Welche Kündigungsfristen und -termine gelten, regelt sich nach dem eigenen Vertrag mit dem Versorger.
Wer zum 01.09.2010 einen neuen Liefervertrag mit einem anderen Lieferanten abschließt, der fällt wohl auch dann, wenn die Kündigung zum 31.07.10 wirksam sein sollte, ab dem 01.08.10 nicht in die Grundversorgung, sondern in die Ersatzversorgung (insbesondere, wenn er kein Haushaltskunde im Sinne von § 3 Nr. 22 EnWG ist oder die Grundversorgung vor dem 01.08.10 ablehnt).
Das Ersatzversorgungsverhältnis ist ein Schulderechtsverhältnis sui generis und kein Vertrag, so dass auch keine vertragliche Preisvereinbarung besteht.
Alles was nicht Grund- und Ersatzversorgung ist, ist Sondervertrag. Bei einem Sondervertrag kann der Lieferant nichts einseitig bestimmen, insbesondere nicht den Tarif (Preis), sondern es regelt sich alles nach dem konkret neu abzuschließenden Vertrag, also aus der vertraglichen Abrede heraus. Für den wirksamen Vertragsabschluss ist dabei insbesondere auch eine Einigung über den Preis als vertragswesentlichen Punkt erforderlich, § 154 Abs. 1 BGB.