferner, dass es mir andere Kunden gleich getan hatten, dass einige von diesen auch auf Zahlung verklagt wurden und sich auch dabei kein Gericht fand, welches die Klageforderung nach Unbilligkeitseinrede auch nur zum Teil durch Urteil zusprach. Ich werbe nicht damit und berichte auch nicht öffentlich über die Beweggründe des Versorgers zu dessen Prozessverhalten. Letztere kenne ich auch gar nicht. Mehr lässt sich dazu nicht sagen.
Aber um diesen Einzelfall geht es hier gar nicht.
Was haben Sie denn sachlich zu dem Thema grundsätzlich weiter beizutragen?
Von Interesse ist hier die vom Gesetzgeber vorgesehene klare Abgrenzung der Inhaltskontrolle gem. § 315 BGB (Vertragsgerechtigkeitskontrolle) einerseits und der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB (Tranparenz- und Äquivalenzkontrolle) andererseits.
Wenn es darum geht, ob die einseitig festgesetzten jeweiligen Allgemeinen Preise der Grundversorgung unter Beachtung von §§ 1, 2 EnWG in conreto überhaupt vertragsgemäß sind, dann besteht meines Erachtens dafür nach der gesetzlichen Regelung eine ausschließliche Zuständigkeit gem. §§ 108, 102 EnWG. Sowohl das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht und damit verbundene Leistungsbestimmungspflicht als auch die gesetzliche Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas wurzeln unmittelbar im Energiewirtschaftsgesetz selbst. Der Streit hierüber betrifft deshalb auch immer den Streit über Rechte und Pflichten aus dem Energiewirtschaftsgesetz.
(Bisher empfand ich die hiesige Diskussion - auch mit Ihnen - nicht als Zeitverschwendung, sondern eher als Bereicherung undzwar eine gerechtfertigte Bereicherung. Ich werde auch für meine Beiträge hier im Forum bezahlt. Sie auch?)
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Hier geht es uns um Grundsatzfragen und nicht um Einzelfälle oder Einzelschicksale und deshalb auch nicht etwa um ein eingeschränktes/ beschränktes Vorstellungsvermögen einzelner.
--- Ende Zitat ---
Mir ging es auch nicht um ihr persönliches Einzelschicksal oder Ihr eingeschränktes Vorstellungsvermögen, sondern um die Frage, warum Sie mit ihren tollen Argumenten keine Änderung der Rechtsprechung erstreiten.
Denn nur Abhandlungen im Elfenbeinturm dieses Forums zu schreiben, wärend die Gerichte draussen in der realen Welt anders entscheiden bringt ihre Sache ja nicht weiter.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ich selbst werde in der Grundversorgung beliefert, habe dabei selbst keinen Grund zum klagen, weil ich wohl garantiert keine unbillig überhöhten jeweiligen Allgemeinen Preise der Grundversorgung gezahlt habe.
Darüber, was mich insoweit so sicher macht, wurde unter anderem hier im Forum mehrmals berichtet. Ich habe mich bereits seit 2004 und somit seit sechs Jahren immer, gegen jede Abrechnung, auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen und die Zahlung überhöhter Strom- und Gaspreise eingestellt. Darüber berichten bundesweit unter anderem auch ZDF Frontal 21, Report Mainz in der ARD, auch dass ich im Übrigen zuverlässig mit Energie beliefert werde.... Ich sah deshalb keinen Grund zum Klagen.
Möglicherweise hätten Sie - an meiner Stelle - ein Grund zum Klagen gesehen. Der Rheinländer aber weiß: Man muss auch mal jönne könne.
Will wohl heißen: Man darf sich nicht ständig ärgern, sondern muss auch mal mit bisher Erreichtem zufrieden sein.
--- Ende Zitat ---
Schön schön. Aber wie gesagt, um ihre Rechtsauffassung durchzusetzen hätten Sie ja z.B. statt zu kürzen selbst auf Feststellung der Unbilligkeit des Gesamtpreises klagen können. Dann wäre nämlich diese Frage zu diskutieren gewesen. Zwar hätte sich ihr Versorger dem auch verweigern können, aber dann wäre ihr Gaspreis wohl Null.
Wenn Sie also von Ihrer Rechtsmeinung so überzeugt gewesen wären, wie Sie es hier vermitteln, hätten Sie entweder Rechtsgeschichte schreiben können oder zumindest ihre Energie zum Nulltarif beziehen können.
Alternativ könnten Sie das ganze ja auch für einen ihrer Mandanten statt in eigener Sache erstreiten. Auch daran sollte es ja nicht mangeln.
RR-E-ft:
@Black
Ihr letzter Beitrag ist einfach nur drollig.
Ich habe jahrelang Strom und Gas auf NULL gekürzt.
Und damit war ich zufrieden.
Mag sein, dass ein anderer an meiner statt damit nicht zufrieden gewesen wäre,
statt dessen Zeit und Geld aufgewandt hätte, um darüber hinaus selbst eine Klage anzustrengen.
Wozu es die brauchen sollte, vermag ich nicht zu erkennen.
Schließlich gegen die Rechtsprechung vor Ort habe ich ja auch nichts zu beklagen.
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