Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Aufrechnung von Guthaben aus Jahresabrechnung mit Abschlag
David gg Goliath:
Hallo zusammen,
das Problem mit der wegen §§ 30, 31 AVBGasV evtl. nicht zulässigen Aufrechnung einer eigenen Forderung (Guthaben aus Jahresabrechnung) mit denen des EVU (den monatlichen Abschlägen) ist schon an mehreren Stellen im Forum angesprochen worden, ohne dass ich allerdings richtig schlau draus geworden bin. Vielleicht hat sich jetzt ja durch das BGH-Urteil vom Juli 2005 etwas geändert?
Konkreter Fall:
EVU erhöht 9/2004 den Gaspreis, lässt aber Abschlagshöhe unverändert.
Ich widerspreche mit Hinweis auf § 315 BGB.
Einzugsermächtigung + Abschläge werden dabei ausdrücklich auf alten Preis begrenzt.
Jahresabrechnung 7/2005: EVU rechnet erhöhten Preis ab.
Ich korrigiere Abrechnung, widerrufe Einzugsermächtigung, senke Abschläge auf letzten Verbrauch + alten Preis
Dabei ergibt sich ein Guthaben, das ich – vermutlich unzulässigerweise – beim Abschlag 8/2005 einmalig abziehe.
EVU mahnt + übliche Schriftsätze, bisher aber keine Klage o. Ä.
Meine konkrete Frage nun an die Rechtskundigen im Forum:
Ist meine Aufrechnung 8/2005 (die erhöhten Beträge waren doch eigentlich noch nicht fällig) zulässig gewesen oder verweist mich das EVU zurecht auf einen Rückforderungsprozess?
Falls die Aufrechnung nicht korrekt war, macht es dann Sinn, den Saldo aus der Jahresabrechnung evtl. unter Vorbehalt zu begleichen und erst nächstes Jahr in Abzug zu bringen? Verbessert das meine Rechtsposition?
Zum Schluss: Selbst wenn man, wie schon öfters im Forum geraten, seine Abschläge nach dem alten Preis und dem zuletzt gemessenen Verbrauch festsetzt, dann kann doch trotzdem ein Guthaben rauskommen bei der nächsten Abrechnung, wenn der Winter z. B. besonders mild ist oder man deutlich Energie einspart … sollte man dann nicht generell einen Monat weniger an Abschlag überweisen, um stets eine Nachforderung des EVU zu „provozieren“, die man dann nur in der „alten“ Höhe erfüllt?
Vielen Dank vorab!
stromdesigner:
Da ich laufend meinen Zählerstand ablese und den Verbrauch berechne(mit altem Preis) kann ich eigentlich keine Überzahlung leisten.
Ein bisschen Arbeit muß auch sein. :)
Graf Koks:
@David gg Goliath:
Hier steht erst einmal § 31 AVBGasV im Mittelpunkt, wonach der Gaskunde nicht gegen Forderungen des GVU aufrechnen darf.
Auf der anderen Seite gibt es § 25 Abs. 3 AVBGasV, wonach, wenn \"zu hohe Abschläge verlangt wurden, ... der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten ist\", spätestens mit der nächsten Abschlagsforderung. Dies gilt natürlich auch dann, wenn die Abschläge wegen Einberechnung einer noch unverbindlichen Preisneubestimmung zu hoch sind, denn § 315 BGB gilt auch gegenüber der Abschlagsberechnung.
Eigentlich eindeutig, aber die Verrechnung bleibt eben dem Versorger vorbehalten. Kommt dieser der Vorschrift nicht nach, weil er etwa der Meinung ist, seine Preiserhöhung sei selbstverständlich verbindlich, so bleibt Ihnen eigentlich nur der Rückforderungsprozess.
Sie können natürlich eigenmächtig selbst nach § 25 Abs. 3 AVBGasV vorgehen, niemand hier kann Ihnen aber garantieren, dass Sie dadurch nicht Mahngebühren etc. riskieren. Es haben aber schon einige Gaskunden auf diesem Wege ungestraft ihrem Versorger nachgeholfen. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass ich zu einem solchen Vorgehen hier nicht rate.
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks
Harry01:
@Graf Koks
--- Zitat ---Eigentlich eindeutig, aber die Verrechnung bleibt eben dem Versorger vorbehalten.
--- Ende Zitat ---
Das Vorgehen ist eindeutig, jedoch ist nicht festgelegt, daß die Verrechnung ausschließlich dem Versorger vorbehalten ist.
Man könnte das auch so sehen: Klar, Überzahlungen können logischerweise nur vom Versorger erstattet werden, aber wenn der sich nun weigert, hat man ja keine andere Möglichkeit, ohne unverhältnismäßigen Aufwand an den zu Unrecht verlangten Betrag zu kommen. Man kürzt den nächsten Abschlag um den zuviel errechneten Betrag und der Versorger ist verpflichtet, diesen Betrag in seinem Buchungssystem zu verrechnen, damit nicht automatisch gemahnt wird. Natürlich sollte dann vorher nicht bestimmt worden sein, Differenzbeträge nicht nach §367 BGB zu verrechnen.
@David gg Goliath
Das eigentliche Problem ist hier aber, daß das Guthaben mit einem Abschlag im nächsten Abrechnungszeitraum verrechnet werden soll, und da bliebe wirklich nach den bisherigen Schilderungen nur der Rückforderungsprozess, weil mit der Jahresrechnung der Vorgang abgeschlossen ist.
Graf Koks:
@harry01:
Wenn Sie sich den Wortlaut des § 25 Abs. 3 AVBGasV ansehen, wird deutlich dass es der Versorger zwar eigentlich verpflichtet ist, zu Verrechnen, die Nichtbefolgung dieser Pflicht dann aber nicht der Verbraucher zur eigenmächtigen Verrechnung befugt. Es gilt der Einwendungsausschluss des § 31 AVBGasV. Das ist leider so und meines Wissens auch weiter vorne im Forum schon diskutiert. Wenn der Kunde trotzdem aufrechnet, dann mag dies vom Versorger geduldet werden, ist aber nicht von § 25 Abs. 3 AVBGasV gedeckt. Rückforderung aus der Abrechnungsperiode A und Abschläge für die folgende Periode B sind rechtlich zwei unterschiedliche Forderungen und daher gilt hier § 31 AVBGasV, auch wenn die gegenseitigen Verbindlichkeiten aus demselben Dauerschuldverhältnis entstammen.
Dieses ist der Grund, warum hier im Forum sowohl von Herrn Cremer als auch von Herrn Fricke und nicht zuletzt von mir die Kürzung der Abschläge so dringend nahegelegt wird, eben weil einmal gezahlte Beträge andernfalls im Wege des Rückforderungsprozesses zurückverlangt werden müssen.
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks
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