Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Aufrechnung von Guthaben aus Jahresabrechnung mit Abschlag

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Harry01:
@Graf Koks

Ich wollte nur auf eine Auslegung dieses § hinweisen, weil Verrechnung nicht gleich Verrechnung ist, der §25 aber das Wörtchen nicht näher definiert. Es heißt nur: ...unverzüglich mit der nächsten Abschlagsforderrung zu verrechnen.  Für mich sieht das nicht so aus, daß das nur dem Versorger vorbehalten ist.

Damit wir uns nicht falsch verstehen: Ich möchte dieses Vorgehen auch keinesfalls empfehlen. Leider melden sich die meisten hier aber erst, wenn das Kind schon im Brunnen liegt. Ich hatte gehofft, vielleicht eine Lücke gefunden zu haben, mit der man durch eine andere Auslegung des §25 Satz 3 AVBGasV um einen Rückforderungsprozess herumkommen könnte.

Graf Koks:
@Harry01:

Leider gibt es da keinen Spielraum.  

Es heisst ja wörtlich: \"... der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten (durch den Versorger), spätestens aber mit dem nächsten Abschlag zu verrechnen (dito: durch den Versorger). So auch nachzulesen bei Morell, Kommentar zur AVBGasV, § 25.

Also: Rechtzeitig die Abschläge angleichen ... dann sind Sie auf der sicheren Seite. Ich vertrete i.Ü. die Auffassung, das Abschläge nur 90 - 95 % der zu erwartenden Gesamtforderung abdecken müssen. Sonst hiessen sie Raten.

M.f.G. aus Berlin
Graf Koks

David gg Goliath:
Herzlichen Dank für die hilfreichen Antworten!

Die rechtlichen Zwänge, die im Ergebnis dazu führen, dass sich aus Verbrauchersicht bei der Jahresabrechnung kein Guthaben ergeben sollte, sind mir dadurch klar geworden.

Eine letzte Frage, mit der Bitte um kurze Antwort:

Wenn meine Aufrechnung nun rechtlich nicht korrekt war, kann sie dann das EVU über ein gerichtliches Mahnverfahren + anschließender Zahlungsklage einfordern, ohne dass hierbei der Richter zur Billigkeit des Gaspreises Stellung nehmen muss? Mit anderen Worten: Liefere ich mit meiner eigenmächtigen Aufrechnung dem EVU dann nicht eine Steilvorlage, um einen Prozess locker zu gewinnen? Würde es vielleicht mehr Sinn machen, dem EVU den strittigen Betrag aus der Jahresabrechnung (sobald er ernsthaft angemahnt wird) unter Vorbehalt einer späteren gerichtlichen Prüfung wieder zurück zu überweisen?

DgG

RR-E-ft:
@DgG

Sollte es sich um einen relativ marginalen Betrag handeln, etwa bis 50 EUR, würde ich denken, dass der Versorger möglicherweise eine Mahnung schickt, aber wohl keinen Mahnbescheid, weil der schon wieder mit Kosten verbunden ist.

Und nach einem Widerspruch gegen ein Mahnbescheid müssten nocheinmal Gerichtskosten nachgeschossen werden und die Forderung ggf. vor dem Landgericht geltend gemacht werden (wegen § 102 EnWG n.F. bisher noch immer etwas unklar), wo Anwaltszwang herrscht. Der Anwalt will auch einen Vorschuss sehen....

Der Aufwand wird oft gescheut und deshalb bucht man Kleinbeträge irgendwann aus. Das dürfte in den Preisen auch schon so einkalkuliert sein.

Mit anderen Worten:

Der Versorger könnte klagen.

Dass er es tut, wäre jedoch unwahrscheinlich, zumal wenn darüberhinaus § 315 BGB eingewandt ist, der eine Nichtfälligkeit zur Folge hat.

Und wenn Sie wegen eines kleinen Betrages aus einer Gasrechnung tatsächlich verklagt werden sollten - was unwahrscheinlich ist - dann könnten Sie ja - einmal vor Gericht - anfangen, die berühmte Brennwertproblematik zu thematisieren.

Mir ist bisher kein Versorger bekannt geworden, der sich zu diesem Thema dezidiert äußern wollte.

Das hat damit zu tun, dass viele Gasversorger den Brennwert des Gases schon nicht selbst messen, sondern sich schlicht auf die Angaben des Vorlieferanten verlassen und berufen, die nicht stimmen müssen und die man in jedem Falle mit Nichtwissen bestreiten kann.

Wie man dann ggf. rückwirkend den Brennwert des Erdgases (Naturprodukt, dessen chemische Zusammensetzung und damit auch Energiegehalt ständigen Schwankungen unterworfen ist) noch ermitteln wollte, bliebe das Geheimnis des Gasversorgers.

Wenn Sie also unberechtigt kürzen, wird Ihr Versorger zunächst mit Ihnen die rechtliche Situation diskutieren, oder besser Sie unmissverständlich darauf hinweisen, dass Sie nicht kürzen dürfen.

Dann antworten Sie mit einem Frohgemutem:

\"Übrigends bestreite ich die in den Rechnungen zugrundegelegten Brennwerte und fordere einen lückenlosen Nachweis hierüber. Vorher erkenne ich die Rechnungstellung nicht an, sondern berufe mich auch insoweit auf § 315 BGB, weil auch die Verbrauchsermittlung und -messung bzw. deren Genauigkeit auf Ermessensentscheidungen des Versorgers beruhen.\"

Wenn Ihr Versorger deshalb nicht in den Wahnsinn getrieben werden will, wird er wohl wegen der Marginalie an dieser Stelle die Auseinandersetzung beenden wollen.

Spätestens, wenn er beim Vorlieferanten wegen der Ermittlung der Brennwerte anfragt, könnte dieser ihm aus gaswirtschaftlicher Verbundenheit nahelegen, keinen weiteren Streit zu suchen.

Es wäre möglicherweise einfach zu aufwendig und zudem ggf. von den Folgen her unabsehbar.

Sollte Ihr Versorger dann immer noch nicht einlenken, müssten Sie schon Ihrem Synonym gerecht werden und zum Kampf vor die Front treten.

Dann werden Sie jedoch bei diesem spannenden Thema wohl auch umfangreiche Unterstützung erfahren.

Nochmals:


David kämpfte zwar allein gegen Goliath.

Er war aber nicht allein.

Vielmehr standen sich beide Lager schon lange gegenüber.
Zum Schluss rannten die Philister weg und man setzte ihnen nach.
Die weiteren Schilderungen sind äußerst unappetitlich, zutiefst archaisch.

http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/27/0,1872,2297467,00.html
http://www.judentum-projekt.de/geschichte/altertum/david/

Auch hier könnte die Geschichte mit einem entsprechenden Nachsetzen weitergehen, ohne dass es jedoch zu dem Unsäglichen kommen würde.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

HerrLehmann:
Hallo Herr Fricke,

auf der Suche nach ähnlichen Schwachpunkten, wie die des zuvor erläuterten Brennwertes, bin ich auf folgendes gestoßen:

Hier sehen Sie den Tarif \"E-ON BestpreisGas\":
http://www.eon-bayern.com/frameset_german/customer/customer_privat/customer_privat_gas/cus_pri_gas_pro/cus_pri_gas_pro_bestpreisgas.jsp
Dieser ist in Verbrauchsstufen von 1 bis 4 gegliedert. Stufe 1 ist noch klar mit \"bis 3000 kWh\" abgegrenzt, aber ab Stufe 2 wird aus dem oberen Grenzwert ein \"bis ca. 8 570 kWh\"-Wert ...  
Was bedeutet ein \"ca.-Wert\" für den Verbraucher, dessen Verbrauch im Grenzwertbereich abgerechnet wird? Die Arbeitspreisunterschiede jedenfalls sind an diesen Grenzwertschwellen enorm.

Lässt sich daraus für den Betroffenen im Streitfall was machen?


Gruß
HerrLehmann

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