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Autor Thema: AG Lüneburg, Urt. v. 15.06.10 Az. 39 C 325/09 Zahlungsklage E.ON Avacon abgewiesen  (Gelesen 4146 mal)

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Offline RR-E-ft

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AG Lüneburg, Urt. v. 15.06.10 Az. 39 C 325/09 Zahlungsklage E.ON Avacon abgewiesen

Das Urteil überzeugt hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel im Vertrag.

In anderen Punkten überzeugt es aus sich heraus nicht.

Laut Pressemitteilung des BGH Nr. 145/2010 führt im Falle einer unwirksamen Preisänderungsklausel die unbeanstandete Hinnahme und Bezahlung der auf unwirksam erhöhrten Preisen beruhenden Jahresverbrauchsabrechnung nicht zur Vereinbarung eines neuen Preises, auf den jedoch das AG Lüneburg abstellt..

Das Gericht hätte deshalb den Zahlungsanspruch der Klägerin auf der Grundlage der bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise prüfgen müssen.

Insbesondere bei den Strompreisforderungen war vom Gericht zu prüfen, welchert Preis ggf. vertraglich vereinbart wurde, ob dem Versorger im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zustand und ggf. ob die einseitigen Preisbestimmungen nach Vertragsabschluss der Billigkeit entsprachen.

Gegenansprüche des Kunden aus Überzahlungen infolge ungerechtfertigter Bereicherung hat das Gericht dabei grundsätzlich nicht zu prüfen und darf über solche auch nicht entscheiden,vgl. § 308 ZPO.

Anders liegt der Fall nur dann, wenn vom Beklagten vorprozessual und im Prozess die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen erklärt wurde. Dann nund nur dann sind zunächst die Zahlungsansprüche des Klägers und sodann die Gegenansprüche des Beklagten und zudem die Voraussetzungen und Folgen der erklärten Aufrechnung vom Gericht zu prüfen.  Dass eine Aufrechnung vom Beklagten erfolgt ist, müsste sich jedoch aus den Entscheidungsgründen ergeben.

Die erstmalige (begründete) Aufrechnung im Prozess soll dabei nach der Rechtsprechung des BGH ein erledigendes Ereignis darstellen.

Schließlich vernachlässigt der Tenor zur Kostentragungspflicht nach Erlass eines Versäumnisurteils die Bestimmung des § 344 ZPO.

 

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