Energiepreis-Protest > EWE
neue AGB´s ab 01.09.2010
RR-E-ft:
Im Falle der ordnungsgemäßen Kündigung eines Sondervertrages rutscht man nicht automatisch in die Grundversorgung. Schließlich kann man bei einem anderen Lieferanten oder zur Not auch bei EWE einen neuen Sondervertrag schließen.
Mit dem Gashahn zu drohen, ist nicht möglich. Wie sollte das auch gehen?
In den Sonderverträgen Classic und Online waren alle einseitigen Preisänderungen nach dem 01.04.2007 unwirksam, ohne dass es dafür auf einen Widerspruch der Kunden ankam. Auf Verlangen wird EWE deshalb entsprechende Rückforderungsbeträge zu bedienen haben. Werden entsprechnde Rückforderungsansprüche nicht freiwillig geleistet, müssen diese gerichtlich verfolgt werden, mit Rücksicht auf drohende Verjährung bis zum 31.12.2010.
Zunächst möchte man jedoch die schriftlichen Urtreilsbegründungen des BGH lesen.
Bereist jetzt ist ersichtlich, dass die AGB der EWE Stand Juli 2010 wiederum in einigen Punkten von den gesetzlichen Regelungen der GasGVV abweichen, was enetsprechende Folgen zeitigen kann.
angeljustus:
--- Zitat ---Die Vorgehensweise des Oldenburger Versorgers erscheint deshalb auf den ersten Blick eher dilletantisch.
--- Ende Zitat ---
Hier verdreht EWE doch die Tatsachen.
Kann man die in so einem Fall nicht wegen Betrug, Falschdarstellung etc. belangen?
RR-E-ft:
Propaganda ist Aufgabe einer Propagandaabteilung (auch PR bzw. Öffentlichkeitsarbeit genannt) und als solche nicht strafbar, ebenso wie Falschdarstellung und sogar die vorsätzliche Lüge grundsätzlich nicht strafbar sind.
RR-E-ft:
Soweit in den entsprechenden Anschreiben an Verbraucher Formulierungen verwandt werden, die geeignet sind, die Verbraucher in die Irre zu führen und zu täuschen, könnte nach UWG ein Unterlassungsanspruch bestehen, deretwegen von qualifizierten Verbraucherverbänden abgemahnt werden und die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung abverlangt werden könnte.
DieAdmin:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Soweit in den entsprechenden Anschreiben an Verbraucher Formulierungen verwandt werden, die geeignet sind, die Verbraucher in die Irre zu führen und zu täuschen, könnte nach UWG ein Unterlassungsanspruch bestehen, deretwegen von qualifizierten Verbraucherverbänden abgemahnt werden und die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung abverlangt werden könnte.
--- Ende Zitat ---
Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat EWE abgemahnt:
s. heutige Pressemitteilung
http://www.vzb.de/UNIQ127980112318013/link763121A.html
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