Das LG Leipzig hatte mit Urteil vom 14.12.2009 Az. 06 O 3058/06 eine Gaskundin eines kommunalen sächsischen Versorgers, die das Preisänderunsgrecht entsprechend Musterbrief bestritten und Preise als unbillig gerügt hatte, Rechnungsbeträge gekürzt hatte, auf Zahlung der gekürzten Beträge in Höhe von ca.9.000 EUR verurteilt, weil es nach erfolgter umfangreicher Beweisaufnahme davon ausging, dass die Tarifpreise von der Klägerin weniger stark erhöht worden seien als deren Bezugskosten beim Vorlieferanten gestiegen seien.
Gegen das nicht eben nachvollziehbare Urteil wurde form- und fristgerecht Berufung zum OLG Dresden eingelegt und fristgemäß begründet.
Die Beklagte - eine Wohnungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH - hatte unter anderem 1997 \"unter Anerkennung der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas\" die Inbetriebsetzung einer Gasanlage beantragt und wurde fortan von der Klägerin an verschiedenen Abnahmestellen zu deren Tarifen beliefert.
Die Klägerin veröffentlichte unter der Überschrift \"Allgemeine Tarife\" neben den Tarifen Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif auch preislich günstigere Tarife Vollversorgungstarif I und Vollversorgungstarif II. Die Abrechnung erfolgte entsprechend des Jahresverbrauches nach sog. Bestabrechnung.
Die Verbrauchsabrechnungen gegenüber der Beklagten erfolgten jeweils entsprechend Jahresverbrauch zu den preisgünstigeren Vollversorgungstarif I bzw. Vollversorgungstarif II.
Der erste Preiswiderspruch erfolgte 2005, gekürzt wurden die Verbrauchsabrechnungen nach anwaltlichem Rat seit 2006.
In der heutigen Berufungsverhandlung führte der Senat nun aus, dass er nach eingehender Beratung der Sache davon ausgehe, dass die Klage unbegründet und die Klage deshalb abzuweisen sei.
Nur der Kleinverbrauchstarif und der Grundpreistarif seien Allgemeine Tarife gem. § 10 EnWG 1998 bzw. Allgemeine Preise der Grundversorgung gem. § 36 EnWG.
Die für Kunden mit hoher Jahresabnahmemenge angebotenen Vollversorgertarife I und II seien hingegen als Sondertarife, mithin als freiwillige Angebote im Rahmen der Vertragsfreiheit anzusehen. Auf die Veröffentlichung der Tarife oder aber deren Bezeichnung komme es für die Unterscheidung zwischen Allgemeinen Tarifen und Sondertarifen nicht an.
Folglich sei die zu Sondertarifen belieferte Beklagte kein Tarifkunde/ grundversorgter Kunde der Klägerin. Der Klägerin stünde deshalb gegenüber der Beklagten kein gesetzliches Preisänderungsrecht zu.
Die Bestimmungen der Verordnungen gälten weder unmittelbar noch mittelbar, auch eine ergänzende Vertragsauslegung dahin scheide aus.
Die Bestimmungen der AVBGasV/ GasGVV seien auch nicht etwa als Allgemeine Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis einbezogen worden.
Bei den im vorgelegten Antragsformular genannten \"Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung\" habe es sich um alles mögliche handeln können, nur gerade nicht um die Bestimmungen der AVBGasV.
Die einseitigen Preisbestimmungen der Klägerin könnten deshalb keine Verbindlichkeiten der Beklagten begründen, so dass keine weitergehenden Zahlungsansprüche bestehen und deshalb die Klage abweisungsreif erscheine.
Der Klägerin wurde vom Senat nahegelgt, die Klage zurückzunehmen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nahm die Klage nicht zurück und beantragte Schriftsatznachlass von zwei Wochen, der gewährt wurde.
Die umfassend dargelegte und gut begründete Rechtsauffassung des Senats gründet u.a. auf den Entscheidungen des Kammergerichts vom 18.10.2008, des OLG Düsseldorf vom 24.06.09 und des OLG Dresden vom 26.01.2010.