Energiepreis-Protest > Stadtwerke Jena-Pößneck
Neuen Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV/ GasGVV widersprechen!
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von tangocharly
--- Zitat ---IX. Datenaustausch mit der Schufa/Wirtschaftsauskunfteien/Nutzung von Anschriftendaten für die Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten Der Kunde willigt ein, das die Stadtwerke Energie Wirtschaftsauskunfteien bzw. der für seinen Wohnsitz zuständigen SCHUFA-Gesellschaft Daten für die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung des Energieliefervertrags übermitteln. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses können dabei Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Kunden erhoben oder verwendet werden, in deren Berechnung unter anderem die Anschriftendaten des Kunden einfließen.
--- Ende Zitat ---
Durchführung und / oder Beendigung erfasst die Fragestellungen auch im Mahnwesen, meine ich.
--- Ende Zitat ---
Was denn für ein Mahnwesen?
Es geht laut Klauseltext um die Übermittlung von Daten für die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung des Energieliefervertrags und darum, zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Kunden zu erheben oder zu verwenden, in deren Berechnung unter anderem die Anschriftendaten des Kunden einfließen.
Womöglich geht es um die Übermittlung von Daten über die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung des Energieliefervertrags, die beim Grundversorger selbst anfallen und die er an Dritte weitergeben möchte.
Nur stellt sich die Frage, welches Interesse er an der Weitergabe solcher Daten an Dritte haben kann.
Was dürfen diese persönlichen Daten (Angabe des Geburtstages gem. § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 GVV) denn überhaupt Dritte interessieren?!
Wer darf denn ein Interesse daran haben, wo ein Kunde wann einen Energielieferungsvertrag beantragt, aufgenommen oder beendet hat?!
Es geht nicht einmal um die Weitergabe von Daten an den Netzbetreiber.
Es macht doch gar keinen Sinn, solche persönlichen Daten der Kunden außer Haus zu geben.
Das ist insbesondere auch nicht für die Beauftragung von Inkassounternehmen oder Anwaltskanzleien mit der Beitreibung offener Forderungen erforderlich.
Und die beabsichtigte Erhebung und Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten, in deren Berechnung unter anderem die Anschriftendaten des Kunden einfließen, zu den genannten Zwecken der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses sind gleich gar nicht nachvollziehbar.
RR-E-ft:
Ein betroffener Verbraucher erhielt unter dem 10.09.2010 folgendes Antwortschreiben der Stadtwerke:
--- Zitat ---Ihr Widerspruch zu unseren am 1. Oktober 2010 in Kraft tretenden Ergänzenden Bedingungen ist bei uns eingegangen. Wir müssen Sie jedoch darüber informieren, dass dieser Widerspruch unerheblich ist und wirkungslos bleibt.
Natürlich haben wir Verständnis dafür, wenn Sie mit einzelnen Regelungen der ergänzenden Bedingungen nicht einverstanden sind; dann aber bleibt Ihnen leider nichts anderes übrig, als Ihre Verträge mit uns zu kündigen. Eine andere Verfahrensweise hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Grundlagen dazu finden Sie in § 5 Absatz 2 und 3 der jeweiligen GVV, die wir Ihnen mitgeschickt hatten.
Einzige Wirksamkeitsvoraussetzung für das Inkrafttreten der neuen Ergänzenden Bedingungen ist deren öffentliche Bekanntgabe; diese erfolgte am 19. August 2010 in der örtlichen Tagespresse. Ein entsprechendes Exemplar finden Sie bei Bedarf sicherlich im Pressearchiv.
Zusätzlich sind wir verpflichtet, die Ergänzenden Bedingungen im Internet zu veröffentlichen — auch das ist geschehen — und die Kunden per Brief zu informieren. Diese Information ist allerdings keine Voraussetzung dafür, dass die Ergänzenden Bedingungen in Kraft treten und die Formulierung „zeitgleich\" ist der allgemeinen Rechtsauffassung nach nicht gleichzusetzen mit „am gleichen Tag\" (was auch bei Versorgern mit mehreren Millionen Kunden schon rein technisch auch gar nicht möglich wäre), sondern zeitnah. Auch dieser Pflicht sind wir nachgekommen, so dass die Ergänzenden Bedingungen am 1. Oktober 2010 in Kraft treten und auch Ihnen gegenüber Wirkung entfalten — auch wenn Ihnen das möglicherweise nicht gefällt.
Wie bereits oben ausgeführt, der einzige „Ausweg\" wäre eine Kündigung, die für alle Grundversorungsverträge sowieso immer mit Monatsfrist zum Monatsende möglich ist.
Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sind selbstverständlich gewahrt — auch hinsichtlich der von Ihnen ausgeführten Paragraphen.
Die gestiegenen Gebühren für Mahnungen etc. spiegeln lediglich die tatsächlich entstehenden Aufwendungen wieder. Sie betreffen allerdings auch nur die Kunden, die durch säumige Zahlungen etc. überhaupt erst für die dadurch entstehenden Kosten sorgen.
Sehr geehrte ..., wenn Sie weitere Fragen haben, dann rufen Sie uns einfach an. Wir beantworten sie Ihnen gern.
Freundliche Grüße
Stadtwerke Energie Jena-Pößneck GmbH
i.V. i.A.
--- Ende Zitat ---
Nach der von den Stadtwerken vertretenen Auffassung würde auch jede Nonsens- Klausel allein durch die öffentliche Bekanntgabe gegenüber den betroffenen Kunden Wirkung entfalten. Das ist selbstredend nicht der Fall.
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