Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...

Sperrberechtigung ab Betrag von 100.- - wie berechnet sich das?

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RuRo:
@echtgut
Zu den Fristen, die bei einer Sperrung einzuhalten sind, hier gucken:
§ 24 Abs. 2 NAV

Der Versorger sperrt überhaupt nicht, wenn dann der Netzbetreiber auf entsprechenden Antrag des Versorgers.

RR-E-ft:
Der Grundversorger hat gegenüber grundversorgten Kunden das Recht, einseitig Abschläge zu fordern, deren Höhe und Fälligkeit einseitig zu bestimmen. Diese einseitigen Festsetzungen lassen sich ebenso als unbillig rügen wie die Allgemeinen Preise der Grundversorgung auch.

Man hüte sich davor, Preise als der Billigkeit entsprechend anzuerkennen oder als anerkannt zu bezeichnen. Schließlich kann man als grundversorgter Kunde den der Billigkeit entsprechenden Preis gar nicht kennen, weil hierfür die genaue Kenntnis der Kalkulationsgrundlagen und der Großhandelspreise erforderlich ist (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39, 43).

Grundversorger sind gesetzlich zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas verpflichtet.  Aus der gesetzlichen Bindung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung an den Maßstab der Billigkeit folgt, dass die Preise nur im Umfange seit der letzten Tariffestsetzung insgesamt gestiegener Kosten unter Berücksichtigung aller preisbildenden Faktoren erhöht werden dürfen.  Zugleich sind Grundversorger deshalb bei rückläufigen Kosten zu Preisanpassungen zugunsten der Kunden nach gleichen Maßstäben verpflichtet.  Nicht alle Grundversorger halten sich daran und deshalb sind nicht selten unbillige Energiepreise für die Grundversorgung zu verzeichnen.

Im Übrigen ist auf § 19 Abs. 2 StromGVV zu verweisen.

Die Fristen des § 19 Abs. 2 und 3 StromGVV sind zu beachten.

echtgut:

--- Zitat ---Original von RuRo
@echtgut
Zu den Fristen, die bei einer Sperrung einzuhalten sind, hier gucken:
§ 24 Abs. 2 NAV

Der Versorger sperrt überhaupt nicht, wenn dann der Netzbetreiber auf entsprechenden Antrag des Versorgers.
--- Ende Zitat ---
Die Fristen sind mir ja bekannt. Ich wollte aber wissen, wie es aussieht, wenn innerhalb dieser Vier-Wochen-Frist ein großer Teil beglichen wird (sprich: Schuldbetrag dann unter HUNDERT) und dann auch schon wieder die nächste Rate fällig wird (Schuldbetrag dann wieder über 100.-).

RR-E-ft:
Gesperrt werden kann nur wegen der offenen Forderungen, deretwegen mit Sperrandrohung gemahnt wurde. Wurden diese Forderungen erfüllt, kann deretwegen  nicht  mehr gesperrt werden. Wegen neu entstandener  Forderungen ist wieder gesondert zu mahnen und - unter Einhaltung der Fristen - ggf. die Versorgungseinstellung anzudrohen. Man sollte § 21 StromGVV nicht aus dem Blick verlieren.

bolli:
Und nochmals betont:
Wenn man wegen Unbilligkeit der Preise den Gaspreis an sich und darauf basierend auch die Höhe der Abschläge als unbillig gerügt hat, sind die darauf gestützten Forderungen bis zum Nachweis der Billigkeit nicht verbindlich (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) und somit besteht zunächst einmal keine Fälligkeit der Forderungen. Somit dürfte eine Rechtsgrundlage für die Sperrung fehlen.

Das bedeutet nicht, dass die Stadtwerke, die ja natürlich anderer Meinung bezüglich der angemessenheit ihrer Preise sind, keine Mahnungen verschicken. Das tun sie vielfach sehr wohl, man muss nur nicht auf jede einzelne reagieren. Wichtig sind die Rechnungen und ggf. noch die Informationen über die Preisneufestsetzungen. Hier sollte man unbedingt jedesmal neu Widerspruch einlegen. Mahnungen kann man nach der ersten ausführlichen Information an den versorger, warum man diese ablehnt, abheften.

Man sollte allerdings tunlichst einen gewissen Betrag, den man persönlich zunächst einmal unverbindlich für sich selbst als o.k. betrachtet, zahlen, da nicht zu erwarten ist, dass ein der Billigkeit entsprechender Preis bei 0 angesiedelt wird. Insofern wird also in jedem Fall etwas zu bezahlen sein und die Gerichte lehnen meines Wissens jederzeit eine Sperrung des Anschlusses ab, wenn ein gewisser Grundbetrag quasi als \"gute Willens Bezeugung\" gezahlt wird.

Aber wie RR-E-ft schon sagte: Keinesfalls das Wort \"anerkennen\" im Zusammenhang mit irgendwelchen Preisen benutzen.

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