Energiepreis-Protest > Stadtwerke Jena-Pößneck
Neuen Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV/ GasGVV widersprechen!
RR-E-ft:
Bisher verwenden die Stadtwerke folgende Ergänzende Bedingungen zur StromGVV:
--- Zitat ---Ergänzende Bedingungen
der Stadtwerke Jena-Pößneck GmbH (Stadtwerke)
zu der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung
von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)“
I. Nachprüfung von Messeinrichtungen (§ 8 StromGVV)
Der Antrag auf Nachprüfung ist vom Kunden in Textform zu stellen. Die Kosten der Prüfung sind durch
den Kunden zu tragen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet. Soweit ein Kunde die Kosten zu tragen hat, sind diese nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.
II. Ablesung, Abrechnung, Abschlagszahlung (§§ 11,12 und 13 StromGVV)
(1) Die Stadtwerke sind berechtigt, vom zuständigen Netzbetreiber oder einem Messstellenbetreiber
übermittelte Zählerdaten zu verwenden. Vom Kunden selbst abgelesene Zählerdaten kommen nur
dann zur Abrechnung, wenn zwischen dem Ablesetermin und der Übermittlung der abgelesenen Daten nicht mehr als 7 Tage liegen.
(2) Der Kunde leistet monatliche, von den Stadtwerken auf der Grundlage der StromGVV festzulegende
Abschlagszahlungen auf den Elektrizitätsverbrauch jeweils zum 15. eines jeden Monats.
Die Stadtwerke sind berechtigt, einen anderen Zeitraum und Zeitpunkt für die Abschlagszahlungen
festzulegen und behalten sich vor, Abschlagsanforderungen an einen tatsächlich festgestellten
Verbrauch anzugleichen.
III. Vorauszahlungen, Vorkassensysteme (§ 14 StromGVV)
(1) Umstände, die nach § 14 StromGVV die Stadtwerke dazu berechtigen, Vorauszahlungen zu verlangen, sind insbesondere
a) wiederholt unpünktliche oder unvollständige Zahlung,
b) Nichtzahlung bzw. unvollständige Zahlung trotz wiederholter Mahnung, soweit der Kunde
nicht nach § 17 StromGVV zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung berechtigt ist,
c) Eintragung des Kunden in ein Schuldnerverzeichnis oder
d) Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß
§§ 16 ff. InsO.
(2) Die Vorauszahlungen sind jeweils vor Beginn des Verbrauchszeitraumes an die Stadtwerke zu leisten.
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 14 StromGVV vor, so sind die Stadtwerke berechtigt, einen Vorkassenzähler einzubauen. Beginn und Ende der Lieferung gegen Vorkasse legen die Stadtwerke fest.
Erfolgt der Einbau eines Vorkassenzählers anstatt der vorher angekündigten Versorgungseinstellung,
so werden dem Kunden die Gebühren für einen Inkassogang in Höhe von 35,00 € in Rechnung gestellt.
IV. Zahlungsweisen und Folgen des Verzugs (§§ 16, 17 StromGVV)
(1) Zahlungen haben auf das von den Stadtwerken mitgeteilte Konto unter Angabe der Kundennummer zu erfolgen.
(2) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung nach § 17 StromGVV ist die Gutschrift des
Zahlbetrages auf dem Konto der Stadtwerke.
(3) Der Kunde kann seine Zahlungspflichten gegenüber den Stadtwerken folgenderweise erfüllen:
a) durch Bareinzahlung in den Servicebüros in Jena und Pößneck sowie in der Hauptge-
schäftsstelle in Jena,
b) durch Überweisung oder
c) durch Lastschrifteinzugsverfahren.
(4) Die Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung an die Stadtwerke kann in Textform (z.B. per
Brief oder E-Mail) erfolgen und jederzeit in gleicher Weise widerrufen werden.
(5) Offene Forderungen werden nach Fälligkeit in Textform angemahnt und können durch einen Beauftragten der Stadtwerke kassiert werden. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Kunde den
Stadtwerken in folgender Höhe zu erstatten:
a) für jede Zahlungserinnerung 1,50 €
b) für jede Mahnung/Sperrandrohung 5,00 €
c) für jeden Inkassogang 35,00 €.
V. Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (§ 19 StromGVV)
Der Kunde hat folgende Kosten zu tragen:
(1) Unterbrechung der Versorgung gemäß § 19 Absätze 1 bis 3 StromGVV
- je Sperrung der kundeneigenen Trennvorrichtung am Zählerplatz 35,00 €
- bei kundenverursachter physischer, zwangsweiser Trennung des Netzanschlusses, insbesondere
bei Trennung des Netzanschlusses am Anschlusskabel, erfolgt die Berechnung nach tatsächlichem
Aufwand, mindestens jedoch 35,00 €
.
(2) Wiederherstellung der Versorgung nach § 19 Absatz 4 StromGVV
- durch Entsperrung der kundeneigenen Trennvorrichtung am Zählerplatz
netto brutto
- innerhalb der Geschäftszeit 35,00 € 41,65 €
(Mo. – Fr. 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr)
- außerhalb der Geschäftszeit 102,59 € 122,08 €
- bei physischer Herstellung des ursprünglichen Netzanschlusses, insbesondere bei Herstellung des
Netzanschlusses am Anschlusskabel, erfolgt die Berechnung nach tatsächlichem Aufwand.
(3) Die Kosten der Wiederherstellung der Stromlieferung verlangen die Stadtwerke im Voraus.
VI. Kündigung (§ 20 StromGVV)
(1) Die Kündigung bedarf der Textform (z.B. Brief oder E-Mail) und soll neben der vollständigen Kundenanschrift zusätzlich folgende Angaben enthalten:
a) Kundennummer,
b) Verbrauchsstelle,
c) Datum Auszug*,
d) Rechnungsanschrift,
e) Zählernummer,
f) Zählerstand sowie
g) Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Wohnung*.
* Angabe nur erforderlich bei Kündigung wegen Umzug
(2) Wird der Bezug von Elektrizität ohne ordnungsgemäße Kündigung eingestellt, so haftet der Kunde
gegenüber den Stadtwerken für die Bezahlung des vertraglich vereinbarten Grundpreises und Kilowattstundenpreises gemäß dem von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch und für die Erfüllung
sämtlicher sonstiger vertraglicher Verpflichtungen.
VII. Datenverarbeitung
(1) Die Stadtwerke speichern und verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden, soweit dies der
Vertragsdurchführung dient. Hierbei beachten die Stadtwerke die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Der Austausch von Informationen zu Zwecken der Vertragserfüllung zwischen den Stadtwerken
und dem Netzbetreiber bzw. dem Messstellenbetreiber ist zulässig. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind insbesondere berechtigt, alle zur Abrechnung der Energielieferungen erforderlichen
Kundendaten an die Stadtwerke weiterzugeben, auch wenn es sich um wirtschaftlich sensible Informationen im Sinne von § 9 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt.
VIII. Inkrafttreten und Änderung der Ergänzenden Bedingungen (§ 5 StromGVV)
(1) Diese Ergänzenden Bedingungen gelten ab dem 14. Januar 2007.
(2) Die Stadtwerke sind berechtigt, die Ergänzenden Bedingungen zu ändern. Die Änderungen werden sechs Wochen nach öffentlicher Bekanntgabe zum Monatsbeginn wirksam, es sei denn, es liegt
ein Fall der Änderung gemäß § 23 Abs. 2 StromGVV vor.
Die geänderten Ergänzenden Bedingungen werden dem Kunden übersandt und sind im Internet unter
http://www.stadtwerke-jena.de abrufbar. Im Falle der Änderung steht dem Kunden das Recht zu, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des der Bekanntgabe folgenden Kalendermonats zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf diese Folge wird der Kunde gesondert hingewiesen.
--- Ende Zitat ---
Fraglich, ob es überhaupt eine öffentliche Bekanntgabe (in der örtlichen Presse) sechs Wochen vor dem 01.Oktober 2010 gab.
Am 31.08./ 01.09 fanden die Kunden nun Mitteilungen darüber im Briefkasten vor, dass ab 01.10.2010 weit ungünstigere Ergänzende Bedingungen zur StromGVV/ GasGVV gelten sollen.
Diesen sollten die betroffenen Kunden widersprechen, insbesondere einer darin enthaltenen SCHUFA/ Scoring- Klausel.
--- Zitat ---IX. Datenaustausch mit der Schufa/Wirtschaftsauskunfteien/Nutzung von Anschriftendaten für die Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten
Der Kunde willigt ein, das die Stadtwerke Energie Wirtschaftsauskunfteien bzw. der für seinen Wohnsitz zuständigen SCHUFA-Gesellschaft Daten für die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung des Energieliefervertrags übermitteln. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses können dabei Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Kunden erhoben oder verwendet werden, in deren Berechnung unter anderem die Anschriftendaten des Kunden einfließen.
--- Ende Zitat ---
Grundversorger sind gem. § 36 Abs. 1 EnWG zur diskrminierungsfreien Belieferung von Haushaltskunden gesetzlich verpflichtet, ohne dass etwa die Adresse eine Rolle spielen darf oder auch nur sich aus dieser ergebende Wahrscheinlichkeiten über ein zukünftiges Verhalten des Kunden.
Wo leben wir denn überhaupt?! Die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Grundversorgungsverordnungen sehen solches nicht vor.
Die Verbraucherzentrale sollte die Abmahnung des neuen Klauselwerks prüfen. Insbesondere für die Verwendung einer SCHUFA/ Scoringe- Klausel gibt es kein berechtigtes Interesse des Grundversorgers.
Die drastische Verteuerung in der Preisliste scheint auch durch nichts gerechtfertigt, etwa die Erhöhung der Kosten einer einfachen (automatisch von der EDV generierten) Zahlungserinnerung von 1,50 EUR auf 5,00 EUR.
Die Genehmigungsfiktion in den bisherigen Ergänzenden Bedingungen unterliegt der AGB- rechtlichen Inhaltskontrolle und wird sich nach dieser wohl als unwirksam erweisen.
Jedenfalls haben die betroffenen Kunden auch keine Möglichkeit, die Verträge zum 01.10.2010 noch zu beenden und den Lieferanten zu wechseln.
Die Fristen und das Procedere nach § 5 Abs. 2 StromGVV/ GasGVV wurde nicht eingehalten.
--- Zitat ---Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
--- Ende Zitat ---
Sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung zum 01.Oktober 2010 hätte eine öffentliche Bekanntgabe und zeitgleich eine briefliche Mitteilung an die Kunden erfolgen müssen.
Die entsprechenden Kundenanschreiben (briefliche Mitteilung) der Stadtwerke tragen jedoch das Datum 31.08.2010!
RR-E-ft:
Formulierungsvorschlag für einen Widerspruch:
Kundennummer:
Widerspruch gegen Einbeziehung Ergänzender Bedingungen ab dem 01.10.2010
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich widerspreche der Einbeziehung der mir unter dem 31.08.2010 zugesandten Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV/ GasGVV ausdrücklich.
Ich gehe davon aus, dass schon § 5 Abs. 2 GVV nicht eingehalten wurde, weil weder eine öffentliche Bekanntgabe sechs Wochen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten zum 01.10.2010 noch eine damit zeitgleiche briefliche Mitteilung ersichtlich sind.
Sie sind aufgefordert, solche nachzuweisen.
Die Ergänzenden Bedingungen unterliegen der AGB- rechtlichen Inhaltskontrolle.
Dieser halten sie jedoch nicht stand, weil es etwa für die Verwendung der SCHUFA/Scoring- Klausel, welcher ich insbesondere widerspreche, an einem berechtigten Interesse des Grundversorgers fehlt.
Nicht ersichtlich ist zudem ein berechtigtes Interesse an der drastischen Verteuerung, etwa in Bezug auf die Kosten einer einfachen (automatisch EDV- generierten) Zahlungserinnerung von 1,50 EUR auf 5,00 EUR.
Vielleicht haben Sie ja eine Erklärung für den inflationären Werteverfall in Ihrem Unternehmen und sind aufgefordert, diese mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
uwes:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Verbraucherzentrale sollte die Abmahnung des neuen Klauselwerks prüfen. Insbesondere für die Verwendung einer SCHUFA/ Scoringe- Klausel gibt es kein berechtigtes Interesse des Grundversorgers.
--- Ende Zitat ---
Warum nicht? Ich stelle einmal zur Diskussion: Selbst bei versorgerunfreundlichster Betrachtung dient ja sogar der § 14 Abs. 1 GVV einem ähnlichen Zweck. Ohne die SchufaKlausel wird das Versorgungsunternehmen doch diese Bestimmung gar nicht anwenden können.
--- Zitat ---Original von RR-E-ftDie drastische Verteuerung in der Preisliste scheint auch durch nichts gerechtfertigt, etwa die Erhöhung der Kosten einer einfachen (automatisch von der EDV generierten) Zahlungserinnerung von 1,50 EUR auf 5,00 EUR.
--- Ende Zitat ---
In den seit 2009 geltenden Ergänzenden Bestimmungen der swd Delmenhorst heißt es sogar, € 3,50 für jede Mahnung. Ohne lange nachzudenken, dürfte es sich hier um einen pauschalierten Schadenersatz handeln, dessen Höhe der Inhaltskontrolle unterliegt und wohl unwirksam sein dürfte.
RR-E-ft:
Wenn ein Kunde etwa den festgesetzten monatlichen Abschlag für Strom nicht begleicht, werden die Voraussetzungen für eine Versorgungseinstellung nach § 19 StromGVV nicht sogleich vorliegen (mindestens 100 EUR Zahlungsrückstand).
Gleichwohl könnte der Grundversorger dann im konkreten Einzelfall Anlass haben, gem. § 14 StromGVV zukünftig Vorauszahlungen zu verlangen.
Dafür ist die SCHUFA- Klausel schon nicht erforderlich.
Es geht in der Klausel aber auch darum, dass die Adresse und sonstige Daten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis übermittelt werden sollen, um anhand dieser Daten (schlecht beleumdete Wohngegend) Rückschlüsse auf das zukünftige Verhalten des Kunden zu ziehen. Das geht m. E. deutlich zu weit. Der Kunde läuft Gefahr, mit seiner Nachbarschaft \"in Sippenhaft\" genommen zu werden.
§ 14 GVV spricht von den Umständen des (konkreten) Einzelfalls, nicht von einer pauschalen Einordnung etwa anhand der Adresse und des daraus folgenden Scoring- Werts, wie dies wohl beabsichtigt ist.
Die grundsätzliche Frage ist doch, ob Kunden der Stadtwerke als Grundversorger einer Weitergabe ihrer persönlichen Daten mit Bezug auf die Vertragsverhältnisse zustimmen (müssen) bzw. widersprechen können.
Gilt § 4 BDSG noch?
Wie sollte denn die Einwilligung gem. § 4a BDSG noch auf einer freien Willensentschließung beruhen können, wenn etwa ein Fall der Ersatzversorgung eintritt oder aber der konkludente Abschluss eines Grundversorgungsvertrages, weil gerade kein anderer Lieferant (mangels rechtzeitiger Anmeldung der Netznutzung) Strom bzw. Gas liefern kann?
Und schließlich:
Egal, wie schlimm es bei der SCHUFA aussehen sollte, kann und darf der Grundversorger doch seine Entscheidung über die Begründung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses - wie in der Klausel aufgeführt - nicht von solchen Auskünften abhängig machen. Er unterliegt doch, anders als andere Unternehmen gem. § 36 Abs. 1 EnWG einem gesetzlichen Kontrahierungszwang.
--- Zitat ---Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses können dabei Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Kunden erhoben oder verwendet werden, in deren Berechnung unter anderem die Anschriftendaten des Kunden einfließen.
--- Ende Zitat ---
Man könnte natürlich auch provokant fragen, ob Menschen mit negativen SCHUFA- Einträgen der Einfachheit halber in Lichstadt zukünftig nicht gleich einen gelben Stern an der Kleidung tragen sollten, damit man sie auch beim Besuch im Kundencenter eines kommunalen Energieversorgungsunternehmens leichter erkennt, um danach darüber zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen besonderen Einschränkungen man diese mit Strom und Gas beliefern möchte.
Da lesen wir dann lieber noch einmal laut Art. 1 des Grundgesetzes.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Egal, wie schlimm es bei der SCHUFA aussehen sollte, kann und darf der Grundversorger doch seine Entscheidung über die Begründung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses - wie in der Klausel aufgeführt - nicht von solchen Auskünften abhängig machen. Er unterliegt doch, anders als andere Unternehmen gem. § 36 Abs. 1 EnWG einem gesetzlichen Kontrahierungszwang..
--- Ende Zitat ---
Der Kontrahierungszwang gilt nicht unbegrenzt sondern nur im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Auch Zahlungsunfähigkeit oder Kreditunwürdigkeit des Kunden können eine solche Unzumutbarkeit begründen (vergl. Säcker, 2010, § 36, 22)
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln