Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Ausschluß der Gaspreiskontrolle über § 315 BGB
bolli:
@Jagni
Das die Billigkeitsprüfung gegenüber der Prüfung nach §§ 305/307 BGB das deutlich anspruchsvollere Terrain ist, ist wohl unbestritten. Aber letztendlich ist es doch wohl die einzige halbwegs faire Möglichkeit, zu angemessenen Preisen aus beider Seiten Sicht zu gelangen.
Das wegen der unwirksamen oder nicht wirksam einbezogenen Preisanpassungsklauseln mein Sondervertrag auf dem Preis von 1978 stehen geblieben ist, ist zwar im ersten Augenblick schön (so denn dem VIII. Senat des BGH nicht noch Sonderregelungen einfallen), hilft mir aber auf Dauer nicht weiter, da die Versorger solche Altfälle mit niedrigen Grundpreisen eben kündigen werden. Dann heisst\'s einen neuen Vertrag mit jetzigem Preis abzuschließen und der beinhaltet auch bei unwirksamer Klausel einen hohen Einstiegspreis, egal bei welchem Versorger.
Nur wenn ich im Rahmen der Billigkeitsprüfung die Angemessenheit der Preise prüfe, komme ich (möglicherweise) von diesem hohen Sockel wieder runter. Dieses aber natürlich auch nur, wenn diese unsinnige Sockelpreistheorie des VIII. Senats gekippt wird. Ich frage mich eh, wie ich die Angemessenheit der Preise bei Kunden mit unterschiedlichen Vertragsbeginndaten und somit unterschiedlichen Grundpreisen gleich beurteilen will, wenn ich nur den Veränderungsbetrag der Billigkeitsprüfung unterziehen will. Vielleicht kann ich da im Sondervertrag wegen der individuellen Vertragsinhalte noch ne Begründung für finden, in der Grundversorgung mit den gesetzlichen Regelungen sehe ich dafür aber wie auch der Kartellsenat keinen Spielraum. Da ist der billige Preis EIN Preis und nicht ein in Sockelbetrag und Preisänderung unterteilter Preis .
Alles in allem werden wir, wenn überhaupt noch, aber nur über die Billigkeitsprüfung zu angemessenen Preisen kommen. Alles andere sind Hilfskrücken, die uns zwar heute ein paar Euro bescheren, aber morgen nicht weiterhelfen.
Die Problematik der kompetenten (oder eben auch nicht kompetenten) Richter/Gerichte hat man übrigens auch schon bei einfachsten Sachverhalten in der Sonderversorgung. Da Bedarf es erst garnicht der komplizierten Billigkeitskeitsverfahren. Selbst wenn man an die laut EnWG zuständigen, angeblich so kompeteten Kammern für Handelsrecht kommt, kann man manchmal sein \"blaues Wunder\" erleben, wie hier einige Fälle zeigen. Eine Garantie für Kompetenz gibt\'s nicht, zumal der Obsiegende in dem Verfahren das sowieso anders sehen wird. ;)
Jagni:
@ bolli
Standen am Anfang in diesem Thread noch der Hinweis, wie Versorger den Weg zur Billigkeit verbauen wollen und ergänzend Beispiele, wie die Scheu der Versorger vor einer Billigkeitsprüfung um sich greift, wie sie Bogen schlagen, um auch noch den Rest an Gegenwehr auszuhebeln, fällt es mir schwer, das zu preisen, was der BGH uns rübergeschoben hat aus dem Tarifrecht der Grundversorgung: Die Billigkeitskontrolle mit dem hohen Gerechtigkeitsgehalt, als, wie Sie sagen, „letztendlich ... doch wohl die einzige halbwegs faire Möglichkeit, zu angemessenen Preisen aus beider Seiten Sicht zu gelangen.“
Wenn ich einerseits die Billigkeitsprüfung als letzten Hort der AGB-Kontrolle in dieser Sache erkenne, der jetzt auch noch angegriffen wird, dann ist das für mich aber kein Grund, gleichzeitig die Fahne der Billigkeitsprüfung zu schwenken und „Hosianna“ zu rufen, schon gar nicht, wenn mir klar wird, welche Chance vertan wurde.
Mag sein, dass es irritiert, wenn ich in Verbindung mit der Billigkeitskontrolle von einem Sumpf rede. Der weite Spielraum des letzten Horts ein Sumpf? Aber, was ist gegen einen Sumpf zu sagen? Alles ist organisch! Es gibt sogar Bemühungen trockengelegt zu renaturieren, und manche rühren neue an. Ich bleibe daher beim Sumpf und stimme Ihnen zu, bolli: Es ist ein „anspruchsvoller“, bei dem die Versorger befürchten, dass ein Verbraucher durchsteigt, ihre Geheimnisse lüftet und ich mich sorge, den richtigen Halt dabei zu finden, wenn ich hineingezogen werde oder selbst tapfer, den fairen Preis suchend, hineinschreite.
Mit Relativierungen, wie „halbwegs“ mag ich mich aber nicht zufrieden geben. Und eine Hilfskrücke, die ein paar Euro beschert, ist die Klauselkontrolle schon gar nicht.
Oder habe ich Sie damit falsch verstanden? Es geht hier eben nicht um ein paar Euro! Die Sache hat einen anderen Anstrich.
Würde unsere oberste Gerichtsbarkeit dem Versorgerlager den Weg gewiesen haben, „selbst“ eine im Rahmen der Vertragsfreiheit gestaltete Preisklausel, die der Inhaltskontrolle standhält, in die Energiewelt zu bringen, dann würde diese wirksame Klausel in allen Unternehmen des Versorgerlagers unmittelbare Auswirkungen in den Unternehmensstrukturen zeigen, vom Vertrieb, über den Einkauf, das Controlling bis in die Kostenrechnungssystematik hinein. Sie wäre ein präventiver Schutz. Die Rechtsfolgen daraus würden sich unmittelbar von der Klausel selbst ableiten.
So wäre auch dem im § 1 des EnWG festgezurrten Willen des Gesetzgebers beizukommen.
Während eine wirksame und daher verpflichtende Klausel, geradezu wie eine Selbstverpflichtung, als Schutzschild im Vorfeld funktioniert, gleicht die aus dem gesetzlichen Preisbestimmungsrecht heraus angewendete Billigkeitskontrolle eher einem Reparaturbetrieb weit hinten im Gefüge, mit zunächst hinhaltender Wirkung, bis das Verfahren dann letztlich bei einem Richter aufschlägt. Bestimmt müssen wir nun auch auf diese Einzelbetrachtungen setzen, die evtl. Wirkung erzielen. Wie spektakulär waren aber denn die Ergebnisse in den letzten 5 Jahren? Wie viel Zeit wird noch verstreichen, bis in den Versorgerköpfen über den Weg einer Billigkeitskontrolle flächig Gedanken Einzug halten, dass z.B. nicht nur Kostensteigerungen, sondern auch Kostensenkungen weiterzugeben sind?
Will man auf eine solche Einsicht der Versorger warten? Eher geht doch wohl ein Kamel durch das berühmte Nadelöhr, als ein Gewinnmaximierer sich zu einem solchen Handeln hinwendet. In Fensterreden ja, die werden wir hören, aber nicht in der täglichen Praxis.
Dass mit Hilfe der Billigkeitskontrolle ein Umdenken in den Versorgungsunternehmen erreicht wird, wie es mit einer im Rahmen der Vertragsfreiheit gebildeten „wirksamen“ Klausel zu erreichen wäre, ist für mich nicht erkennbar. Ich lasse mich jedoch gerne überzeugen.
Wenn Sie, bolli, sagen, dass wir „wenn überhaupt....,nur noch über die Billigkeitsprüfung zu angemessenen Preisen kommen“, dann will ich in dem Zusammenhang aber doch noch auf einen anderen Weg hinweisen, der eher Breitenwirkung erzielen kann: Wir dürfen nicht den massenhaften Versorgerwechsel hin zu dem günstigeren und kundenorientierten Versorger übersehen, mit dem die Verbraucher sich zwar nicht den fairen, auch nicht den angemessenen, aber den wettbewerbsfähigen Preis erarbeiten können. „Erarbeiten“ sage ich, er wird uns nicht zufliegen. Sicher kann man anzweifeln, dass es ihn gibt – diesen kundenorientierten Versorger. Aber mit diesem Zweifeln wird auch gleichzeitig verhindert, dass es ihn geben kann. Und auf die Frage: „Wann? „ folgt die Antwort: „ .... eben dann, wenn wir Verbraucher ihn uns erarbeitet haben“. Blicken wir, nur mal als Beispiel, auf den Strompreis bei den Genossenschaften!
Auf den Wettbewerbspreis kommt es in dem, unter der Regie der Versorger umfassend kommerzialisierten Energieversorgungsbereich in Zukunft besonders an. Nutzen wir in dem Zusammenhang auch die Gier der Versorger nach Kunden und daneben natürlich den Reparaturbetrieb der „Billigkeitskontrolle“.
Gruß
Jagni
tangocharly:
Die Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB ist vom Rechtssatz her genau das, was @Bolli hier angesprochen hat, nämlich \"eine Regelung des Vertragsrechts, der ein hoher Gerechtigkeitsgehalt zukommt\" (vgl. BGH, 13.06.2007, Az.: VIII ZR 36/06, Tz. 18 -).
Alle \"billig und gerecht Denkenden\" werden sich in Ehrfurcht vor diesem Rechtssatz verneigen, nur halt nicht die gewinnmaximierenden Gegenparts, unterstützt von Entscheidern die es lieben, auf jeden Fall einen kurzen Prozess mit der Billigkeitsprüfung zu zelebrieren.
Das Schlimme an diesem Rechtssatz, zumindest im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung, ist allerdings der Umstand, dass die Parameter der das Ermessen bindenden Entscheidung, wie die vielen Entscheidungen der unteren Instanzen zeigen, in ihrer Erkennbarkeit so im Dunkeln bleiben, dass die Figur eines \"Erlkönigs\" dagegen noch eine Lichtgestalt verkörpert.
Wohin diese Entwicklung geführt hat, das sollte in dem Eingangssatz dieses Threads vermittelt werden.
Die Krone wird diesem Problem mit der Argumentation dann noch aufgesetzt, wenn dem Abnehmer der Unbilligkeitseinwand mit dem Gegeneinwand abgeschnitten werden soll, sein Verhalten sei als widersprüchlich zu bezeichnen, weil er trotz seines Widerspruchs gegen den Energiepreis auch noch weiterhin Energie aus dem Leitungsnetz des Versorgers bezogen habe.
Man hat den Eindruck, dass es als lästiges Übel verstanden wird, wenn Verbraucher deren berechtigte Interessen wahren und sich auf eine Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB festlegen. Liegt es wirklich in den Händen der Verbraucher, in der leitungsgebundenen Energieversorgung Wettbewerb durch Versorgerwechsel herzustellen ?
Ich weiß es nicht - und will es auch gar nicht wissen - ob der Gesetzgeber des EnWG diese Vorgänge bei dieser Novelle sich so vorgestellt hat:
(1) Wettbewerb durch Versorgerwechsel;
(2) ein Heer von Wechslern, die ständig von einem Versorger zum anderen wechseln;
(3) Versorger, die mehr Energie dafür verwenden, eine Masse von Versorgerwechseln zu organisieren, als deren Energiepreise vernünftig zu kalkulieren;
Bei der leitungsgebundenen Energieversorgung stellt sich der Versorgerwechsel eben nicht so dar, wie in der Waschmittelwerbung; ob ARIEL weißer wäscht als WEIßER RIEßE, das zeigt der Versuch (denn Versuch macht kluch).
Und die Vorstellung, dass ein Versorgerwechsel in der leitungsgebundenen Energieversorgung so leicht wird, wie der Wechsel des Waschmittels, die mag erst einmal verifiziert werden.
Schließlich braucht es auch für den Wechsel des Waschmittels keiner GELi-Gas (\"Geschäftsprozesse Lieferanten Wechsel Gas\"). Und wenn man dann nach 10 Monaten Dauer immer noch vergeblich auf den Lieferantenwechsel wartet, dann wird auch deutlich, warum der Vergleich eines Versorgerwechsels mit einem Waschmittelwechsel ein Vergleich zwischen \"Birnen und Äpfeln\" ist.
RR-E-ft:
In der Diskussion werden häufig Dinge verwirrend miteinander vermengt.
Es gilt, die klaren Grundsätze im Auge zu behalten, und sich möglichst auf den wesentlichen Kern zu beschränken.
--- Zitat ---BGH Urt. v. 15.07.09 VIII ZR 56/08 Rn. 20
Daraus hat der Senat hergeleitet, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV den Gasversorgungsunternehmen im Bereich der Versorgung von Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt (BGHZ 172, 315, Tz. 16 f.; 178, 362, Tz. 26). Die Vorschriften sind durch § 5 Abs. 2 GasGVV ersetzt worden, ohne dass sich dadurch in der Sache etwas ändern sollte (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 25 f., 43). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GasGVV ist der Grundversorger auch weiterhin nur verpflichtet, dem Kunden zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. Entsprechend geht § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV davon aus, dass Allgemeine Preise für Gas auf einer einseitigen Leistungsbestimmung durch den Versorger beruhen können, die der Kunde nach § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen kann.
--- Ende Zitat ---
Insbesondere ist die gerichtliche Billigkeitskontrolle durch § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV ebensowenig ausgeschlossen wie nach § 30 AVBGasV.
Die Allgemeinen Tarifpreise sind gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden, was nach der gesetzlichen Regelung die Verpflichtung einschließt, rückläufige Kosten durch Preisanpassungen zugunsten der Kunden weiterzugeben.
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 13.01.10 VIII ZR 81/08 Rn. 18.
Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, dass das Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist (BGHZ 176, 244, Tz. 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009- VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 28, und vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 29).
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Ausdrücklich heißt es in BGH VIII ZR 56/08 Rn. 36:
Im Gesamtzusammenhang gewährleisten die Vorschriften damit, dass dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preisänderung zwei Alternativen offen stehen. Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen.Daneben hat er die Möglichkeit, sich aus dem Vertragsverhältnis zu lösen und den Lieferanten zu wechseln.
--- Ende Zitat ---
Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle scheidet freilich dort aus, wo dem Versorger weder gesetzlich noch vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt wurde.
Die Einräumung des einseitigen Leistungsbestimmmungsrechts im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB ist immer Voraussetzung für die Zulässigkeit einer einseititgen Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 2 BGB.
Den Versorger trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zu seinen Gunsten überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB besteht wie auch für dessen wirksame Ausübung gem. § 315 Abs. 2 BGB.
Eine demnach dem Grunde nach zulässige einseitige Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 Abs. 2 BGB ist für den anderen Teil nach der gesetzlichen Regelung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB immer nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.
Im Falle der Unbilligkeitsrüge und des Bestreitens trägt immer der Versorger die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2009 VIII ZR 314/07 Rn.19 m. w. N., juris).
Durch die einseitige Preisänderung bzw. ein Unterlassen einer für den Kunden günstigen Preisanpassung darf der Versorger insbesondere seinen im Preis enthaltenen Gewinnanteil nicht erhöhen. Bei der gerichtlichen Billigkeitskontrolle abzustellen ist auf die zwischenzeitliche Entwicklung sämtlicher preisbildender Kostenfaktoren seit der vorhergehenden Tariffestsetzung.
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 19.11.2008 VIII ZR 138/07 Rn. 39:
Eine auf eine Bezugskostensteigerung gestützte Preiserhöhung kann allerdings - wie die Revisionserwiderung zu Recht einwendet - unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (BGHZ 172, 315, Tz. 26).
Unter diesem Gesichtspunkt müssen jedenfalls die Kostenbestandteile des Preissockels in die Beurteilung der Billigkeit der Preiserhöhung einbezogen werden, auch wenn dieser in seiner Gesamtheit, wie ausgeführt (oben unter 1), einer Billigkeitskontrolle entzogen ist (vgl. Dreher, ZNER 2007, 103, 107).
--- Ende Zitat ---
Ferner ist beachtlich, dass die gesetzliche Verpflichtung der Versorger aus §§ 2, 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen leistungsgebundnen Versorgung mit Elektrizität und Gas Auswirkungen auf die Billigkeitskontrolle haben kann, sich mithin auf diese auswirkt (vgl. BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Eine gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kommt nicht nur bei einer unbilligen Leistungsbestimmung in Betracht, sondern auch dann, wenn eine gebotene (neue) Leistungsbestimmung entgegen der gesetzlichen Verpflichtung unterlassen oder verzögert wird.
Das ordentliche Kündigungsrecht ist für Grundversorger gem. § 20 GVV gesetzlich ausgeschlossen. Unbilligkeitseinrede gibt dem Grundversorger auch keine keine Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung des Grundversorgungsvertrages.
RR-E-ft:
Zur Inhaltskontrolle nach Transparenzgebot
Sind Preisänderungsklauseln unwirksam oder schon nicht wirksam in Sonderverträge einbezogen, soll es für die Unwirksamkeit einseitiger Preisänderungen und darauf beruhender Preisforderungen nicht auf einen Widerspruch des Kunden ankommen (BGH VIII ZR 246/08]. Insbesondere eine gerichtliche Billigkeitskontrolle findet in dieser Situation nicht statt, weil der Anwendungsbereich des § 315 BGB schon nicht eröffnet ist (BGH VIII ZR 274/06).
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