Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
Urteil vom AG \"ungenannt\"
RR-E-ft:
§ 313a ZPO kommt zur Anwendung, wenn kein Rechtsmittel gegeben ist.
Kein Anlass für Verschwörungstheoretiker. Wo kein Tatbestand angegeben ist, kann dieser auch nicht verfälscht sein.
Bei Fehlern im Tatbestand verbliebe zudem die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung, welche einen entsprechenden Antrag voraussetzt.
Die Beschwer für die Berufung ist offensichtlich nicht erreicht und die Berufung wurde auch - uanfechtbar- nicht zugelassen.
Es verbleibt jedoch die Möglickeit einer Gehörsrüge gem. § 321a ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen.
Dabei müsste anhand der Rechtsprechung BGH VIII ZR 138/07 und VIII ZR 314/07 aufsgezeigt werden, dass infoge fehlerhafter Rechtsanwendung erhebliches Bestreiten des Beklagten unter Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Wese übergangen wurde.
Die Gehörsrüge wär zudem Voraussetzung auch für ene Verfassungsbeschwede gegen eine Willkürentscheidung.
Zudem wurde über die weiter streitigen Zalungsansprüche nicht gerichtlich entschieden.
Möglicherweise wäre man in Bezug aufdie Berfungsfähigkeit besser gefahren, wenn man hinsichtlich der zwische den Parteien weiter streitige Forderungen wideklagend eine negative Feststellungsklage erhoben hätte, dass auch weitere Zahlngsansprüche derer sich der Versorger berühmt, nicht bestehen, weiter getroffene einseitige Preisbestimungen des Versorgers im konkreten Vertrasverhältnis unwirksm waren oder eine Rückforderungsklage.
So bleit das ggf. Gegenstand eines weiteren Rechtssteits zwischen den Parteien.
Einseitige Preisänderungen in einem laufenden Vertragsverhälnis dürfen überhaupt nur bei Bestehen eines gem. § 315 BGB gerichtlich kontrollierbaren einseitigen Leistungsbestimmungsrechts vorgenommen werden und nur im Umfang tatsächlich gestiegener Kosten unter Einschluss aller preisbildenden Kostenfaktoren vorgenommen werden (VIII ZR 138/07 Rn. 39), wobei nicht jedwede, sondern nur die Kostensteigerungen bei effizienter Betriebsführung berücksichtigungsfähig sind (VIII ZR 138/07 Rn. 43)
Die Preise anderer Versorger, selbst wenn diese untereinander in einem Wettbewerb stehen sollten, lassen kenerlei Aussagen zur maßgblichen Kosenentwicklung bei den konkret preisbildenden Kostenfaktoren des eigenen Versorgers zu.
Zudem ist BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18 zu beachten, nämlich die Verpflichtung zur Weitergabe gesunkener Kosten nach gleichen Maßstäben.
Auf die Preise anderer Lieferanten im selben Netzgebiet (am selben Ort!) könnte bei der Billigketskontrolle allenfalls dann abgestellt werden, wenn der gesamte Preis der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterfällt. Dies könnte allenfalls einen einseitig bestimten Anfangspreis betreffen, niemals jedoch im laufenden Vertragserhältnis nach Vertragsabschluss einseitig geänderte Preise.
Für eine Gesamtpreiskontrolle liegen jedoch oft schon die Voraussetzungen nicht vor (BGH VIII ZR 138/07 und VIII ZR 314/07).
Auch wenn der Grundsatz gilt, dass das Gericht das Recht kennt, sollte man nicht allein den Tatsachenvortrag bestreiten, sondern sich auch mit den Rechtsauffassungen der Gegenseite auch anhand der aktuellen Rechtsprechung des BGH in den eigenen Schriftsätzen auseinandersetzen, um dem Gericht bei der Rechtsfindung zu helfen.
War die oben beschriebene Aufrechnung Gegenstand des Rechtsstreits vor Gericht, wurde sie in diesen irgendwie eingeführt?
Eine solche könnte sich ggf. streitwerterhöhend ausgewirkt haben, mit der Folge, dass die tatsächliche Beschwer höher liegt, was mit Streitwertbeschwerde geltend zu machen wäre.
Liegt die Beschwer aber tatsächlich höher, könnte sogar eine Berufungsmöglichkeit gegeben sein.
Siehe hier:
BGH, B. v. 27.04.10 VIII ZB 91/09 Streitwert bei Feststellung unwirksamer Gaspreiserhöhung
Alle Fragen bespricht man am besten vertrauensvoll mit seinem Anwalt.
Didakt:
@ uwes
Danke für Ihren Zuspruch und Ihre Bewertung des Urteils bzw. des Kenntnisstandes des Richters.
Sie können versichert sein, dass der von mir geschilderte Tatbestand den Tatsachen entspricht und dem Gericht belegt wurde. In der Klageerwiderung sind die von Ihnen erwähnten Gesichtspunkte lückenlos vorgetragen worden. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Richter den Wust an Papier gar nicht vollständig gelesen hat. Es würde an dieser Stelle natürlich den Rahmen sprengen, die Widerspruchsschrift nebst zusätzlichen Schriftsätzen hier gänzlich einzustellen.
Zum besseren Verständnis und zur Begründetheit des Vertragsverhältnisses ab 01.10.2005 stelle ich nachfolgend den gescannten Originaltext des maßgeblichen, formlosen Versorgerschreibens ein, dem vertragsbezogen im Laufe der Jahre nichts mehr hinzugefügt wurde und das die Grundlage für die Rechnungsstellungen meines Verbrauchs bis dato ist.
--- Zitat --- Schreiben des Versorgers
(Firma)
Herrn
……………………..
……………………..
……………………...
(Ort), 24.10.2005
Erdgaspreise der ………………………………..AG
Verbrauchsstelle: ……………………………….......
Sehr geehrter Herr ……..,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 17.09.2005. Bitte entschuldigen Sie die verspätete Beantwortung. Gerne nehmen wir dazu Stellung.
Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie mit einer Erhöhung Erdgaspreise nicht einverstanden sind.
Mitte September 2005 haben wir Sie schriftlich über die gestiegenen Preise unseres ErdgasCon…-Vertrages informiert und Ihnen ein Kündigungsrecht zum 01.10.2005 eingeräumt.
Dieses Kündigungsrecht haben Sie in Ihrem Schreiben wahrgenommen. Wir bestätigen den Vertragswechsel zum 01.10.2005. Ab diesem Datum haben wir Sie in den Vertrag ErdgasCom… mit dem Zählerstand 15.219,0 eingepflegt. Als Anlage übersenden wir Ihnen ein Infoheft in dem Sie die aktuellen Erdgaspreise entnehmen können.
Der Grund für die Erhöhung der Erdgaspreise ist der starke Anstieg der Ölpreise. In der gesamten Energiewirtschaft sind die Preise für Erdgas an die Entwicklung der Ölpreise gekoppelt. Eine Abschwächung oder gar eine Umkehr dieses Trends ist momentan nicht zu erkennen.
Wir stellen fest, dass auch andere Erdgaslieferanten derzeit ihre Preise deutlich erhöhen.
(Auf der 2. Seite folgen weitere Ausführungen zur Frage des Brennwertfaktors, die für den vorliegenden Fall nicht relevant sind).
gez. i.V. i.A. …………………..(Unterschriften)
--- Ende Zitat ---
Und zum Weiteren:
Die Berufung ist nicht zugelassen worden (s. letzte Zeile des Urteils), da Streitwert unter 600 €.
Sie haben recht. Die momentane Betroffenheit lässt zuweilen die „gute Kinderstube“ vermissen. Da drängt sich ja schnell mal der nick name „Richter Ahnungslos“ auf. Nachdem ich nun eine Nacht über den „Unfall“ geschlafen habe, sind bei mir die Eigenschaften eines höflichen Menschen zurückgekehrt.
Und in diesem Zusammenhang noch ein Hinweis für alle interessierten Leser im Forum:
Ich sehe davon ab, das Urteil in die Sammlung der Gerichtsurteile des BdEV einstellen zu lassen, weil eine Bewertung der richterlichen Entscheidung wegen der fehlenden Darlegung des Tatbestandes im Urteil nicht möglich ist. Von einer Bezeichnung des AG habe ich abgesehen, weil es mir fern liegt, das AG an sich und seine Mitarbeiter möglicherweise in Misskredit zu bringen.
Apropos Wust an Papier: Wenn man im Rahmen des Preisprotestes seine prinzipiellen und ideellen Zielsetzungen unter dem Gesichtspunkt des Kosten-/Nutzenverhältnisses hintan stellt, kommt man angesichts eines geringen Streitwertes unweigerlich zu der Erkenntnis, dass die Entscheidung von Unvernunft geprägt ist, sich einem solchen risikobehafteten Klageverfahren zu stellen. Der damit verbundene Aufwand rechtfertigt die Maßnahme aus wirtschaftlicher Sicht überhaupt nicht! Von der Einbeziehung des vorprozessualen Aufwands ganz zu schweigen.
Im vorliegenden Fall sind ca. 220 DIN A4-Seiten Papier aus unterschiedlichen Gründen beschriftet worden, die von den Streitparteien insgesamt vierfach auszudrucken waren.
***
@ Lothar Gutsche
Danke auch Ihnen, Herr Gutsche, für Ihren Beitrag.
Nachdem man ein solches Urteil verinnerlicht hat, kommt einem – wie mir gestern auch – schnell der Tatbestand der Rechtsbeugung in den Sinn. Dies ist ein schwerwiegender Vorwurf, mit dem die bewusst falsche Anwendung des Rechts u. a. durch Richter bei einer Entscheidung in einer Rechtssache unterstellt wird. Ob die bloße Unvertretbarkeit einer richterlichen Entscheidung schon eine Rechtsbeugung begründet, wage ich allerdings zu bezweifeln. Um gegen den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit – ein hohes Rechtsgut – mit dem vorliegenden Urteil anzugehen, halte ich bei allem verständlichen persönlichen Missmut darüber für ein von vorneherein zum Scheitern verurteiltes Wagnis. Ich schließe deshalb diesen Weg für mich aus.
Im Übrigen vielen Dank für Ihr Hilfsangebot. Und selbstverständlich habe ich Ihre Beiträge hier im Forum und auf der genannten Website stets mit großem Interesse gelesen. In Ihrer eigenen Sache viel Erfolg.
***
@ RR-E-ft
Danke, Herr Fricke, für die Aufklärung in juristischer Hinsicht. Wie immer ausführlich und nachvollziehbar dargelegt!
Zum Teil sind die von Ihnen aufgezeigten Möglichkeiten bedacht, aber doch verworfen worden. Ich habe mich noch nicht endgültig entschieden, die Dinge im Wege eines streitigen Verfahrens weiterzuverfolgen. Aus wirtschaftlichen Gründen wahrscheinlich nicht.
--- Zitat --- Original von RR-E-ft
Auch wenn der Grundsatz gilt, dass das Gericht das Recht kennt, sollte man nicht allein den Tatsachenvortrag bestreiten, sondern sich auch mit den Rechtsauffassungen der Gegenseite auch anhand der aktuellen Rechtsprechung des BGH in den eigenen Schriftsätzen auseinandersetzen, um dem Gericht bei der Rechtsfindung zu helfen.
War die oben beschriebene Aufrechnung Gegenstand des Rechtsstreits vor Gericht, wurde sie in diesen irgendwie eingeführt?
--- Ende Zitat ---
Zum ersten Absatz: Das ist äußerst ausgiebig geschehen.
Zum zweiten Absatz: Nein. Das Gericht ist aber über einen Hinweis darüber in der Klageerwiderungsschrift informiert worden.
Abschließend ist mein Problem, dass bezüglich der höchstwahrscheinlich über das Urteil hinaus auf mich zukommenden Zahlungsforderungen zwecks Abwehr ein möglicher Rechtsstreit für mich ausscheidet, weil ich dem für mich weiterhin zuständigen Gericht und Richter nicht ausweichen bzw. entgehen kann!
***
Mit freundlichen Grüßen
Cremer:
@Didakt,
es ist schade, wenn Sie das Urteil - neutralisiert natürlich - nicht dem forum zur verfügung stellen und in die Urteilsammlung geben.
Es wäre schon für alle interessant, welches Amtsgericht so entschiden hat.
Es könnten dann unsere RA\'s dazu ihre Meinung und Wertung abgeben.
uwes:
@didakt,
ich streite mich derzeit bei diversen Niedersächsischen Gerichten. Es wäre in der Tat auch für mich hilfreich zu wissen, um welches AG es sich dreht. Immerhin wird der Versorger das Urteil möglicherweise in anderen Verfahren vorlegen. Wenn man dann den Hintergund - wie von Ihnen geschildert - wüsste, wäre das ein Vorteil.
Und nochmals:
Folgen Sie dem Rat von RR-E-ft und gehen zunächst den \"kostenneutralen\" Weg der Gehörsrüge. 2- Wochen-Frist beachten!
Die Begründung hat RR-E-ft Ihnen ja schon gefertigt.
RR-E-ft:
Die Entscheidung ist doch offensichtlich in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Ein Amtsgerichtsdirektor hat durch den Vergleich der geforderten und zur Abrechnung gestellten Gaspreise mit den Gaspreisen anderer Unternehmen den gesamten Gaspreis einer Billigkeitskontrolle unterzogen (Gesamtpreise verglichen), obschon er selbst festgestellt haben will, dass er zur Kontrolle der Billigkeit des Gesamtpreises gar nicht berufen sei.
Sieht eigentlich ein Blinder mit Krückstock.
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