@price
Wurde ein Sondervertrag 2007 wirksam gekündigt und hat man nach Beendigung des selben als
Haushaltskunde im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG weiter Elektrizität aus dem Netz bezogen, ohne anderweitig einen Vertrag abzuschließen, kann hierdurch gem. § 2 Abs. 2 StromGVV konkludent ein Grundversorgungsvertrag neu abgeschlossen worden sein, für den die Bestimmungen der
StromGVV kraft Gesetzes bereits gelten.
Warum für den (gekündigten) vorhergehenden Vertrag die AVBEltV gegolten haben soll, ist nicht ersichtlich geworden, erst recht nicht, warum diese für Stromlieferungen nun noch weiter gelten sollte.
Es geht nicht (mehr) darum, sich bereit zu erklären, zu bezahlen, sondern darum, nun tatsächlich zu bezahlen, so dass die Voraussetzungen für eine Versorgungseinstellung gem. § 19 Abs. 2 StromGVV nicht mehr vorliegen.
Die Zahlung sollte man dem Gericht schriftsätzlich nachweisen, also den Zahlungsbeleg oder die Quittung in Kopie vorlegen.
Wurde aber bereits eine einstweilige Verfügung zugunsten des Versorgers vom Gericht (als Urteil am Ende der Sitzung) erlassen, (das dieser erst noch zustellen lassen muss) muss man unter Nachweis der Zahlung - am besten mit Anwalt - Vollstreckungsschutzantrag stellen bzw. -klage erheben.
Zudem sollte man schnellstmöglich den Stromversorger wechseln. Auch in Wetzlar gibt es sicher weit günstigere Angebote von Stromlieferanten als die Grundversorgung der Stadtwerke.
Sparen in WetzlarDass die Stromversorgung eingestellt werden sollte, musste gem. § 19 StromGVV einen Monat vorher angedroht worden sein.
Da hatte man genug Zeit, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Erst recht, als es darum ging, dass man zu einer mündlichen Verhandlung beim Gericht geladen wurde....
Denkbar erscheint sogar, dass die Voraussetzungen des § 19 II StromGVV gar nicht vorlagen bzw. vorliegen, man sich jedoch in der mündlichen Verhandlung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht richtig eingelassen (verteidigt) hatte.