Im Rechtsstreit meines Gasversorgers gegen mich ist heute – leider zu meinem Nachteil – das nachstehende, auszugsweise wiedergegebene Urteil ergangen:
Vorab einige Ausführungen zum Tatbestand in Kurzfassung, weil das Urteil dazu keine Angaben enthält:
Der Beklagte kündigte den am 3.10.2003 abgeschlossenen Gasliefervertrag mit seinem Versorger über einen Wahlleistungstarif für Sondervertragskunden fristgerecht zum 30.09.2005, weil dieser im Vergleich mit den zwei weiteren angebotenen Sondertarifen ab 01.10.2005 prozentual die höchste Preisanhebung erfuhr.
Der Versorger ordnete den Beklagten daraufhin mit formlosem Schreiben mit Wirkung ab 01.10.2005 von sich aus und unter stillschweigender Hinnahme des Beklagten in einen anderen, günstigeren Wahlleistungstarif ein, der ausschließlich für Sondervertragskunden vorgesehen war und behandelte ihn im folgenden Zeitraum stets als solchen ohne jedwede Transparenz. Den Jahresverbrauchsabrechnungen ab 2006 wurden die Preise des neuerlichen Sondertarifs zu Grunde gelegt.
Vertragsformalien und schriftlich fixierte Preisvereinbarungen blieben seitens beider Parteien unangesprochen. Auf die Geltung von AGB bzw. der AVBGasV/GasGVV wurde der Beklagte nicht hingewiesen. Sie wurden ihm auch nicht zur Verfügung gestellt bzw. rechtswirksam in das neue Vertragsverhältnis eingebunden.
Den ab 01.10.2005 vom Versorger vorgenommenen Preisneufestlegungen des Gastarifs hat der Beklagte permanent unter Bezugnahme auf § 315 (3) BGB, später mangels einer vertraglich vereinbarten wirksamen Preisanpassungsklausel zeitgerecht widersprochen.
Er hat die folgenden Jahresabrechnungen des Versorgers deshalb nicht anerkannt, die Rechnungsbeträge unter Aufstellung einer eigenen Abrechnung und die veranschlagten Abschlagszahlungen moderat gekürzt und die Zahlungen an den Versorger unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des späteren Rückzahlungsanspruchs von Überzahlungen aufgrund überhöhter Preise geleistet. In den Jahren 2006/2007/2008 summierten sich die offen gebliebenen Forderungen des Versorgers auf ca. 450 €.
Ende 2008 erhielt der Beklagte einen vom Versorger beantragten Mahnbescheid über diesen Betrag, dem er widersprach. Ende Juli 2009 folgte vom Zentralen Mahngericht die Mitteilung, dass die Streitsache zur weiteren Durchführung an das zuständige AG abgegeben worden ist. Die Anspruchsbegründung/Klageschrift wegen Forderung des Versorgers wurde dem Beklagten Mitte Januar 2010 zugestellt.
Die Klageschrift hatte einen Umfang von 21 DIN A 4- Seiten nebst einem Anlagenkonvolut von 102 Seiten. Der klägerische Vortrag war aus Sicht der Beklagtenseite verwirrend aufgebaut, teilweise unschlüssig und mit irrelevanten Darlegungen.
Die Forderung der Klägerseite wurde ausschließlich mit der Behauptung begründet, dass die von ihr einseitig festgelegten Gaspreiserhöhungen der Billigkeit entsprächen und sie dazu nach § 4 AVBGasV berechtigt gewesen sei.
Als Beweis dafür legte sie einen Blanko-Normkundenvertrag für den in Rede stehenden Sondertarif vor und zudem umfängliche Kopien von Gaslieferverträgen mit teilweise geschwärzten Zahlenangaben, Gaspreisvergleiche, das Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Aussagen von Mitarbeitern, allesamt von der Beklagtenseite nicht verifizierbar.
Anmerkung: Die im Blanko-Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel ist inzwischen von anderen Gerichten als nicht mit § 307 BGB im Einklang stehend und somit als unwirksam beurteilt worden.
Die Beklagtenseite erwiderte umfassend mit einer 12seitigen Klageerwiderungsschrift und 44 Seiten Beweisunterlagen sowie mit drei weiteren erwidernden Schriftsätzen, in denen unter dezidiertem und substantiiertem Bestreiten zum klägerischen Vortrag Stellung genommen wurde, hauptsächlich zusammenfassend mit folgendem Tenor:
1. Der Beklagte stellt gegenüber den Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift richtig, dass er die Gaspreisanpassungen der Klägerin nicht allein als unbillig gemäß § 315 Abs. 3 BGB rügte, sondern insbesondere mangels einer vertraglich begründeten wirksamen Preisanpassungsklausel und zudem hilfs-weise die einseitig festgelegten Gaspreise insgesamt gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 als unbillig gerügt hat.
2. Die Einstufung des Beklagten in den für ihn günstigsten Tarif begründet per se ein Sondervertragsverhältnis. Auch das Abrechnungsverhalten der Klägerin bezeugt die Sonderkundeneigenschaft des Beklagten, die zwischen den Streitparteien unstreitig ist.
3. Der Beklagte hat den Gaspreiserhöhungen seit 01.10.2005 laufend zeitgerecht widersprochen. Eine Erhöhung der Gaspreise würde eine vertragliche Einigung der Vertragsparteien über den neuen Preis voraussetzen. Eine solche Akzeptanz ist vom Beklagten nicht abgefordert bzw. bestätigt worden.
4. Die AVBGasV/GasGVV kann nicht als Rechtsgrundlage auf den Gasversorgungsvertrag der Parteien angewendet werden, da der Beklagte Sondervertragskunde ist und von der Klägerseite nicht auf die Geltung der AVBGasV/GasGVV hingewiesen wurde, die AVBGasV/GasGVV als AGB nicht schriftlich fixiert Bestandteil des Sondervertrages geworden sind bzw. nicht wirksam in einen solchen einbezogen wurden.
5. Die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen können somit nicht auf die AVBGasV/ GasGVV gestützt werden. Sie sind deshalb unwirksam.
6. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dem Beklagten vor Verkündung der in der Klageerwiderungsschrift genannten BGH-Urteile nicht bekannt gewesen ist, dass ein einseitiges Preiserhöhungsrecht der Klägerin, anders als dem Beklagten von ihr eingeredet, schon dem Grunde nach nicht besteht.
7. Soweit die Klägerin nach ihrer Rechtsansicht davon ausgeht, dass die von ihr im Zuge dieses ihr angeblich zustehenden einseitigen Leistungsänderungsrechts durchgeführten Preisanpassungen der Billigkeit gemäß § 315 (3) BGB entsprechen, bestreitet der Beklagte hilfsweise die Billigkeit der getroffenen Entgeltbestimmungen der Klägerin und alle in diesem Zusammenhang vorgetragenen Tatsachenbehauptungen, insbesondere die Angaben zur Kosten- und Erlösentwicklung sowie den Inhalt der Bestätigung der genannten Wirtschaftprüfungsgesellschaft insgesamt mit Nichtwissen.
8. Die Klageforderung ist u.a. auch deshalb nicht schlüssig begründet, weil sich aus den drei jeweiligen Jahresabrechnungen 2005/06, 2006/07 und 2007/08 für den streitgegenständlichen Zeitraum der streitgegenständliche offene Zahlungsbetrag nicht ersichtlich ergibt. Die genannten Einzelbeträge (Restforderungen), aus deren Summierung die Klägerin angeblich ihre Klageforderung in Höhe von 450 € feststellt, sind explizit nicht direkt aus den Resultaten der vorliegenden einzelnen Jahresverbrauchsabrechnungen abzuleiten. Sie sind entlehnt, woher auch immer. Die Klägerin bleibt den Beweis dafür schuldig. Die Gründe sind vielfältig. Die vorliegend in Rede stehenden ursprünglichen Jahresabrechnungen sind ausnahmslos fehlerbehaftet an den Beklagten ergangen und von ihm jeweils im Ergebnis nicht anerkannt und zurückgewiesen worden. Die Klägerin hat ihre Rechnungen nur teilweise nachträglich korrigiert. Die Anlässe für die Beanstandungen waren rechtswidrig geltend gemachte Saldoansprüche (trotz fehlender Kontokorrentabrede), eigenmächtige, entgegen der ausdrücklichen Zahlungsbestimmung des Beklagten gemäß § 366 (1) BGB erfolgte Verrechnungen von Abschlagszahlungen auf die jeweils älteste Forderung, obwohl diese Verrechnungen wegen der Widersprüche gegen die vorgenommenen Preiserhöhungen ausgeschlossen sind, und zudem auch der unzulässige Ansatz von Mahnkosten.
***
Und nun folgt das ergangene, eingescannte „äußerst ergiebige Urteil“ im Originaltext, von mir um die Titelseite gekürzt.
Die Klammervermerke sind von mir nachträglich zur Anonymisierung der Einträge und wegen der Fragwürdigkeit der Angaben (diese wurden in den Schriftsätzen nicht erwähnt) vorgenommen worden.
Original AG-Text
Der Tatbestand entfällt gem. § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach ihrer Teilrücknahme begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus §§ 433 Abs. 2 i.V. m. § 4 AVBGasV für den Verbrauchszeitraum vom 09.09.2004 (?) bis zum 18.08.2008 einen Restzahlungsanspruch in Höhe von (….. €).
Unstreitig hat der Beklagte den mit der ….(Versorger) geschlossenen …(Tarifbezeichnung)-Vertrag zum 01.10.2005 gekündigt, sich jedoch aber weiter von der …(Versorger) im streitgegenständlichen Zeitraum mit Gas weiter beliefern lassen.
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf eine angebliche Unbilligkeit der Gaspreiserhöhungen durch die Klägerin bzw. ….(Angabe der Rechtsvorgängerin) berufen.
Diese hatte zwar nach entsprechender Ankündigung ab 01.10.2004 wiederholt mit der Begründung gestiegener Erdgasbezugskosten ihre Gaspreise angepasst, sprich: erhöht und der Beklagte ab 17.09.2005 den Preiserhöhungen regelmäßig widersprochen.
Die für die Zeit davor geltend gemachten Gaspreise sind vertraglich vereinbart und deshalb vom Beklagten zu bezahlen.
Ab März 2007 (?) hat es unstreitig (?) im Versorgungsgebiet der Klägerin auch andere Gaslieferanten gegeben, so dass eine Gaspreiskontrolle in entsprechender Anwendung des § 315 BGB ausscheidet, weil der Kunde die Möglichkeit hatte, von einem anderen Anbieter seiner Wahl Gas zu beziehen (vgl. BGH B. Zivilsenat Urteil vom 28.03.2007 in VIII ZR 144/06 Strom betreffend).
-3-
Für die Zeit vom Oktober 2005 bis Februar 2007 ist festzustellen, dass die von der …(Versorger) einseitig festgelegten Gastarife gern. § 315 Abs. 3 BGB deshalb verbindlich sind, weil sie der Billigkeit entsprechen.
Die Klägerin hat durch Vorlage der Gaspreisvergleiche mit Stand 01.07.2005 bis zum Stand 01.10.2006 belegt, dass ihre Preise im Vergleich zu denen ihrer Wettbewerber als eher für ihre Kunden günstig einzustufen sind und damit marktüblich waren.
Zudem hat die Klägerin für den Zeitraum 01.10.2004 bis 30.09.2008 nicht substantiiert bestritten belegt, dass die von ihr in diesem Zeitraum vorgenommenen Nettopreisanpassungen überwiegend auf die Veränderungen ihrer Gasbezugskonditionen zurückzuführen sind und mithin nach billigem Ermessen vorgenommen wurden.
Eine darüber hinaus gehende gerichtliche Kontrolle der Billigkeit der Tariffestsetzungen verbietet sich deshalb, weil es der Intension des Gesetzgebers zuwider liefe, Preisregulierungen durch das Gericht vorzunehmen und nach Auffassung des Gerichts der Billigkeit entsprechende Gastarife durch Urteil zu bestimmen (vgl. BGH NJW 2009, 502 ff., Urteil vom 19.11.2008 in XIII ZR 138/07).
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
(gez. Name)
Direktor des Amtsgerichts
Ausgefertigt
Ort, Datum, Unterschrift