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Urteil vom AG \"ungenannt\"

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Kampfzwerg:
@Didakt

Offensichtlich hat der Herr Direktor sich durch die Gehörsrüge persönlich in seiner Ehre und in seiner Amtsführung angegriffen und beleidigt gefühlt.
Sein Ego hat wohl auch einige Kratzer erhalten.
Nur schade, dass seine Sachkenntnis wohl eindeutig im Schatten dieses Egos steht.
Vielleicht war er aber auch von seiner eigenen Macht berauscht.


--- Zitat ---Es ist ausschließlich Sache des Beklagten, wenn er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Weise missachtet, dass er wie das Lager der Gasanpassungsgegner die ihm gefällige Entscheidung des Kartellsenats des BGH herauspickt und die anderen, überzeugenderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ignoriert.
--- Ende Zitat ---
DAS ist unverschämt!

 
\"Erhaben\" ist wahrlich nicht das Wort der ersten Wahl, noch nicht einmal das der letzten, das einem bei dieser in \"Beschlussform gegossenen\" Tirade und des geharnischten Rüffels an Ihre Adresse, in den Sinn kommt.
 
Unter Beachtung der oft zitierten Binsenweisheit \"der Fisch stinkt am Kopf zuerst\" ist Ihre Zurückhaltung bei der namentlichen Nennung des AG für mich gut nachzuvollziehen, wenn zu befürchten steht, noch einmal vor diesem einen Streit ausfechten zu müssen.
Andererseits muss solchen \"Herrschaften\" argumentativ das Handwerk gelegt werden können. Folgen Sie uwes´Rat und nutzen Sie die PN!

uwes:

--- Zitat ---Original von Didakt
1. Besteht für mich die Möglichkeit und ggf. welche, im Falle einer erneuten Klage wegen Forderung gegen mich mit einem Streitwert von 1 bis zu 5.000 Euro dieses für meinen Wohnort zuständige AG (§ 13 u. 29 ZPO) zu umgehen?
--- Ende Zitat ---

Sicher gibt es die. Dazu müsste man wissen, welches Amtsgericht Sie umgehen wollen, damit man ergründen kann, ob und ggfs wie das übergeordnete Landgericht - Kartell- oder KfH seine zuständigkeit sieht. Manchmal weiß man das ja.


--- Zitat ---Original von Didakt
2. Wer entscheidet – vom Problem der Begründbarkeit mal abgesehen – über das Gesuch, den Einzelrichter am AG wegen Befangenheit abzulehnen, und welcher Richter übernimmt im Fall eines positiven Beschlusses die Verhandlungsführung.
--- Ende Zitat ---

Siehe hier. Den übernehmenden Richter könnte ich Ihnen wahrscheinlich namentlich benennen, wenn ich wüsste, welcher Amtsrichter von welchem Amtsgericht abgelehnt werden soll.


--- Zitat ---Original von Didakt
3. Kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem anderen als dem unter 1. genannten zuständigen Gericht eingereicht werden bzw. können von dem anderen Gericht hierzu Anordnungen getroffen werden?
--- Ende Zitat ---

Die Frage wird sich wohl nicht stellen. Wofür sollte jetzt noch ein Eilbedürfnis bestehn, das den Erlass einer e.V. rechtfertigen könnte? Die Frage der Zuständigkeit eines anderen Gerichts richtet sich danach, was das Prozessziel ist und ob eine bestimmte rechtliche Argumentation eine andere Zuständigkeit begründen könnte. Um auch hier eine Beurteilung vornehmen zu können, müsste ich wissen, welches Amtsgericht bisher von wem angerufen wurde. Außerdem müsste ich wissen, an welchem Ort Kläger und/oder der Beklagte wohnen.


--- Zitat ---Original von Didakt
Danke im Voraus.
--- Ende Zitat ---

Gern geschehen. Ich würde mich für die erbene Information ebenfalls gerne bedanken. Dafür müsste ich sie nur bekommen.

Didakt:
@ Kampfzwerg

Anmerken sollte ich an dieser Stelle noch, dass ich den Schriftsatz der Gehörsrüge zwar bestimmt, aber sehr sachlich und unter dem Gebot der Höflichkeit formuliert habe, frei von jeglicher Polemik, Aggressivität und persönlicher Verletzung, so wie es sich einem Gericht gegenüber gehört. Die Antwort des Gerichts kann deshalb auch nicht als stilistische „Retourkutsche“ betrachtet werden. Die Art und Weise der Beantwortung ähnelt vielmehr dem Schreibstil des Urteils, der naturgemäß auch immer einen Eindruck von der Persönlichkeit des Verfassers vermittelt. Mich hat der Auftritt nicht überrascht.


@ uwes

Es ist eine Freude, mit Ihnen zu kommunizieren!
Sie beschämen mich, wenn Sie sich zu nachtschlafender Zeit noch der Beantwortung meiner Fragen zuwenden, die im Grunde rhetorisch gemeint waren und den Anlass für meine Zurückhaltung umschreiben sollten. Die Situation quasi, die man mit „Gefangen im Spinnennetz der Gerichtsbarkeit“ betiteln könnte. Die Antworten gibt ja die ZPO, allerdings bei weitem nicht so ausführlich, wie von Ihnen dargelegt.

Auf rhetorische Fragen erwartet man in der Regel ja keine Antworten. Nachdem Ihre sofortige Erwiderung ausblieb, bin ich von Ihrer entsprechenden Bewertung meines Beitrags ausgegangen. Deshalb an dieser Stelle nochmals Danke für Ihre Stellungnahme.

Ich denke, dass sich in meinem Fall in Kürze etwas bewegt, was auch immer? Sie erhalten zu ggb. Zeit die gewünschte Information von mir. Versprochen!

Mit freundlichen Grüßen

Kampfzwerg:
@Didakt
Ihre Anmerkung in allen Ehren, allerdings hatte ich Anderes auch nicht angenommen  ;)
Aber selbst wenn, eine stilistische \"Retourkutsche\" hätte ich unter jeden Umständen als ausgesprochen unangemessen empfunden.
Denn gerade von einem Richter erwarte ich nicht nur entsprechende Rechts- und Sachkenntnis sondern auch entsprechende Umgangsformen.
Sicher aber keine derartig offensichtliche Zurschaustellung von Arroganz und/oder Ignoranz.
Derartiges Gebaren, bzw. eine derartig offen präsentierte Arroganz, fördert nur das Misstrauen der Verbraucher und Bürgerin die Rechtsprechung an sich und in deren Vertreter im Speziellen. Kein Wunder, dass so viele Menschen resignieren und nicht mehr bereit sind, ihre Rechte zu verteidigen, oder zumindest auch nur zu versuchen, diese durchzusetzen.

Didakt:
@ Kampfzwerg,

d´accord auf der ganzen Linie! Wie sollte es auch anders sein? ;)

MfG

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