Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Energiebezug nach (Änderungs-) Kündigung eines Sondervertrages
bolli:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Warum einige meinen, für einen neu abgeschlossenen Grundversorgungsvertrag sei in irgendeiner Weise ihr zuletzt bezahlter Sonderabkommen- Preis maßgeblich, ist nicht recht nachvollziehbar.
--- Ende Zitat ---
Wer meint das hier? Ich sage
--- Zitat ---Original von bolli
Ohne Kündigung (Anm. d.Autors: also ohne wirksame Kündigung, die mich in die Grundversorgung zurücksetzt) bleibe ich doch lieber bei dem alten Versorger zu einem günstigen Preis.
--- Ende Zitat ---
und ESB-Regell sagt:
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Fraglich, ob eine ersatzweise Bestimmung eines billigen Preises durch ein Gericht (wenn es denn dazu käme) die derzeitigen Angebote wesentlich unterbieten würde.
--- Ende Zitat ---
meint also meines Erachtens die Frage, welcher Preis vom Gericht bei erfolgreichem Unbilligkeitseinwand zu zahlen wäre, wenn die (Änderungss-?)Kündigung als rechtmäßig angesehen würde und man sich in der Grundversorgung befand, deren Preise man aber hilfsweise auch per Unbilligkeitseinwand angegriffen hat.
Ich kann also nicht erkennen, wer hier die von Ihnen monierte Meinung vertritt.
@ESG-Rebell
Natürlich muss man abwägen, wie das Risiko zum maximalen Ertrag steht. Aber in meinem Fall habe ich z.B. beim Gas einen Anfangswiderspruchspreis von 2,7 ct/kWh gehabt. Den bekomme ich derzeit auch nicht annäherend auf dem Markt. Ein Vertragsanfangspreis aus einem Altvertrag, so denn sogar dieser angesetzt werden kann (siehe OLG Koblenz oben), dürfte bei vielen noch deutlich günstiger sein.
In einem Schreiben eines Versorgers stand es zum Beispiel mal so in der Art: \"... sollten Sie den vorliegenden neuen Sondervertrag nicht unterschreiben, sehen wir uns gezwungen, Ihren alten Sondervertrag zu kündigen und Sie zukünftig in der Grundversorgung zu beliefern....\".
Das hätte ich nicht als Kündigung gesehen und einfach abgewartet. Dieser Vertrag wurde dann zwei Jahre später, übrigens rechtlich sauber, ordentlich gekündigt. Bis dahin wurde aber nur ein reduzierter Preis gezahlt. :D
RR-E-ft:
In der Praxis ist man nicht selten mit Fällen konfrontiert, wo der Kunde nach Kündigung des Sonderabkommens und nach Beginn der Grundversorgung immer weiter den zuletzt bezahlten Preis des Sonderabkommens seinen regelmäßigen Gegenrechnungen zu Grunde legt.
Dass hier im Forum und insbesondere in diesem Thread jemand eine solche Meinung vertreten habe, wurde schon nicht behauptet. ;)
Es lesen ja auch als Besucher mehr in diesem Forum lediglich mit, als sich überhaupt an der Diskussion aktiv beteiligen.
An diese Besucher wollen wir auch denken.
bolli:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Dass hier im Forum und insbesondere in diesem Thread jemand eine solche Meinung vertreten habe, wurde schon nicht behauptet. ;)
--- Ende Zitat ---
Das Sie ein gewiefter Taktiker sind, ist dem geneigten Leser des Forums ja durchaus bekannt. ;)
Die Wortwahl und Formatierung in Ihrem obigen Beitrag lies bei mir halt den Eindruck entstehen, Sie bezögen Ihre Aussage auf Inhalte dieses Threads. Wenn dem nicht so war ist\'s auch gut.
Aber ich freue mich, dass Sie mich daran erinnern, dass hier ja auch andere mitlesen und ich will zukünftig auch gerne an diese denken. ;)
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von bolli
Die Wortwahl und Formatierung in Ihrem obigen Beitrag lies bei mir halt den Eindruck entstehen, Sie bezögen Ihre Aussage auf Inhalte dieses Threads.
--- Ende Zitat ---
Auch Herr Fricke pflegt für gewöhnlich Aussagen zu zitieren, die er zu Kommentieren gedenkt. ;)
Gruss,
ESG-Rebell.
BerndA:
Hallo Herr Fricke,
wenn also die Kündigung eines Sonderabkommens oder eines Sondervertrages in den allermeisten Fällen gültig ist, zwingt dieser Umstand ja die Gas- oder Stromkunden dazu, \"zurück in den Markt zu gehen\" und sich dort \"den günstigsten Anbieter\" auszusuchen.
Dieser Markt ist aber bei weitem noch kein \"offener Markt\", sondern immer noch ein von \"oligopolen Strukturen\" beherrschter Markt.
Die Versorger können also durch ihre immer noch vorhande Marktmacht wesentlich höhere Marktpreise erzielen, als die eigentlich erforderlichen und möglicherweise \"billigen\" Preise.
Insofern hat der Verbraucher also nach einer solchen Kündigung nur die Möglichkeit, frühestens nach einer Preiserhöhung des neuen Anbieters auf die künstlich hochgehaltenen \"unbilligen Preise\" durch einen weiteren Widerspruch einzuwirken, mit der Folge, dass die viel zu hohen geforderten Anfangspreise wegen des neuen Vertrages ja für ihn unangreifbar sind ?
Die Versorger könnten sich im Prinzip daher mit einer einfachen Kündigung und dem bewussten Erhalt ihrer Strukturen immer höhere Einstandspreise bei Ihren Neuverträgen \"erarbeiten\" und so völlig unbehelligt dauerhaft viel zu hohe Preise erzielen und der Verbraucher hätte somit keine direkte Möglichkeit mehr, dagegen etwas zu unternehmen, weil seine, durch das Gesetz vorgesehene, direkte Kontrollmöglichkeit durch eine einfache Kündigung ausgehebelt werden kann ?
Mit freundlichen Grüßen
BerndA
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