Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Konkludenter Vertragsabschluss von Sonderverträgen, Einbeziehung der AVBGasV

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Black:
In unserem oben genannten Beispiel Var. 1 könnte man für Normsonderkunden schon schlussfolgern, dass eine Preisanpassung für Altkunden in betracht kommt, aber nicht für Neukunden vom 15.07.2010, da hier einerseits keine Pflicht zur Gleichartigkeit der Preisgestaltung für alle Kunden besteht und hier auch der Versorger seinerseits kündigen kann.

Ein Normsonderkundenvertrag unterliegt ja nicht dem Kontrahierungszwang, so dass der Versorger sich überlegen muss, ob er diesen Vertrag am 15.07.2010 noch anbietet, wenn die Preiskalkulation zu diesem Zeitpunkt bereits defizitär ist.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black
In unserem oben genannten Beispiel Var. 1 könnte man für Normsonderkunden schon schlussfolgern, dass eine Preisanpassung für Altkunden in betracht kommt, aber nicht für Neukunden vom 15.07.2010, da hier einerseits keine Pflicht zur Gleichartigkeit der Preisgestaltung für alle Kunden besteht und hier auch der Versorger seinerseits kündigen kann.

Ein Normsonderkundenvertrag unterliegt ja nicht dem Kontrahierungszwang, so dass der Versorger sich überlegen muss, ob er diesen Vertrag am 15.07.2010 noch anbietet, wenn die Preiskalkulation zu diesem Zeitpunkt bereits defizitär ist.
--- Ende Zitat ---

Dann sind wir wohl schon zu zweit mit der Auffassung, dass es schon nach der gesetzlichen Regelung erhebliche Unterschiede zwischen Tarifkunden einerseits und (Norm-) Sondervertragskunden andererseits gibt.

Sie vertreten - soweit ersichtlich - die Auffassung, dass ein Sondervertrag individuell abgeschlossen wird und auch eine Preisänderungsklausel individuell in einen solchen einbezogen werden muss.


--- Zitat ---Original von Black

Ein Normsonderkundenvertrag unterliegt ja nicht dem Kontrahierungszwang, so dass der Versorger sich überlegen muss, ob er diesen Vertrag am 15.07.2010 noch anbietet, wenn die Preiskalkulation zu diesem Zeitpunkt bereits defizitär ist.
--- Ende Zitat ---

Die Suppe ist ja schon gegessen.
Die Juristen können nur den Lebenssachverhalt zu Grunde legen, wie er sich eben darstellt.
Wie sich dieser vorliegend darstellt, ergibt sich aus dem Sachverhalt zur Fragestellung.

Black:
Ja, ich vertrete die Auffassung, dass ein Sondervertrag individuell abgeschlossen werden muss - insbesondere mit der Entscheidung des Versorgers diesen im Einzelfall anzunehmen. Daher halte ich nichts von der Idee eines Sondervertrages allein durch konkludente Energieabnahme des Kunden.

Wenn \"die Suppe schon gegessen ist\" kann ich den Mandanten gleichwohl auf seinen Fehler hinweisen, damit sich solches nicht wiederholt.

Der \"Norm\"sonderkunde war wohl ursprünglich eine Erfindung von Versorgern, die einerseits in den Genuss der AVB-Regelungen kommen wollten ohne diese ausdrücklich zu vereinbaren und gleichzeitig Konzessionsabgaben sparen wollten.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black

Der \"Norm\"sonderkunde war wohl ursprünglich eine Erfindung von Versorgern, die einerseits in den Genuss der AVB-Regelungen kommen wollten ohne diese ausdrücklich zu vereinbaren und gleichzeitig Konzessionsabgaben sparen wollten.
--- Ende Zitat ---

Die Erfindung war - wie BGH VIII ZR 246/08 nun belegt - ein \"Schuss in den Ofen\".
Ich glaube auch nicht, dass sich der Erfinder noch meldet.

Unter Normsonder(vertrags)kunden verstehe ich Kunden eines Energieversorgers, die a) einen Sondervertrag abgeschlossen haben bzw. aufgrund eines solchen beliefert werden, wo b) der Versorger bzw. Lieferant  die Verordnungsbedingungen unverändert als AGB übernommen hatte und in deren Verträge schließlich c) derartige AGB wirksam einbezogen wurden. Mag sein, dass der BGH auch solche Vertragsverhältnisse unter den Begriff Normsondervertrag bzw. Normsonderkunde fasst bzw. zu fassen sucht, wo die entsprechenden AGB gerade nicht wirksam einbezogen wurden.

Eine Begriffsdefinition fehlt bisher.

Sollte also meine hier die erste sein, so mag man mich zukünftig in diesem Zusammenhang immer benennen (Normsondervertrag nach RA Thomas Fricke, Jena). Dafür bin ich dann der Erfinder.

Black:
Ich habe den Kunstbegriff des Normsonderkundenvertrages eher in Abgrenzung zum individuellen Grosskunden-Sondervertrag gesehen. Also als Sondervertrag für die Massen, der gleichartig einem Grundversorgungsvertrag jedermann angeboten wird.

Da aus dem Normsonderkundenvertrag aber keine spezielle Rechtsfolge folgt, die sich von anderen Sonderverträgen unterscheidet, bedarf es nicht unbedingt einer Definition.

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