Energiepolitik > Preismeldungen
Goldgas erhöht Gaspreis um 63%
RR-E-ft:
@Didakt
War denn mit Goldgas schon ein Preis für die künftigen Gaslieferungen vertraglich vereinbart worden (zum bisherigen niedrigeren Preis)?
Wenn ja, gibt es im Vertrag überhaupt eine Preisänderungsklausel?
Wenn ja, wie sieht die denn aus:
Unter welchen Voraussetzungen können wann in welchem Umfange wie die Preise geändert werden?
Dann stellt sich die Frage, ob die Klausel wirksam ist und wenn sie wirksam ist, ob die nach der Klausel genannten Voraussetzungen für eine Preisänderungen überhaupt vorliegen, also ob sich etwaig nach Vertragsabschluss überhaupt Kosten der Belieferung erhöht haben und ggf. an welcher Stelle der preisbildenden Kostenpositionen in welchem Umfange und welche Kostenerhöhung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren resultiert.
Eine AGB- Klausel folgenden Inhalts:
--- Zitat ---6.2 golllldgas SL kann – soweit es sich nicht um Tarife mit Festpreisgarantie handelt - die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls geltenden Bonus- oder Rabattvereinbarungen nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Erdgas oder den Transport zum Kunden ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Änderungen der zu zahlenden Entgelte sind nur mit Wirkung zum Ersten eines Monats möglich. Änderungen werden durch öffentliche Bekanntgabe (z.B. Anzeige in regionalen Zeitungen, auf den Internetseiten der golllldgas SL oder in einer Kundenzeitschrift von golllldgas SL) wirksam, die mindestens mit einer Frist von vier Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Zeitgleich wird der Kunde über die Änderung in Textform informiert. Erfolgt keine öffentliche Bekanntgabe ist für die Änderung ausschließlich die Mitteilung in Textform maßgebend. Ist der Kunde mit der Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt.
--- Ende Zitat ---
wird wohl nach der Rechtsprechung des BGH unwirksm sein (vgl. BGH VIII ZR 56/08].
Erst nach Beantwortung all dieser Fragen weiß man, ob man an den Vertrag gebunden ist und eine Preiserhöhung zu tragen hat oder ob nicht eher der Lieferant an den Vertrag gebunden ist und zum bereits vertraglich vereinbarten (günstigeren) Preis liefern muss.
Diese Fragen stellen sich für all jene, die vor dem 01.07.10 mit Goldgas wirksam einen Vertrag abgeschlossen haben.
Hatte man jedoch bisher Goldgas nur mit der Belieferung ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem bisher günstigeren Preis beauftragt, mithin den Vertragsabschluss zu den bisherigen Preisen lediglich beantragt, bleibt abzuwarten, ob Goldgas dieses Angebot (Antrag im Sinne von § 145 BGB) annimmt und den Vertragsabschluss zu den günstigeren Preisen bestätigt oder aber den Vertragsabschluss ablehnt und ein Gegenangebot mit anderen Preisen unterbreitet. Wer seinen Antrag zur Belieferung zu den bisherigen Preisen widerruft, vergibt sich die Chance, dass Goldgas vielleicht doch noch den Vertragsabschluss zu den bisherigen Preisen bestätigt.
Ohne Einwilligung des Kunden kommt bei Ablehnung des Antrags des Kunden kein Vertrag zu den erhöhten Preisen zustande, § 150 Abs. 2 BGB.
Cremer:
Hier im Versorgungsgebiet des Netzbetreibers Stadtwerke Kreuznach hat Goldgas die Preise für Goldgas Trend nicht angehoben, Preis seit 1.2.2010
Didakt:
@ RR-E-ft
Mein Beitrag von heute, 16.47 Uhr, war meine erste emotionale Reaktion auf diese von Goldgas für den Tarif \"Goldgas 12\" vorgenommene exorbitante Preisanpassung.
Ihre Darstellung trifft den Kern der Sache. Ich sehe den Sachverhalt genauso und muß nun eine Klärung herbeiführen.
Ich habe vorgestern den Versorgerwechsel eingeleitet und Goldgas mit der Belieferung zu dem günstigeren Preis zum schnellstmöglichen Termin beauftragt, d. h., den Vertragsabschluss zu diesen Preisen bislang nur beantragt. Mit gestrigem Datum habe ich lediglich die Empfangsbestätigung meines Gaslieferauftrags erhalten u.a. mit dem Hinweis, dass, sofern keine Unstimmigkeiten auftreten, mir nach einer Bearbeitungszeit von 6 - 10 Wochen kurz vor Lieferbeginn die Vertragsbestätigung zugehe und der genaue Zeitpunkt der Belieferung mitgeteilt werde.
Ich warte jetzt einige Tage auf eine weitere Reaktion von Goldgas, bevor ich selbst den vorgesehenen preislichen Vertragsinhalt abfragen werde. Sollte ich dazu keine verlässliche schriftlich fixierte Aussage bezüglich des günstigeren Preises erhalten, werde ich von meinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Die Frist behalte ich jedenfalls im Auge.
Danke für Ihren Beitrag.
PS: Es drängt sich einem zwangläufig das Gefühl auf, dass sich das Kartell neu formiert und nach den vielen erlittenen Schlappen nun mit dem Zurückschlagen beginnt, à la Preisschraube 2004/2005.
@ Cremer
Es geht hier um den Tarif \"Goldgas 12\". Der Tarif \"Goldgas Trend\" ist auch im hiesigen Bereich nicht angehoben worden.
RR-E-ft:
Beim Vertragsabschluss unter Abwesenden kann der Antrag, an welchen der Antragende gem. § 145 BGB gebunden ist, nur innerhalb der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB angenommen werden.
Diese Annahmefrist beträgt nicht einige Wochen, es sei denn, der Antragende hat gem. § 148 BGB eine entsprechend lange Annahmefrist bestimmt und sich dadurch längerfristig gebunden.
Der Antrag erlischt gem. § 146 BGB, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 BGB rechtzeitig angenommen wird.
Durch die verspätete Annahme kommt deshalb ein Vertrag nicht wirksam zustande. Eine verspätete Annahme gilt gem. § 150 Abs. 1 BGB vielmehr als neuer Antrag, der seinerseits der Annahme bedarf, damit es zum Vertragsabschluss kommt.
Der Antragende ist also gem. § 145 BGB an seinen Antrag gebunden, ggf. für die gem. § 148 BGB von ihm bestimmte Annahmefrist. Ein Widerrufsrecht steht ihm grundsätzlich nicht zu.
Ausnahmsweise kann sich ein Widerrufsrecht aus Gesetz ergeben, etwa bei Haustürgeschäften oder bei Fernabsatzverträge. Dann betrifft das Widerrufsrecht jedoch grundsätzlich einen bereits durch Angebot und Annahme wirksam geschlossenen Vertrag.
In dem Antrag auf Lieferung Goldgas ist ein zweiwöchiges Widerrufsrecht vermerkt. Längst vor Ablauf der dort genannten Widerrufsrechts kann indes - wie oben aufgezeigt - der Antrag auf Vertragsabschluss gem. § 146 BGB insgesamt erloschen sein, so dass er keine Bindungswirkung mehr entfaltet.
--- Zitat ---Original von Didakt
Ich habe vorgestern den Versorgerwechsel eingeleitet und Goldgas mit der Belieferung zu dem günstigeren Preis zum schnellstmöglichen Termin beauftragt, d. h., den Vertragsabschluss zu diesen Preisen bislang nur beantragt. Mit gestrigem Datum habe ich lediglich die Empfangsbestätigung meines Gaslieferauftrags erhalten u.a. mit dem Hinweis, dass, sofern keine Unstimmigkeiten auftreten, mir nach einer Bearbeitungszeit von 6 - 10 Wochen kurz vor Lieferbeginn die Vertragsbestätigung zugehe und der genaue Zeitpunkt der Belieferung mitgeteilt werde.
--- Ende Zitat ---
Diese Praxis von Goldgas erscheint nicht akzeptabel.
Der Hinweis verlängert nicht die reguläre Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB und kann deshalb den Antragenden entgegen § 146 BGB auch nicht weiter an seinen Antrag binden.
Durch die genannte Empfangsbestätigung steht zu besorgen, dass der Betriebsablauf derart suboptimal gestaltet ist, dass es nie zu einer fristgerechten Annahme des Antrages des Kunden auf Abschluss eines Liefervertrages kommen kann, so dass die Anträge allesamt gem. § 146 BGB erlöschen.
Das ist misslich, weil es eben nicht zum Lieferantenwechsel kommt, wenn Goldgas sich nicht mit einem vom Kunden anzunehmenden Antrag im Sinne des § 150 Abs. 1 BGB meldet. Hätte der Kunde dies früher realisiert, hätte er sich für das Angebot eines anderen Lieferanten entscheiden können.
Im Zweifel könnte das wohl gar dazu führen, dass etwa der bisherige Lieferant einen Sondervertrag durch ordnungsgemäße Kündigung beendet, der Kunde eine Anschlusslieferung bei Golgas beantragt, dieser Antrag jedoch erlischt und auch sonst kein Vertrag mit Goldgas zum maßgeblichen Zeitpunkt wirksam zustande kommt und der Kunde deshalb in die ungeliebte Grundversorgung eines Lieferanten gerät, mit dem er nichts (mehr) zu tun haben wollte....
Deshalb fein Obacht.
tangocharly:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
[...]Im Zweifel könnte das wohl gar dazu führen, dass etwa der bisherige Lieferant einen Sondervertrag durch ordnungsgemäße Kündigung beendet, der Kunde eine Anschlusslieferung bei Golgas beantragt, dieser Antrag jedoch erlischt und auch sonst kein Vertrag mit Goldgas zum maßgeblichen Zeitpunkt wirksam zustande kommt und der Kunde deshalb in die ungeliebte Grundversorgung eines Lieferanten gerät, mit dem er nichts (mehr) zu tun haben wollte....
Deshalb fein Obacht.
--- Ende Zitat ---
ebend ! Mit bewährtem Scharfsinn sofort richtig analysiert ....
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