Energiepreis-Protest > Stadtwerke Jena-Pößneck
Neuen Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV/ GasGVV widersprechen!
RR-E-ft:
Der Kontrahierungszwang betrifft die Frage des Vertragsabschlusses. Und da kann es m. E. keine Ausnahme geben.
Eine andere Frage ist, ob aufgrund des Vertragsverhältnisses dann unbegrenzt ohne Zahlung geliefert werden muss. Diese Fragen beantworten sich dann aber nach §§ 14, 19, 21 GVV, wenn erst einmal ein Lieferverhältnis begründet wurde, § 1 GVV.
Auch die Ergänzenden Bedingungen zu den Grundversorgungsverordnungen (und mit ihnen die Klausel) können wohl erst zu Tragen kommen und greifen, wenn bereits ein Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnis begründet wurde.
Dem Grundversorger sind genügend Instrumentarien an die Hand gegeben, um seine Interessen zu wahren. Zudem enthalten die Allgemeinen Preise bereits entsprechende Risikoaufschläge und liegen deshalb regelmäßig höher als die Wettbewerbspreise.
Die Praxis zeigt doch, dass man bisher ohne solche Klauseln ganz gut zu Recht kam.
Eine maßgebliche Veränderung der Umstände ist hingegen nicht ersichtlich.
Fakt ist, dass die notwendige Einwilligung des Kunden in die Datenerhebung und -übermittlung nicht mehr auf freier Willensentschließung beruhen kann.
Und da ist dann einfach mal eine Grenze erreicht, Art. 2 GG. Zumindest kommunal beherrschte Energieversorger unterliegen auch der Grundrechtsbindung.
Dass diese nun zur Caritas oder zur Diakonie konvertieren, erwartet ja niemand.
Man muss sich nochmals die Klausel vor Augen führen:
--- Zitat ---Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses können dabei Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Kunden erhoben oder verwendet werden, in deren Berechnung unter anderem die Anschriftendaten des Kunden einfließen.
--- Ende Zitat ---
Ich glaube mal nicht, dass sich Herr Univ.-Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Säcker eine Vorstellung von dem macht, was da beabsichtigt ist, bzw. was die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung alles zulässt.
Ich meine, einem grund- oder ersatzversorgten Kunden eines Grundversorgers muss es freistehen, ob er eine entsprechende Einwilligung erteilt oder nicht.
Sie darf ihm nicht quasi zwangsweise aufs Auge gedrückt werden.
Meine persönliche Meinung ist, dass solchen Klausel schon prinzipiell widersprochen gehört, so dass dem Grundversorger klar ist, dass er eine entsprechende Einwilligung vom betreffenden Kunden nicht hat.
tangocharly:
Angesichts der Situation in der Kreditwirtschaft und der dort gegebenen Sicherungsmittel / -notwendigkeit halte ich eine solche Scoring-Klausel in der Energiewirtschaft bei Haushaltskunden für überraschend und daher für unwirksam (§ 305 c BGB).
Die Datensammlungswut ist (und muß) begrenzt bleiben. Die Schutzvorrichtungen vor nicht solventen Abnehmern sind ausreichend. Warum es neben den bereits schlechter kalkulierten Grundversorgungstarifen auch noch Wahrscheinlichkeitsrechnungen bedürfen soll, deren Aussagewert ohnedies fragwürdig ist (vgl. Verbraucherinformation
Scoring des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ), ist nicht einzusehen.
Schließlich ist, wie § 17 Abs. 1 S. 3 GVV zeigt, im Falle des Widerspruchs nach § 315 BGB schon keine Sperrung zulässig. Dann kann, wenn der Abnehmer seine berechtigten Interessen wahrnimmt, auch keine Scoringabfrage zulässig sein. Gemahnt wird in der Praxis allemal, auch wenn der Mahnungsanlaß überhaupt erst gar nicht besteht ( § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Apropos: Besteht denn darüber Einigkeit, dass die Ergänzenden Bedingungen (Grundversorgung !) der Klauselkontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterfallen (siehe § 2 Abs. 3 S. 1 GVV) ?
RR-E-ft:
Die Frage betrifft ja nicht Fälle einer berechtigten Unbilligkeitseinrede.
Ergänzende Bedingungen zu den Grundversorgungsbedingungen in der Grundversorgung unterliegen nach BGH VIII ZR 326/08 der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.
Nach der Scoring Klausel sollen errechnete Wahrscheinlichkeitswerte u. a. für die Entscheidung über die Begründung eines Vertragsverhältnisses eingeholt werden können.
Indes:
Erst nach dem ein Lieferverhältnis in der Grund- oder Ersatzversorgung begründet wurde, gelten jedoch überhaupt erst die Bedingungen der Grundversorgungsverordnungen, § 1 GVV und mit ihnen ggf. die Ergänzenden Bedingungen zu den Grundversorgungsverordnungen, die ihererseits erst eine Einwilligung dafür enthalten sollen, dass ...
Wenig vorstellbar, dass ein berechtigtes Interesse an der Verwendung einer solchen Klausel für die Grund- und Ersatzversorgung bestehen kann. Bei jeder AGB- Klausel stellt sich die Frage nach ihrer sachlichen Rechtfertigung, also danach, ob ihre Verwendung überhaupt gerechtfertigt ist, bevor es um die inhaltliche Ausgestaltung geht. So ist es zB. auch bei Preisänderungsklauseln (BGH VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08].
Auf die Begründung darf man gespannt sein.
Es sieht eher so aus, als führe sich die Klausel selbst ad absurdum.
Da das Ganze wohl schon nicht für die Begründung des Vertragsverhältnisses taugt, taugt es erst recht auch nicht für die Vertragsbeendigung. Denn ein Grundversorgungsvertrag kann vom Grundversorger außerordentlich nur gekündigt werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 GVV. Dafür kann es auch nicht auf die Berechnung von Wahrscheinlichkeiten über das künftige Verhalten des Kunden ankommen, in deren Berechnung unter anderem die Anschriftendaten des Kunden einfließen.
PLUS:
Man will ja jetzt die Verbraucher mit sogenannten intelligenten Zählern (Smart Meter) bald zwangsbeglücken. Viel Intelligenz und Norm ist noch nicht in Sicht. Die Lust zum Datensammeln wird auch noch weiter wachsen. Dem muss ein Riegel vorgeschoben werden!
Das hier diskutierte Problem könnte man in diesem Zusammenhang leicht technisch lösen. Diese \"Smart Meter\" sollten günstige Prepaid Tarife ermöglichen. Die Waschmaschine könnte trotzdem optimal nach Preis und Stromverfügbarkeit gesteuert werden. Die Kontrahierung wäre dann in aller Regel wirtschaftlich zumutbar und ohne Risiko für den Versorger. Persönliche Daten, die über die Vertragsdaten hinausgehen und Scoring und Rating wären nicht nur unzulässig, sondern es gäbe dafür überhaupt keine denkbare Begründung mehr.
Den Wettbewerb könnte Prepaid-Gas und Strom weiter befördern. Gas und Strom auch im Supermarkt im Sonderangebot =), bei Aldilidlplus, warum nicht!?
Jeder Zähler mindestens so intelligent, dass er offen für alle Anbieter ist!
tangocharly:
--- Zitat ---IX. Datenaustausch mit der Schufa/Wirtschaftsauskunfteien/Nutzung von Anschriftendaten für die Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten Der Kunde willigt ein, das die Stadtwerke Energie Wirtschaftsauskunfteien bzw. der für seinen Wohnsitz zuständigen SCHUFA-Gesellschaft Daten für die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung des Energieliefervertrags übermitteln. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses können dabei Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Kunden erhoben oder verwendet werden, in deren Berechnung unter anderem die Anschriftendaten des Kunden einfließen.
--- Ende Zitat ---
Durchführung und / oder Beendigung erfasst die Fragestellungen auch im Mahnwesen, meine ich.
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