Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...

Rechtsanwalt vom BdE und dann so was

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userD0010:
@nationalparkoetzi
@bolli
Leider kann die neuerliche Antwort noch immer kein Licht ins Dunkel bringen !

Fragen:
1. Haben Sie der Preisstellung Ihres EVU jeweils Jahr für Jahr und bei jeder Rechnung dem Grunde bzw. der Höhe nach widersprochen?
2. Haben Sie die jeweiligen Rechnungen auf die von Ihnen mit entsprechender Begründung akzeptierten Beträge gekürzt?
3. Haben Sie die gekürzten Ansprüche vollständig jeweils per Termin ausgeglichen?
4. Haben Sie die jeweilig von Ihnen auf der Grundlage der gekürzten Beträge die Abschlagszahlungen ermittelt, pünktlich unter Hinweis auf den Verwendungszweck (Abschlag XXXX für Kd. Nr. YYY für Monat ZZZ) überwiesen?
5. Haben Sie von Ihrem EVU Mahnungen erhalten?
6. Hat Ihr EVU die von Ihnen vorgenommenen Abschlagzahlungen jeweils jährlich anerkannt und gebucht (in den Folgerechnungen angegeben)?
7. Haben Sie jährlich Ihren Widerspruch angemeldet ?
8. Welche Begründung enthält die Kündigung?
9. Haben Sie bereits für eine zurückliegende Rechnungsperiode auf die Verjährung hingewiesen?
10. Welcher Anspruch Ihres EVU ist bis dato aufgelaufen pro Jahr und insgesamt?

Wie kann es möglich sein, dass Ihr EVU den von Ihnen beauftragten RA \"abschmettert!?
Was hat Ihr EVU gegenüber dem RA aufgerechnet und mit welcher Begründung?

nationalparkoetzi:

--- Zitat ---Fragen: 1. Haben Sie der Preisstellung Ihres EVU jeweils Jahr für Jahr und bei jeder Rechnung dem Grunde bzw. der Höhe nach widersprochen?
 2. Haben Sie die jeweiligen Rechnungen auf die von Ihnen mit entsprechender Begründung akzeptierten Beträge gekürzt?
 3. Haben Sie die gekürzten Ansprüche vollständig jeweils per Termin ausgeglichen?
 4. Haben Sie die jeweilig von Ihnen auf der Grundlage der gekürzten Beträge die Abschlagszahlungen ermittelt, pünktlich unter Hinweis auf den Verwendungszweck (Abschlag XXXX für Kd. Nr. YYY für Monat ZZZ) überwiesen?
 5. Haben Sie von Ihrem EVU Mahnungen erhalten?
 6. Hat Ihr EVU die von Ihnen vorgenommenen Abschlagzahlungen jeweils jährlich anerkannt und gebucht (in den Folgerechnungen angegeben)?
7. Haben Sie jährlich Ihren Widerspruch angemeldet ?
8. Welche Begründung enthält die Kündigung?
9. Haben Sie bereits für eine zurückliegende Rechnungsperiode auf die Verjährung hingewiesen?
 10. Welcher Anspruch Ihres EVU ist bis dato aufgelaufen pro Jahr und insgesamt?  Wie kann es möglich sein, dass Ihr EVU den von Ihnen beauftragten RA \"abschmettert!? Was hat Ihr EVU gegenüber dem RA aufgerechnet und mit welcher Begründung?

zu 1: nein, ich habe nicht jedes Jahr aufs neue Wiedersprochen, sondern nur wenn Änderungen angekündigt (z.B. Preiserh) wurden

zu 2: ja

zu 3: ja

zu 4: ja

zu 5: eine als solche bezeichnete nein, nur immer wieder Hinweise auf die Inzwischen aufgelaufene Diff. zw. akzeptiertem und in Rechnung gestellten Preis mit der Aufforderung diese zu bezahlen.

zu 6:
--- Zitat ---jeweils jährlich anerkannt
--- Ende Zitat ---
das weiss ich nicht

--- Zitat ---gebucht (in den Folgerechnungen angegeben)?
--- Ende Zitat ---
ja

zu 7: nein

zu 8: e.on  hat mir ein neues \"Vertragsmodell\" angeboten (um mich als Protestkunde auszuhebeln) Dies habe ich natürlich nicht angenommen. Darauf hat e.on mir mitgeteilt das mein Vertrag zum 30.11.2009 ausläuft.
\"Deswegen müssen wir hiermit Ihren bestehenden Liefervertrag E.ON Power therm formal zum 30.11.2009 beenden.

zu 9: nein

zu 10: jährlich in versch. Höhe, insgesamt 4.777,64 €

Wenn ich die Frage bez. des Ra beantworten könnte wäre ich froh. Sie berufen sich auf die Urteile des BGH v. 13. Juni 2007 und 14. Juli 2010, aber mir scheint die haben sich die Urteile nicht richtig angeschaut.
--- Ende Zitat ---

userD0010:
@nationalparkoetzi
@bolli

Leider kann ich der gesamten Vorgehensweise nicht mehr folgen.

Wie haben Sie denn gegen die jeweilige Preisgestaltung Ihres EVU Ihren \"Protest\" angemeldet/angekündigt?
Vermutlich erhielten Sie jährlich Rechnungen Ihres EVU, die ebenso vermutlich nicht Jahr für Jahr die gleichen Energiepreise pro kWh enthielten.
Folgelich wäre es doch notwendig gewesen, Ihrem EVU Ihren Widerspruch gegen die erneute Preisgestaltung anzumelden, den Rechnungsbetrag auf den im Jahr 2005 anerkannten Preis je kWh zu kürzen, auf dessen Basis dann den als berechtigt anerkannten Betrag auszugleichen und ebenso die Abschlagzahlungen für das folgende Lieferjahr zu errechnen und Ihrem EVU mit Ihrem jeweiligen Widerspruch schriftlich darzustellen.

Wenn ich Ihre Erklärungen richtig lese, so haben Sie die EVU-Rechnungen \"einfach so\" gekürzt, für die Kürzung dem EVU keine eindeutige und nachvollziehbare Erklärung geliefert, sondern nur irgendwann zwischendurch bei irgendwelchen Ankündigungen einen Widerspruch gemeldet.

So wie Sie glauben zu Punkt 5, dass Sie keine Mahnung erhalten haben, so können Sie auch glauben, über Wasser gehen zu können.
Eine Zahlungsaufforderung oder eine Aufforderung zum Ausgleich aufgelaufener Ansprüche stellt eine Zahlungserinnerung dar, die nicht unbedingt mit einer Überschrift und dem Wortlaut MAHNUNG versehen sein muss.
Wenn mich ein Lieferant zur Zahlung von aufgelaufenen Rückständen auffordert, so stellt sich dies üblicher Weise aus Mahnung oder Ermahnung dar.

Und 4.777,67 Euro aufgelaufene Kürzungen in dem von Ihnen angegebenen Zeitraum können eigentich nicht aus \"normalen\" Reduzierungen des jeweils mit Widerspruch und Reduzierung jeweiliger Jahresrechnungen entstehen, es sei denn, dass Sie enorme jährliche Energiekosten hatten, die im Durchschnitt zu einer berechtigten Kürzung von fast 1.000,00 Euro pro Jahr Anlass gaben.

Übrigens sollten Sie einmal prüfen, mit welcher Begründung und mit welcher Frist Ihr EVU Ihnen zum 30.11.2009 gekündigt hat.

Auch auf die Frage, wie Ihr Rechtsanwalt seinen Rat zum Forderungsausgleich begründet hat, sind Sie nicht eingegangen!

Dass die EVU insgesamt ständig versucht haben, die Berechtigung ihrer Ansprüche aus aufgelaufenden Forderungen mit BGH-Urteilen zu begründen, bedeutet dies noch lange nicht, dass diese Begründung auch zutreffend war für den üblichen Widerspruchsvorgang.
Ein vom BdE empfohlener RA hätte sicherlich diese Behauptungen/Begründungen des EVU zurückgewiesen, wenn dazu Berechtigung, Grund und Anlass gegeben war.
Hier aber scheint mir der von Ihnen eingeschlagene Weg des Energiepreisprostests missverständlich, wenn nicht gar falsch gewesen zu sein.

Übrigens leuchtet mir Ihre Feststellung \"selbst ein RA des BdE\" nicht als Begründung für die vor die Wand gefahrene Situation ein.
Der RA wird nach meiner Vermutung nur festgestellt haben, dass Ihre Chancen im Streit mit Ihrem EVU nahe NULL tendieren, weil gravierende Fehler in Ihrer Vorgehensweise den Rechtsanspruch des EVU bestätigen.

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