Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
Black:
@RR-E-ft
Ihre Argumente sind mir alle bekannt und nicht neu. Und ich bin sicher Sie oder ihresgleichen haben diee Argumente auch schon mehrfach bei diversen Gerichten vorgetragen.
Die Rechtsprechung des BGH zum Preissockel aber besteht mittlerweile seit über 3 Jahren und ist mehrfach bestätigt worden. Eine Gesamtpreiskontrolle wie Sie von Ihnen gewünscht wird findet vor deutschen Gerichten nicht statt.
Insoweit ist es schon erstaunlich, wie hier in der Subkultur dieses Forums die Leser noch immer aus allen Wolken fallen, weil es so etwas wie einen Preissockel gibt und die müßige Diskussion darüber jedes mal erneut heruntergebetet werden muss.
Schon rein praktisch gesehen wäre die Gerichte nicht in der Lage eine vollständige verbindliche Preiskalkulation für einen Versorger zu erstellen. Man beachte nur den Aufwand, den die BNetzA im Rahmen der Netzentgeltgenehmigungsverfahren betreiben muss. Hinzu kommt, dass eine solche vollständige Preiskontrolle nur im Rahmen der Grundversorgung stattfinden könnte und die Rechtsprechung dort mehrfach betont hat, dass Allg. Tarife (in Abgrenzung zu Sondertarifen) eher deutlich teurer kalkuliert werden müssten.
Jagni:
--- Zitat ---Zitat von Black
Wer einen Verstoss gegen Denkgesetze monieren muss, kann wohl auf formelle Gesetze nicht mehr zurückgreifen
--- Ende Zitat ---
Und wer vordergründig auf das Schuldrecht zusteuert und dabei ausblenden will, dass die Schuldrechtsverhältnisse hier zuvörderst durch das Energierecht geprägt werden, dem ist sehr wohl auch mit Denkgesetzen weiterzuhelfen.
Das Denkgesetz hat die Logik zur Grundlage und hilft als Naturgesetz des Denkens auch in der Jurisprudenz aus, um über das Recht zur Gerechtigkeit zu gelangen – also zu dem richtigen Recht.
Dabei ist es ohne Ansehen, was da an „gleichrangiger Rechtsauffassung“ nebeneinander steht, um von dem Denkgesetz geschüttelt und gerüttelt zu werden. Das Ergebnis, aus der Logik heraus, weist den Weg. Und wenn das Ergebnis der Denkanstrengung dann auch noch in der praktischen Handhabung seine Richtigkeit unter Beweist stellt, feiert die Logik einen weiteren Siegeszug. Das formelle Gesetz hinkt begeistert hinterher und denkt: „Genau, das habe ich eigentlich sagen wollen“.
Deswegen: Keine Sorge, wenn das formelle Gesetz ein schlichtes Gemüt nicht plakativ mit der Nase auf das stößt, was nur gemeint sein kann, wenn es darum geht, dem Recht den Weg zu bahnen.
Jedenfalls, und das muss ich nun auch noch anhängen, ist es RR-E-ft beeindruckend gelungen, Licht ins Dunkle zu bringen.
Wird es helfen, auch bei Black die Blockade zu lösen?
Gruß
Jagni
Black:
--- Zitat ---Original von Jagni
Dabei ist es ohne Ansehen, was da an „gleichrangiger Rechtsauffassung“ nebeneinander steht, um von dem Denkgesetz geschüttelt und gerüttelt zu werden. Das Ergebnis, aus der Logik heraus, weist den Weg. Und wenn das Ergebnis der Denkanstrengung dann auch noch in der praktischen Handhabung seine Richtigkeit unter Beweist stellt, feiert die Logik einen weiteren Siegeszug.
--- Ende Zitat ---
sweet
Jagni:
Vorsicht @Black! Am Ende legt Evitel auch noch einen Extra-Thread für solche aus dem übergeordneten Kulturbereich an.
Ihre An- und Herausforderungen würden bestimmt hier fehlen.
Gruß
Jagni
Black:
@ RR-E-ft
Angenommen, man würde Ihrer Theorie folgen, dass § 5 GVV kein Preisänderungsrecht eines vereinbarten Anfangspreises darstellt, sondern ein generelles Leistungsbestimmungsrecht des EVU (einschliesslich des Anfangspreises). Was würde das bei der Einbeziehung in einen Sonderkundenvertrag bedeuten?
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