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GASAG erhöht zum 01.10.05 um 0,5 ct/kwh

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Cremer:
@ubu,

m.E. ist der Fixtarif nicht widerspruchsberechtigt. Er stellt ja gerade ein besonderes vertragsverhältnis dar, also Fixpreis, heißt auch Festpreis, für einen bestimmten Zeitraum dar. Dies ist eine besondere ausgehandelte Preisbasis zwischen versorger und kunden, insofern gilt $ 315 nicht.

Sie erkaufen sich den Festpreis für ca. 7,3% mehr Kosten gegenüber dem Tarif GASAG Aktiv.
GASAG Aktiv ist der günstigste. Der Tarif Vario heißt bei uns Allgemeiner Tarif, der AKtiv bei uns ist der Sondertarif A. Fixpreisangebot gibt es bei uns nicht. Umweltbonus gibt es bei uns auch. Profi kommt für Hauskunden nicht in Frage.

Die GASAG gaukelt den Kunden mit den vielen Tarifen ganz schön  was vor. Beim Einsatz des Tarifrechners kommt der Punkt der Wahrheit. Lassen sie ihn mal für verschiedene Leistungen durchrechnen. In weiten Bereichen, da wo wir Kunden Leistungen beziehen müssen, also zwischen 20.000 und 90.000 kWh kommt immer der Aktiv-Tarif als Ergebnis für den günstigsten heraus. Alleine dies besagt \"Finger weg vom Fixpreis\". Ist nur 7% teuerer\", denn da hat man die Perissteigerung gleich mit eingerechnet.

ubu:
Hallo RR-E-ft,


--- Zitat ---Sie brauchen eigentlich nichts zu tun, da sich Ihr Vertrag zum 1.10.2005 automatisch um ein weiteres Jahr verlängert. ...
--- Ende Zitat ---


Ich habe einen Vertrag, der sich automatisch verlängert, trotzdem ist er so angelegt, dass er aufhört? Versteh ich nicht. Helfen Sie mir...

Dankeschön.

ubu

ubu:
Ich bin´s nochmal.

Was ich eben noch vergessen hatte:

In der Abendschau lief gestern ein Beitrag über Gasag und Verbraucherzentralenaufruf usw. Da kam ein Mensch vom Bundesverband der Gas- und Wasserwirtschaft (glaube ichjedenfalls) zu Wort und meinte, es gäbe ein Urteil vom Landgericht Berlin, was die \"Billigkeit\" der Gasag-Preise belege.

Weiß da jemand was darüber und hat vielleicht sogar einen Link dahin???

Tausend Dank

ubu

RR-E-ft:
@ubu

Sollte sich der Vertrag automatisch verlängern, dann endet er tatsächlich nicht und § 315 BGB findet Anwendung. Möglicherweise weiß der Versorger selbst nicht, was für ein Konstrukt er sich da ausgedacht hat. So etwas kommt öfter vor....


Den Beitrag habe ich nicht gesehen. Zu Gaspreisen gibt es ersichtlich kein Urteil des LG Berlin. Vielleicht ist dieses hier gemeint:

http://www.khk-kleinheisterkamp.de/shownews_detail.php?news_id=36

Hält alles dem BGH nicht stand.

Mittlerweile hat sich auch das KG Berlin im Urteil vom 15.02.2005 - 7 U 140/04 der Linie des BGH angeschlossen.

Es wurde auch Zeit, dass Berlin sich von seiner Sonderrolle verabschiedet.

Der BGH hat die Berliner Entscheidungen immer wieder aufgehoben.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Graf Koks:
@forum:

Das Urteil tauchte kürzlich schon in einem Schreiben der Stadtwerke Kreuznach auf: LG Berlin vom 14.06.2005 (AZ 20 O 450/04)
Wurde es evtl. bereits jemandem übersandt ?


Zum Fix- Angebot der GASAG:
Habe mal nachgesehen: Der Vertrag verlängert sich nach den neuen AGB der Gasag selbst. Wenn dann also eine Preisneubestimmung erfolgt, dürfte § 315 BGB anwendbar sein, weil dann das Moment der Einseitigkeit gegeben ist.

Ich war bislang von meinen AGB ausgegangen, die noch den Stand Jan. 2003 haben. Da lief das Angebot noch automatisch aus.

Auf der Seite der GASAG heisst es zu GASAG- Fix:

\"Erdgas zu einem Festpreis für die Laufzeit des Vertrages. Ihr persönlicher Erdgaspreis ist damit unabhängig von Preisschwankungen sowohl nach oben als auch nach unten (ausgenommen Änderungen der Steuern und Abgaben).
Flexibilität, da die Vertragslaufzeit nur ein Jahr beträgt. Damit Sie es in Zukunft noch einfacher haben, verlängert sich der GASAG-Fix-Vertrag nach Ablauf eines Jahres um ein weiteres Jahr, es sei denn, Sie entscheiden sich für ein anderes GASAG-Angebot.\"

Und so ganz unbemerkt - und auf der gesamten Seite unausgesprochen - wird dann bei Gelegenheit der \"Verlängerung\" der Preis erhöht. Ergo: § 315 BGB ist einschlägig.


M.f.G.
Graf Koks

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