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schtonk:

--- Zitat ---„Bei Vorlage eines günstigeren Angebotes kann man nach einer 3 Monatsfrist seine Mitgliedschaft in der Genossenschaft kündigen und erhält seinen gesetzlich vorgeschriebenen Genossenschaftsbeitrag verzinst zurück“. Welches Gesetz???
--- Ende Zitat ---
Das Genossenschaftsgesetz.... Genossenschaftsgesetz

--- Zitat ---Welcher Handwerker hat die Zeit sich durch den Dschungel Internet zu schlagen und einen günstigeren Preis zu finden wenn ja, hat die Genossenschaft 3 Monate den Handwerker abg...... !!!! find ich richtig toll!!!!
--- Ende Zitat ---
Als Handwerker MUSS man sich um solche Dinge kümmern, sonst kann man seinen Laden gleich dicht machen. Vielleicht erklärt das auch die große Anzahl an Insolvenzen.


--- Zitat ---Das ist mir alles sehr suspekt oder?
--- Ende Zitat ---
Dann einfach kein Mitglied werden.

didierfurt:
Ach so, die 250€ also doch kein Gesetzt sondern steht nur in der Satzung der Genossenschaft.

Als Handwerker MUSS man sich um solche Dinge kümmern, sonst kann man seinen Laden gleich dicht machen. Vielleicht erklärt das auch die große Anzahl an Insolvenzen.

Ach so, da werden einfach die Handwerker in die Insolvenz geschickt weil sie keine Zeit haben.!!!! Einfach verwegen so einen Auspruch von sich zu geben.

schtonk:

--- Zitat ---Ach so, die 250€ also doch kein Gesetzt sondern steht nur in der Satzung der Genossenschaft.
--- Ende Zitat ---
Unsinn....ein Genossenschaftsbeitrag ist gesetzlich vorgeschrieben, die Höhe legt die Genossenschaft fest.


--- Zitat ---Ach so, da werden einfach die Handwerker in die Insolvenz geschickt weil sie keine Zeit haben.!!!! Einfach verwegen so einen Auspruch von sich zu geben.
--- Ende Zitat ---
Man wird nicht in Insolvenz geschickt, sondern muss diese beantragen. Fakt ist, das viele Betriebe auf Grund mangelnder betriebswirtschaftlicher oder kaufmännischer Kenntnisse nach ihrer Gründung auch bald wieder zu machen müssen. Das ist nicht verwegen, sondern Tatsache. Unterhalten Sie sich mal mit einem Insolvenz- oder Konkursverwalter.

PLUS:

--- Zitat ---Original von schtonk

--- Zitat ---„Bei Vorlage eines günstigeren Angebotes kann man nach einer 3 Monatsfrist seine Mitgliedschaft in der Genossenschaft kündigen und erhält seinen gesetzlich vorgeschriebenen Genossenschaftsbeitrag verzinst zurück“. Welches Gesetz???
--- Ende Zitat ---
Das Genossenschaftsgesetz....
--- Ende Zitat ---
@schtonk, apropos kaufmännischer Kenntnisse, dann sollte man da auch mal lesen. Sind denn solche Versprechungen mit dem Genossenschaftsgesetz überhaupt vereinbar?

§ 21 Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben
(1) Für das Geschäftsguthaben werden vorbehaltlich des § 21a Zinsen von bestimmter Höhe nicht vergütet, ....
§ 21a Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung
(1) Die Satzung kann bestimmen, dass die Geschäftsguthaben verzinst werden. Bestimmt die Satzung keinen festen Zinssatz, muss sie einen Mindestzinssatz festsetzen. Die Zinsen berechnen sich nach dem Stand der Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres. Sie sind spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres auszuzahlen, für das sie gewährt werden.
(2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen Jahresüberschuss und einen Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrags Zinsen für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt werden.


§ 22 Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens
......
(4) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf den Mitgliedern keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren.
(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen.
......

§ 65 Kündigung des Mitglieds
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden.
(2) Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens drei Monate vor dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden. In der Satzung kann eine längere, höchstens fünfjährige Kündigungsfrist bestimmt werden. Bei Genossenschaften, bei denen alle Mitglieder als Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, kann die Satzung zum Zweck der Sicherung der Finanzierung des Anlagevermögens eine Kündigungsfrist bis zu zehn Jahre bestimmen.
(3) Entgegen einer in der Satzung bestimmten Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren kann jedes Mitglied, das der Genossenschaft mindestens ein volles Geschäftsjahr angehört hat, seine Mitgliedschaft durch Kündigung vorzeitig beenden, wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ein Verbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung ist in diesem Fall mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären, zu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht kündigen kann.
(4) Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die Genossenschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam geworden wäre, aufgelöst wird. Die Auflösung der Genossenschaft steht der Beendigung der Mitgliedschaft nicht entgegen, wenn die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen wird. In diesem Fall wird der Zeitraum, während dessen die Genossenschaft aufgelöst war, bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitgerechnet; die Mitgliedschaft endet jedoch frühestens zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen wird.
(5) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.

§ 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied
(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.
(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.[/list]

schtonk:
Versprechungen? Das sind Auszüge aus der Satzung der Genossenschaft.

Übrigens

--- Zitat ---Jede Genossenschaft ist nach dem Genossenschaftsgesetz verpflichtet einem Prüfungsverband anzugehören. Dieser übernimmt neben der regelmäßigen Pflichtprüfung (§ 53 GenG) auch die Gründungsprüfung von Genossenschaften (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG). Die Gründungsprüfung ist Voraussetzung für die Anmeldung der Genossenschaft zum Genossenschaftsregister. Die Vergabe des Prüfungsrechts ist im 4. Abschnitt des Genossenschaftsgesetzes geregelt.
--- Ende Zitat ---

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