Energiebezug > Vertragliches

Klage vorliegen - Forderung verjährt?

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eon-rebell:
1) Meine Anmerkung \"mit Erhalt der Rg.\" war vielleicht ein wenig missverständlich ausgedrückt - sorry. Ich habe unterstellt, dass Ihr Vertrag nicht vom 1.1.-31.12. läuft, sondern i.d.R. wird der Abrechnungszeitraum jahresübergreifend vorliegen (also z.B. 1.4. - 31.3.).

2) Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 gilt: Die Jahresschlussverjährung statt des taggenauen Verjährungsbeginns bedeutet eine Erleichterung für den Rechtsverkehr, weil eine ständige Fristenkontrolle während des gesamten Jahres unzumutbar wäre.

Beispiel: Rg. v. 2.2.07 ist am 31.12.2010 verjährt.

Unter Umständen kann auch dieses für Sie relevant werden:
Solange der Schuldner und der Gläubiger über den Anspruch Verhandlungen führen, ist gem. § 203 BGB die Verjährung gehemmt. Gleiches gilt u.a. dann, wenn der Anspruch bei Gericht eingeklagt wird (§ 204 Abs. 1 BGB). Die Wirkung der Hemmung besteht darin, dass der Zeitraum (hier aber taggenau), während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB).

3) § 215 BGB betrifft die Aufrechnung, also z.B. Ansprüche, die Sie noch gegen den Versorger (selbstverständlich auch umgekehrt) haben (z.B. Guthaben wg. zu hoher Abschlagszahlungen).

RR-E-ft:
@penron

Wenn Sie sich wegen der Klage an einen Rechtsanwalt wenden, wird dieser die Begründetheit der Klage unter Berücksichtigung aller möglichen Einreden und Einwendungen prüfen und bei entsprechender Beauftragung fristgemäß auf die Klage erwidern. Auf Flüssiggas- Fälle spezialisiert ist u.a. Kollege Rentzmann aus Quakenbrück (in der Anwaltsliste des Vereins).

penron:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@penron

Wenn Sie sich wegen der Klage an einen Rechtsanwalt wenden, wird dieser die Begründetheit der Klage unter Berücksichtigung aller möglichen Einreden und Einwendungen prüfen und bei entsprechender Beauftragung fristgemäß auf die Klage erwidern. Auf Flüssiggas- Fälle spezialsisiert ist u.a. Kollege Rentzmann aus Quakenbrück (in der Anwaltsliste des Vereins).
--- Ende Zitat ---

Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Ja ich benötige jetzt Hilfe - ich habe zwar einen Anwalt, der mich bisher vertreten hat in dieser Sache doch jetzt wird es sehr komplex und ein Fachanwalt ist gefragt. Mein Anwalt ist nicht auf Flüssiggas Angelegenheiten spezialisiert.
Nach einem LG Urteil in Kleve sind jetzt wohl geschätzte Zählerstände unzulässig. Da war aber der Zusammenhang mit Strom....gilt das auch für Gaszähler?? Wissen Sie etwas darüber?

RR-E-ft:
Wenn Sie einen spezialisierten Anwalt brauchen, müssen Sie sich an einen solchen wenden und einen solchen mit der Klageerwiderung beauftragen.
Freilich kosten auch die Dienste eines spezialisierten Anwalts Geld.

penron:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn Sie einen spezialisierten Anwalt brauchen, müssen Sie sich an einen solchen wenden und einen solchen mit der Klageerwiderung beauftragen.
Freilich kosten auch die Dienste eines spezialisierten Anwalts Geld.
--- Ende Zitat ---

Ja das ist mir klar. Ich bin ganz schnell und habe eine Anwältin aus der Energiebundliste herausgesucht, die in meiner Nähe ist. Ich habe auch zwischenzeitlich mit ihr telefoniert....jetzt werde ich mal sehen.....

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