Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Preisanpassungsklausel als Freibrief? Neue EEG-Forderung
PLUS:
Obwohl das ja offensichtlich alles so einfach und so klar ist, streiten sich jetzt gewerbliche Energieverbraucher zumindestens mit einem Energiekonzern bald vor Gericht. Klauseln werden sich sicher in den Verträgen oder den AGB finden über die man dabei wieder trefflich streiten kann.
Trotz der genannten gesetzlichen Regelungen ist die Praxis wohl nicht einheitlich:
--- Zitat ---RWE sieht dies anders. Auf Anfrage des Handelsblatts beschreibt ein Unternehmenssprecher das Vorgehen des Konzerns als „absolut branchenüblich.“ Wenn ein Kunde seinen Lieferanten wechselt, so werde die stets erst nachträglich endgültig berechnete Ökozulage aus dem Gesetz für Erneuerbare Energien (EEG) von dem neuen Lieferanten eingetrieben. Im übrigen sei die Nachzahlung für die Stromkonzerne ein durchlaufender Posten. Das Geld bleibe nicht bei RWE, sondern werde den Produzenten des Ökostrom weitergereicht.
--- Ende Zitat ---
Geisterrechnungen?
RR-E-ft:
So unverständlich ist doch die gesetzliche Regelung nicht.
Energieversorgungsunternehmen sind gem. § 53 EEG berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den von ihnen belieferten Letzverbrauchern (Dritten) Differenzkosten anzuzeigen.
Erfolgte jedoch eine solche Anzeige, muss nachträglich gem. § 54 Abs. 1 gegenüber solchen Letztverbrauchern, denen Differenzkosten angezeigt worden waren, innerhalb dort genannter Frist vom EVU abgerechnet werden und sind zudem gem. § 54 Abs. 3 zuviel geleistete Differenzkosten zu erstatten.
Mit diesen gesetzlichen Regelungen scheint das in der Presse berichtete Vorgehen von RWE unvereinbar.
Nur die Abrechnung eines Lieferanten kann dabei rechtmäßig sein, nämlich desjenigen Lieferanten, der für jenen Zeitraum überhaupt gegenüber seinen seinerzeitigen Kunden Differenzkosten angezeigt hatte und diesen gegenüber deshalb die Differenzkosten abzurechnen und etwaige Zuvielzahlungen zu erstatten hat. Das kann denknotwendig nicht der neue Lieferant sein, der den Kunden im maßgeblichen Zeitraum noch gar nicht belieferte.
In diesem Zusammenhang erweist sich der Hinweis darauf als vollkommener Unfug, dass der Buchhaltung des Kunden Doppelberechnungen auffallen müssen. Denn dies sagt ja nichts darüber, ob die konkrete Abrechnung des konkreten Lieferanten rechtmäßig erfolgt oder nicht.
RWE vertritt wohl die Auffassung, man habe im trauten Zusammenwirken mit anderen Konzernen eigentlich nur einen großen Topf zu verwalten, weshalb eigentlich egal sei, von wem schlussendlich die Zahlung erfolge. Und eben dies ist mit der gesetzlichen Regelung vollkommen unvereinbar.
Fehlte es an einer vorherigen Anzeige der Differenzkosten durch den konkreten Lieferanten, können solche auch nachträglich von niemandem gegenüber dem Letztverbraucher abgerechnet werden.
Nach früheren gesetzlichen Regelungen im EEG war die Doppelvermarktung der EEG- Strommenge durch die Energiekonzerne nicht sicher ausgeschlossen. Das konnte dazu führen, dass die EEG- Strommengen von den Konzernen als teuerer Ökostrom vertrieben wurden und trotzdem alle Kunden (nochmals) zur EEG- Umlage herangezogen wurden. An dieser Stelle bemüht sich die gesetzliche Neuregelung um Transparenz.
Die neue gesetzliche Regelung verbietet eine solche Doppelvermarktung, schließt sie aber wohl auch nicht sicher aus und die angedrohte höchstzulässige Geldbuße für Doppelvermarktung in Höhe von 100.000 EUR erscheint eher lächerlich.
Maßgeblich ist die gesetzliche Regelung und nicht die branchenübliche Praxis, die sich insgesamt als rechtswidrig erweisen kann.
So wurden ja auch halbwegs branchenüblich unzulässige Preisänderungsklauseln gegenüber Erdgas- Sondervertragskunden verwendet oder auch gänzlich bei fehlenden Preisänderungsklauseln im Vertrag auf diesen gründend Verbrauchsabrechnungen zu unzulässig erhöhten Gaspreisen erstellt, gefordert und entsprechende Rechnungsbeträge von den betroffenen Kunden eingezogen (Enso, swb Bremen, Gasag, ....).
Wegen einer rechtswidrigen branchenüblichen Praxis gilt es nicht, den Gesetzgeber zu kritisieren, allenfalls dafür, dass er einer solchen keinen zuverlässigen Riegel vorschiebt.
Im Lebensmittelhandel ist es so, dass jedes Rindvieh auf der Weide eine Marke ins Ohr bekommt und sich deshalb jede beim Fleischer verkaufte Roulade bis zum Erzeuger zurückverfolgen lassen sollte. Für EEG- Strommengen wurde deshalb nun auch ein Register geschaffen, um Schindluder der Energiekonzerne bei der Abrechnung der tatsächlichen Belastungen der Letzverbraucher durch die EEG- Förderung begegnen zu können.
PLUS:
Alles nachvollziehbar !
Aber da ist noch die von @dro1971 eingestellte Klausel:
--- Zitat ---„Sollten nach Vertragsschluss erlassene Gesetze und / oder Verordnungen und / oder EU-Recht und / oder behördliche Maßnahmen und / oder die Umsetzung der genannten Akte die Wirkung haben, dass sich die Erzeugung, der Bezug, die Übertragung, Verteilung oder Abgabe von Strom für ... gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verteuert oder verbilligt, so ändern sich die Strompreise entsprechend von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung ihre Wirkung entfaltet.
... (Die) wird ... (uns) unverzüglich von der Preisänderung informieren, ohne dass diese Mitteilung jedoch Wirksamkeitsvoraussetzung für die Preisänderung ist.
Die vorgenannten Absätze gelten entsprechend, wenn das Gesetz, die Verordnung usw. zwar bereits vor Vertragsschluss in Kraft getreten sind, die Strompreise jedoch aufgrund von im Gesetz enthaltenen Faktoren und Verpflichtungen unterschiedlich belastet werden (z.B: Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien).\"
--- Ende Zitat ---
Die Klausel ist dann aus Sicht des Versorgers wohl keinen Cent bzw. keinen Streit wert, reine Makulatur sofern die §§ 53, 55 EEG dagegenstehen.
Aber ... es ist ja auch der Fall der Erstattung denkbar. Der Dumme dürfte in diesem Fall wieder der Verbraucher sein. Ihm fehlen ja schon die erforderlichen Daten.....
Das EEG ist doch einfach entzückend und großartig.
RR-E-ft:
Wenn alles nachvollziehbar ist, bin ich froh.
Die dort betroffene Firma sollte sich wegen zu Tage getretener Probleme mit \"einem Großen\" wohl die Rechtsberatung durch einen Energierechtsspezialisten leisten können. Die betroffene Firma wird ihre eigenen Produkte und Dienstliestungen sicher auch nicht unentgeltlich auf den Markt werfen. Selbst derjenige, der ein Problem seiner Firma hier schilderte, wird wohl am Monatsende nicht ohne angemessene Vergütung nach Hause geschickt. ;)
Die gesetzlichen Bestimmungen in Teil 5 des EEG sollen die Transparenz der Abrechnung von EEG- Strommengen sicherstellen.
Dem dienen auch die gesetzlichen Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Daten.
Fridericus Rex:
Naja, nachvollziehbar ist etwas anderes.
Zunächst denke ich, das Preisänderungen ohnehin nur in die Zukunft wirken können. Auch wenn das EEG im Grundsatz die Möglichkeit einer rückwirkenden Berücksichtigung vorsieht, sagt die vertragliche Regelung etwas anderes aus, und die gilt vorrangig.
Wenn ich mir die letzten Urteile des BGH zu Preisanpassungsklauseln so ansehe, scheint mir die von dem \"Großen\" verwendete Klausel nicht wirklich transparent zu sein. Ich halte es für fraglich, ob diese Klausel einer gerichtlichen Prüfung stand halten wird. Hier wird man sich aber noch das Gesamtgefüge des Vertrages ansehen und eine Bewertung vornehmen. Daher ist der vorher geträtigte Ratschlag, einen Anwalt zu bemühen, richtig.
Aber Du kannst Deinem Chef schonmal sagen: Einfach akzeptieren und abnicken ist hier sicherlich der falsche Weg. Den \"Großen\" sollte man sich nicht kampflos ergeben :)
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