Energiepreis-Protest > eins energie in sachsen
Hilfe bei Widerspruchschreiben
jbxc:
Hallo zusammen,
Ich hatte im Juni 2005 mit dem Musterbrief (Unbilligkeit nach §315) gegen die Erhöhung zum 1. Juli 2005 widersprochen und habe dem Versorger (Erdgas Südsachsen) einen Aufschlag von 2% zugestimmt. Weiterhin habe ich die Abschläge gekürzt und die Einzugsermächtigung entzogen
Da Erdgas Südsachsen bereits im Oktober 2004 die Preise erhöht hatte, will ich gegen diese Erhöhung nun ebenfalls noch widersprechen.
In dem ersten Schreiben vom Juni hatte ich dem Versorger einen Aufschlag von 2% zugestimmt. Mit dem neuen Schreiben will ich nur noch die Gaspreise vor dem 01.10.2004 ohne Sicherheitsaufschlag zahlen..
Muss ich in dem neuen Schreiben dazu noch was erwähnen, oder ist das so in Ordnung?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte mit Schreiben vom xx.06.2005 gegen die Gaspreiserhöhung zum 1. Juli Widerspruch gem. §315 Abs. 3 Satz 2 BGB eingelegt.
Mit diesem Schreiben lege ich nun Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung zum 01.10.2004 ein und halte diese Erhöhung für ebenfalls unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.
Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln.
Ich fordere Sie weiter auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung darf als Druckmittel nur eingesetzt werden, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein.
Zahlungen erfolgen künftig nur auf die Hauptforderung zu den alten Preisen, welche vor der Erhöhung zum 01.10.2004 zu Grunde lagen. Ich rüge auch diese als unbillig und behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern.
Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichem Gruß
Unterschrift
Danke für Eure Antworten
Viele Grüsse jbxc
Cremer:
@jbxc
Warum haben Sie die Einzugsermächtigung entzogen. Man soll sie nur begrenzen auf einen geringeren Abschlag.
Warum haben Sie nur den Preissteigerungen vom Juli widersprochen? Der Versorger hat bestimmt auch zum 1.10.05, 1.1.2005 und ggf. zum 1.4.05 erhöht. Dagegen hätte ich auch widersprochen. Können Sie noch nachholen.
Warum haben Sie ihm 2% Aufschlag beim ersten Widerspruch zugestanden.
Schreiben Sie ihm, dass sie diesen zurückziehen, wie folgt:
Den von mir Ihnen freiwilllig zugestandenen Preisaufschlag von 2% auf die alten Gaspreise im Mai 2005 ziehe ich hiermit zurück.
jbxc:
@Cremer,
danke für die Antwort.
***
Anfänglich hatte ich die Einzugsermächtigung nur \"beschränkt\". Doch diese wurde mir vom Versorger daraufhin gelöscht, weil \"Teilbeträge\" vom System nicht berüksichtigt werden können. Jetzt bekomme ich zu den Fälligkeiten fertige Zahlscheine zugeschickt.
***
Den Aufschlag von 2% habe ich zugestanden, weil das so in dem alten Musterbrief drin stand.
***
Gruß jbxc
Gruß jbxc
Monaco:
@ jbxc
Merken Sie, wieviel Mühe sich der Versorger macht, um sicherzustellen, dass die Überweisungen auch sofort zugeordnet werden können. Er verschickt vorgefertigte Überweisungsträger! Dabei verkennt er, dass ein Großteil der Kunden die Überweisungen bereits online vornimmt, und mit den Zahlscheinen letztlich nur unnütz viel Papier durch die Gegend geschickt wird.
Entweder der Versorger erklärt uns für Analphabeten, die nicht in der Lage sind, Überweisungen korrekt auszufüllen oder er will halt nur sicherstellen, dass auch ja die Kundennummer angegeben ist. Was meinen Sie, wie viel Freude es ihm bereitet, Dutzende von nicht sofort zuordenbaren Geldeingängen zu sortieren.
Dabei muss man nicht einmal Mitleid mit dem Versorger haben. Er hat es ja schließlich nicht anders gewollt...
Und wenn Sie selbst keine Nachteile dadurch haben, Ihre Überweisungen monatlich selbst zu organisieren, entgehen Sie von Beginn an der möglichen Versuchung Ihres Versorgers doch mehr abzubuchen, als sie ihm zugestehen.
Selbst wenn es rechtlich sicher kaum von Belang sein dürfte, duldet doch der Versorger indirekt stets die gekürzten Abschläge, wenn er nicht immer wieder Einspruch dagegen einlegt.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco
jbxc:
@monaco,
Nachdem die Einzugsermächtigung durch den versorger gelöscht wurde, wurden mir aber die fertigen Zahlscheine mit den höheren Abschlägen zugeschickt.
Natürlich habe ich nur den alten Abschlag überwiesen und das nochmal schriftlich mitgeteilt.
Darauf folgte eine \"Mahnung\" des Versorgers über die noch ausbleibenden Beträge von der Abschlagszahlung. \"Wenn ich diese nicht bis zum ... überweise werden die Beträge mit der Jahresendabrechnung gerichtlich geltend gemacht.\" => was sollte denn das ???
Daraufhin habe ich dort angerufen und meinen Abschlag laut meinem verbrauch kürzen lassen. Nun bekomme ich aller 2 Monate die vorgefertigten Zahlscheine mit den niedrigen Beträgen zugeschickt und kann somit keine Überweisung vergessen.
Ausserdem ist mein Abschlag jetzt soweit gekürzt, dass am Jahresende garantiert eine Nachzahlung erreicht wird.
Viele Grüsse jbxc
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