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Klage vorliegen - Forderung verjährt?

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penron:
Ich habe eine Nachzahlung in 4-stelliger Höhe erhalten für das Jahr 2008 (Jahresendabrechnung zum 31.12.2008). Der Zählerstand stimmt. Jedoch kann ich keine ca. 29.000 kwH verbraucht haben, da der Tank in diesem Jahr nur 1 Mal befüllt wurde (4300 l). Nach langem Kampf habe ich festgestellt, das im Jahr 2005 und 2006 zu wenig abgerechnet wurde bzw. eine Notiz wo ich den Zählerstand in 2006 noch hatte, der nicht mit den damaligen Rechnungen übereinstimmt. Ich habe das Vorgelegt nun im Juli 2010. Jetzt wurden die Rechnungen korregiert und ich erhalte Restforderungen für 2006. Ist das verjährt? (eigentlich, da es sich ja um den Zählerstand 2006 handelt muß der Verbrauch nicht wirklich nur in 2006 entstanden sein - der Verbrauch in 2005 war genauso wie in 2006 zu niedrig).
Kann mir jemand sagen, ob die Forderung nun noch gerechtfertigt ist?

eon-rebell:
Die Verjährung ist in den §§ 194 ff. BGB geregelt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und ... (§ 199 Abs. 1 BGB).

penron:

--- Zitat ---Original von eon-rebell
Die Verjährung ist in den §§ 194 ff. BGB geregelt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und ... (§ 199 Abs. 1 BGB).
--- Ende Zitat ---

Danke für die Antwort - wann ist in solch einem Fall der Anspruch entstanden? In 2010 lege ich den Zählerstand vor von 2006. Es wird korregiert....und eine Forderung bzw. eine Nachforderung das erste Mal für 2006 liegt im Juli 2010 vor.

Das ein Fehler vorliegen muß ergab sich aus der Abrechnung 31.12.2008 da es rechnerisch unmöglich war, das diese Menge in 2008 verbraucht werden konnte und man verlangte für das Jahr 2008 diese 4-stellige Summe.

eon-rebell:
Mit Erhalt der Rechnung (üblicherweise wird der Verbrauch - hier z.B. aus dem Jahre 2006 - zeitnah vom Versorger abgerechnet [bei Ihnen mit Rg.-Datum von 2007 ???].

Zur Verjährungsproblematik auch noch dieser kurze Hinweis:

Eine Ausnahme beinhaltet § 215 BGB, wonach die Aufrechnung mit einer verjährten Gegenforderung n i c h t ausgeschlossen ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Forderung zu einem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem der Schuldner erstmals hätte aufrechnen können. § 215 BGB knüpft also an einen Zeitpunkt an, in welchem die Aufrechnungslage zwar bereits bestand und die Aufrechnung damit bereits möglich, aber noch nicht erklärt worden war.

penron:

--- Zitat ---Original von eon-rebell
Mit Erhalt der Rechnung (üblicherweise wird der Verbrauch - hier z.B. aus dem Jahre 2006 - zeitnah vom Versorger abgerechnet [bei Ihnen mit Rg.-Datum von 2007 ???].

Zur Verjährungsproblematik auch noch dieser kurze Hinweis:

Eine Ausnahme beinhaltet § 215 BGB, wonach die Aufrechnung mit einer verjährten Gegenforderung n i c h t ausgeschlossen ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Forderung zu einem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem der Schuldner erstmals hätte aufrechnen können. § 215 BGB knüpft also an einen Zeitpunkt an, in welchem die Aufrechnungslage zwar bereits bestand und die Aufrechnung damit bereits möglich, aber noch nicht erklärt worden war.
--- Ende Zitat ---

Hallo,
ja die Originalrechnung für 31.12.2006 wurde am 02.02.2007 ausgestellt. Jetzt im Juli 2010 wurde diese korregiert. d.h. jetzt 2007 ist der Anspruch entstanden und mit Ablauf des Jahres 2010 - also genau genommen am 03.02.2011 ist es erst verjährt - habe ich das richtig verstanden? Dann hat die Gasfirma deswegen den Zählerstand 2006 (der ja entsteht vom ersten Tag wo der Zähler beginnt zu laufen bis zu diesem Zeitpunkt hier von 2004-2006) extra es in 2006 gesetzt, damit es nicht verjährt, obwohl es klar an der Jahresabrechnung 2005 ersichtlich ist, dass der Anspruch eigentlich im Jahre 2005 enstanden ist. Der Zähler in 2006 wurde damals geschätzt aufbauend auf 2005.
Der zusätzliche Hinweis ist etwas komplex....so ganz verstehe ich ihn nicht.

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