Original von price
Wenn der Versorger Strom billiger an Vertragskunden als in der Grundversorgung liefert, müßte dies m. E. Beweis dafür sein, dass der Tarif in der Grundversorgung nicht billig und deswegen nicht zulässig ist. Oder verstehe ich §315 BGB falsch?
Das verstehen Sie falsch. Da die Kriterien für die Preisbildung im Sondervertrag und der Grundversorgung nicht gleich sind, können durchaus unterschiedliche Preise herauskommen.
So ist der Grundversorger gem. EnWG i.V.m StromGVV in der Regel zur Stromlieferung
gesetzlich verpflichtet, wenn Sie keinen anderen Lieferanten finden und eine Belieferung wünschen. Der Sondervertragslieferant kann sich seine Kunden, z.B. auch aufgrund der Bonität, aussuchen (deshalb wird ja oft auch eine Schufa-Anfrage bei Vertragsneuabschluss getätigt). Eine Lieferverpflichtung bzw. Vertragsannahme ergibt sich für ihn nicht.
Des weiteren kann der Lieferant in Sonderverträgen z.B. Vertragslaufzeiten einbauen, die ihm eine bessere Langfristkalkulation ermöglichen. Auch dieses kann sich positiv auf die Preise im Sonderabkommen auswirken. Auch Kündigungsfristen können individuell bestimmt werden und haben Einfluss auf die Preisgestaltung.
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn Preise in Sonderabkommen günstiger sind als in Grundversorgungsverträgen und wurde in der Vergangenheit auch vom BGH nicht gerügt.