Energiepreis-Protest > EWE

neue AGB´s ab 01.09.2010

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RR-E-ft:
Man sollte wohl erst einmal die Füße still halten und die Veröffentlichung der Urteilsgründe des BGH in den drei Verfahren VIII ZR 246/08, VIII ZR 327/07 und VIII ZR 6/08 abwarten.

Möglicherweise sagt der BGH dabei auch etwas über die Voraussetzungen der Einbeziehung/ Änderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Energieversorger.

Nordwest- Zeitung: EWE verärgert Kunden

Nochmals:

Werden die AGB, Stand Oldenburg im Juli 2010 zum 01.09.2010 überhaupt wirksamer Vertragsbestandteil (was so einiges voraussetzt !), sagt dies über den im konkret betroffenen Vertragsverhältnis vertraglich geschuldeten Preis rein gar nichts.

Der Versorger kann dann allenfalls nach dem 01.09.2010 den in dem konkreten Vertragsverhältnis vereinbarten Preis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV nach billigem Ermessen ändern und ist zu einer Änderung dieses Preises zugunsten des Kunden bei rückläufigen Kosten bei energiewirtschaftlich- effizienter Betriebsführung nach gleichen Maßstäben verpflichtet.

Die Vorgehensweise des Oldenburger Versorgers erscheint deshalb auf den ersten Blick eher dilletantisch.

Der Grund dafür, dass EWE nicht durch ordentliche Kündigung aller betroffenen Vertragsverhältnisse zum Befreiungsschlag ausgeholt hat, dürfte in den Erfahrungen der E.ON Hanse mit solchen Vertragskündigungen begründet liegen. E.ON Hanse hatte auf einen Schlag hiernach tausende Kunden verloren. EWE scheut deshalb wohl davor zurück, 85 % der Kunden die Verträge zu kündigen, weil man kein Vertrauen darin hat, mit den betroffenen Kunden hiernach neue Verträge abschließen zu können.

Wie im Falle E.ON Hanse könnten andere Gasanbieter eine solche Kündigungswelle zur gezielten Kundenansprache benutzen und EWE hierdurch die noch bestehende marktbeherrschende Stellung und über kurz oder lang sogar die Stellung als Grundversorger im Netzgebiet der EWE Netz GmbH verlieren.

Möglicherweise wären dann Gaskunden namens Dr. Brinker, Haferkamp, Waschnow und deren Mitstreiter schnell unter sich.

okieh:
Mal angenommen, man lässt alles so, wie es ist. WSchweigen ist nunmal keine Annahme.

Wie ist denn dann aber mit der Kontokorrentvereinbarung umzugehen?

Dann hätte doch die EWE die Möglichkeit meine monatlich gezahlten Abschläge einfach auf uralte (bereits widersprochenen) Forderungen anzurechnen/umzubuchen? Oder nicht?

bolli:

--- Zitat ---Original von okieh
Mal angenommen, man lässt alles so, wie es ist. WSchweigen ist nunmal keine Annahme.

Wie ist denn dann aber mit der Kontokorrentvereinbarung umzugehen?

Dann hätte doch die EWE die Möglichkeit meine monatlich gezahlten Abschläge einfach auf uralte (bereits widersprochenen) Forderungen anzurechnen/umzubuchen? Oder nicht?
--- Ende Zitat ---
Halloooo, haben Sie es nicht verstanden ?


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Versorger kann die Vertragsbedingungen grundsätzlich nicht einseitig abändern, weil bereits der dafür notwendige Änderungsvorbehalt innerhalb der AGB (seine wirksame Einbeziehung gem. § 305 II BGB vorausgesetzt) regelmäßig seinerseits selbst gegen § 307 BGB verstößt und unwirksam ist.

Der Kunde müsste der Vertragsänderung zustimmen. Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Annahme (hierzu LG Hannover).
--- Ende Zitat ---

Das bedeutet, der Versorger kann Ihnen soviele Papiere schicken wie er will, in denen er neue Bedingungen formuliert, solange Sie sie nicht AKTIV annehmen (durch eine Vertragsänderung, die der Versorger im Zweifelsfall beweisen muss, weshalb dieses beweisfest wohl nur durch Unterschrift geht), passiert da gar nichts.  ;)

Also nichts mit Kontokorrent.  :D

okieh:

--- Zitat ---Original von bolli

Halloooo, haben Sie es nicht verstanden ?


--- Ende Zitat ---

ne, bis dahin nicht, sonst hätte ich ja nicht gefragt  ;)


--- Zitat ---Original von bolliDas bedeutet, der Versorger kann Ihnen soviele Papiere schicken wie er will, in denen er neue Bedingungen formuliert, solange Sie sie nicht AKTIV annehmen (durch eine Vertragsänderung, die der Versorger im Zweifelsfall beweisen muss, weshalb dieses beweisfest wohl nur durch Unterschrift geht), passiert da gar nichts.  ;)

Also nichts mit Kontokorrent.  :D
--- Ende Zitat ---

-> aber dank deiner Hilfe hab ichs jetzt. danke bolli!

Heizer:
Also wird den neuen AGB´s weder schriftlich zugestimmt noch widersprochen, bleibt zumindest der letzte Preis von vor 4/2007 das Maß der Dinge ... Wenn wir die noch ungeklärten Preise vor 2007, Billigkeit usw. erst mal außen vor lassen.

Alles geht erst einmal so weiter, bis EWE klagt oder erneut klagt oder EWE den Vertrag dann doch kündigt und man in die Grundversorgung rutscht. Alternativ könnte EWE noch mit dem Gashahn drohen ...

Sehe ich das richtig .... Jetzt könnte doch jeder EWE-Kunde, der nie den Preisen widersprochen hat, sein zuviel gezahltes Geld ab 4/2007 zurückfordern? Mit sehr guten Aussichten auch klagen?

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