Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Energiebezug nach (Änderungs-) Kündigung eines Sondervertrages
RR-E-ft:
Energiebezug nach (Änderungs-) Kündigung eines Sondervertrages
Die wirksame Kündigung eines Sondervertrages stellt eine Zäsur dar, durch welche sich die vertragliche Rechte- und Pflichtenlage grundlegend ändert, insbesondere hinsichtlich eines gesetzlichen Leisungsbestimmungsrechts des Versorgers.
In der Regel ist in einem Fall der versorgrseitigen Kündigung eines Sondervertrages der zügige Wechsel des Energielieferanten geboten, da die sog. Wettbewerbspreise (http://www.verivox.de) regelmäßig deutlich unter den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung liegen, was im Gasbereich schon durch unterschiedlich hohe Konzessionsabgaben bedingt ist.
Traut euch!
Wegen der genannten Zäsur kann man als betroffener Kunde nicht einfach so fortfahren wie bisher.
bolli:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die wirksame Kündigung eines Sondervertrages stellt eine Zäsur dar, durch welche sich die vertragliche Rechte- und Pflichtenlage grundlegend ändert, insbesondere hinsichtlich eines gesetzlichen Leisungsbestimmungsrechts des Versorgers.
--- Ende Zitat ---
Tja, aber genau darum geht es: Die Frage, wann eine wirksame Kündigung vorliegt. Denn ohne eine solche steht man sich in vielen Fällen, insbesondere bei frühzeitigen Preiswidersprüchen immer noch deutlich günstiger als in aktuellen, neu abgeschlossenen Vertragsverhältnissen (Stichworte \"vereinbarter Preis\" und \"Preissockel\"), seien sie nun bei Verivox oder einem anderen Vergleichportal rausgekramt.
Und Fakt ist auch, dass viele als Kündigung \"getarnte\" Schreiben der Versorger eben keine solche im rechtstechnischen Sinne sind. In diesem Fall kann man halt ruhig zuwarten. Genauso wie solche Aufforderungen der Versorger, wenn man mit den Preis nicht einverstanden sei, solle man den Versorger wechseln. Ohne Kündigung bleibe ich doch lieber bei dem alten Versorger zu einem günstigen Preis. :D
Aber es ist wie immer im Leben: \"Ohne Fleiß kein Preis\" und \"ohne Risiko kein Verdienst\".
RR-E-ft:
Oftmals (keinesfalls in jedem Falle) sind Kündigungen eines Sondervertrages durch den Versorger wirksam.
Die Rechtsprechung des BGH zu Preisänderungsklauseln [zuletzt BGH VIII ZR 246/08] setzt ein Recht des Versorgers zur ordnungsgemäße Kündigung eines Sondervertrages geradezu voraus.
Hier sollte es darum gehen, wie zu verfahren ist, wenn man sich als betroffener Kunde mit einer wirksamen Kündigung des Sondervertrages konfrontiert sieht.
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Oftmals (keinesfalls in jedem Falle) sind Kündigungen eines Sondervertrages durch den Versorger wirksam.
--- Ende Zitat ---
Und die Krux ist, dass die rechtskräftige und nicht selten überraschende Entscheidung über die Wirksamkeit erst sehr viel später in einem Prozess gefällt wird.
--- Zitat ---Original von bolli
Ohne Kündigung bleibe ich doch lieber bei dem alten Versorger zu einem günstigen Preis. :D
--- Ende Zitat ---
Aus aktuellem Anlass habe ich auch noch einmal genau nachgerechnet, ob sich dieses Vorgehen - schon rein wirtschaftlich gesehen - noch lohnt und musste feststellen, dass einige der derzeit verfügbaren Angebote etwa dem entsprechen, was ich 2004 an die ESW bezahlen musste; und zwar ohne Inflationsausgleich!
Fraglich, ob eine ersatzweise Bestimmung eines billigen Preises durch ein Gericht (wenn es denn dazu käme) die derzeitigen Angebote wesentlich unterbieten würde.
Ich kann Herrn Fricke daher nur beipflichten:
Jeder sollte für seine PLZ nochmal prüfen, welche Angebote vorliegen und ggf. wechseln.
Dies ist kostenneutral und stellt für zukünftige Abrechnungsperioden Rechtssicherheit her.
Gruss,
ESG-Rebell.
RR-E-ft:
Der Preis, den man ggf. nach Neuabschluss eines Grundversorgungsvertrages zu zahlen hat, hat überhaupt nichts mit dem Preis zu tun, den man im - durch wirksame Kündigung beendeten - Sonderabkommen zuletzt bezahlt hatte.
Bei Sonderabkommen ohne wirksam einbezogene oder mit wirksam einbezogner unwirksamer Preisänderungsklausel gilt grundsätzlich der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis bis zur Vertragsbeendigung durch (zumeist versorgerseitige) Kündigung, so jedenfalls mit m. E. recht überzeugender Begründung OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 Kart. (Gasversorgung Westerwald)
Warum einige meinen, für einen neu abgeschlossenen Grundversorgungsvertrag sei in irgendeiner Weise ihr zuletzt bezahlter Sonderabkommen- Preis maßgeblich, ist nicht recht nachvollziehbar.
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