Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Konkludenter Vertragsabschluss von Sonderverträgen, Einbeziehung der AVBGasV

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RR-E-ft:
Ich muss meinen vorhergehenden Beitrag ergänzen:


--- Zitat ---Original von Black
Zudem hat auch der Kunde, der am 15.07.2010 einen Grundversorgungsvertrag abgeschlossen hat, davon profitiert, dass der Versorger seine Preisanpassungen mit starker Verzögerung weitergibt. Er hat nämlich einen günstigeren Einstiegspreis erhalten, als wenn der Versorger immer zeitscharf seine Preise angehoben hätte.

Dem möglichen Argument des Kunden, bei Kenntnis der verzögerten Erhöhungen und damit der drohenden Anpassung hätte er den vermeintlich günstigen Tarif nicht abgeschlossen kann mit dem Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht nach § 5 Abs. 3 GVV begegnet werden, wonach für den Kunden bis zum Wechsel die Anpassungen keine Wirkung entfalten.
--- Ende Zitat ---

Ist es bei einem Vertragsabschluss im Rahmen der Vertragsfreiheit für den Kunden nicht ähnlich wie bei einer Hochzeit?

Er muss sich zu einem bestimmten Zeitpunkt für die Annahme eines Antrages (Angebot) unter Ausschlagung aller anderen Anträge (Angebote) auf dem Markt entscheiden, die ihm sodann bei realistischer Betrachtung gar nicht mehr zur Verfügung stehen.... Da hilft ein Sonderkündigungsrecht auch nicht weiter, wenn sich später das angenommene Angebot doch für die Zukunft als das Schlechtere erweist.

Black:
@RR-E-ft

Da Ihre \"Fallfrage\" mit Bitte um Antwort sich auf 2 Sachverhaltsaltnativen bezog und zudem noch einmal die Variante Grundversorgung/Normsonderkunde abgehandelt sehen wollte (also insgesamt 4 Sachverhalte) bezieht sich meine obige Antwort natürlich nur auf Variante 1 von 4.

Sie hatten mich gefragt was ich dem Mandanten raten würde. Daher die gesamtwirtschaftliche Betrachtung. Kann ich dem Mandanten garantieren, dass eine Preiserhöhung gegenüber dem Kunden vom 15.07. wirksam ist? Nein, garantieren kann ich das nicht. Ich kann jedoch Argumente dafür anführen.

Kann ich dem Mandanten raten die Preise sicherheitshalber nur gegenüber allen \"Altkunden\" zu erhöhen und den Kunden vom 15.07. außen vor zu lassen? Nein, denn damit besteht die Gefahr, dass dieser Kunde zum Sonderkunden wird, der zu abweichenden Preisen beliefert wird.

Sollte der Mandant daher sicherheitshalber die Preise generell nicht erhöhen? Nein, denn insgesamt macht er an den übrigen Kunden - denen gegenüber die Anpassung im Einzelfall wirsam wäre - mehr Gewinn, als er im schlimmsten Fall beim Einzelkunden vom 15.07. Verlust machen würd. Daher die \"gesamtwirtschaftliche Betrachtung\".

Nachtrag:

Der Vergleich mit der Hochzeit passt aus 2 Gründen nicht. Zum Einen fehlt es aufgrund der Verpflichtung zur Gestaltung allgemeinen Tarifen an einem individualisierten Angebot, dass einem Eheversprechen innewohnen sollte.

Zweitens ist es ja nicht so, dass der Kunde über die aktuellen Preise getäuscht wird, denn zwischen Vertragsschluss und nächster Erhöhung liegen ja mindestens 6 Wochen, in denen er in den Genuss dieser Preise kommt. Erst danach gelten frühestens andere Preise. Dass aber sich die Preise nicht nach 6 Wochen schon ändern könnten, darauf kann aufgrund des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes ohnehin kein Kunde vertrauen.

RR-E-ft:
Bei einem Tarifkundenvertrag konnten sich die Preise immerhin \"über Nacht\" ändern.
Bei einer Hochzeit vielleicht auch.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bei einem Tarifkundenvertrag konnten sich die Preise immerhin \"über Nacht\" ändern.
Bei einer Hochzeit vielleicht auch.
--- Ende Zitat ---

Wie gesagt, Sicherheit hat der Tarifkunde eben immer nur für 6 Wochen. Preisgarantien bieten Sonderverträge.

RR-E-ft:
Für eine Preisgarantie sollte man besser nicht heiraten, sondern eher besondere Angebote in Anspruch nehmen, wo man den Preis voher eindeutig festlegt?
Das müssen wir hier gottlob nicht weiter vertiefen. :D

Uns interessiert hier insbesondere die Folgerung für Tarifkundenverträge einerseits und Normsonderverträge andererseits aus BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18.

Danach soll sich auch erweisen, ob alle Sonderverträge (insbesondere Normsonderverträge) tatsächlich Preisgarantien bieten (d. h. vertragliche Bindung an einen bei Vertragsabschluss vereinbarten Preissockel hin wie her).

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