Hallo,
die Gasag hatte bei der Überweisung meiner Gutschrift 2,50 EURO Mahngebühren einbehalten.
Ich habe daraufhin einen Brief geschrieben, daß die Verrechnung mit den Mahnkosten unzulässig sei, da ich auf die Hauptforderung gezahlt habe. Ansonsten habe ich die Billigkeit der Pauschalbeträge der Mahnkosten gem. § 315 BGB bestritten und angedroht, mich deshalb an die Verbraucherzentrale zu wenden.
Daraufhin erhielt ich von der GASAG folgenden Brief:
\"in Beantwortung Ihrer E-Mail v...... teilen wir mit , dass die entstandenen Mahnkosten berechtigt sind.
Sie waren bereits vor Erstellung der Mahnung in Verzug, da für die Fälligkeiten der Abschlagszahlungen eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. (§ 286 abs. 2 BGB).
Bezüglich der Rechtsgrundlage für die Erhebung von Mahnkosten verweisen wir auf §27 Abs.2 der Verordnung über \"Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVB-GasV)\" und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) §7. Danach kann das Gasversorgungsunternehmen bei Zahlungsverzug des Kunden, wenn es erneut zur Zahlung auffordert, die dadurch entstandenen Kosten berechnen. Voraussetzung ist also lediglich ein Zahlungsverzug des Kunden und eine erneute Zahlungsaufforderung, für die dann Kosten verlangt werden können.
Wir hoffen, Ihnen hiermit die Rechtmäßigkeit unserer Forderung nachgewiesen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.... \"
Da ich mit dem gleichen Schreiben bei der BEWAG Erfolg hatte und die die Mahngebühren sofort gestrichen haben, bin ich nun unsicher, auf welcher Seite nun das Recht ist.
Darf die GASAG diese Mahngebühren erheben? Warum ist die Drohung mit § 315 BGB bei der BEWAG erfolgreich und bei der GASAG ohne Wirkung? Wie ist denn nun die Rechtslage?
Vielen Dank für eine Antwort!!!!!
Herzliche Grüße aus Berlin
Emma Peel