Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...

Sperrberechtigung ab Betrag von 100.- - wie berechnet sich das?

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echtgut:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Gesperrt werden kann nur wegen der offenen Forderungen, deretwegen mit Sperrandrohung gemahnt wurde. Wurden diese Forderungen erfüllt, kann deretwegen  nicht  mehr gesperrt werden. Wegen neu entstandener  Forderungen ist wieder gesondert zu mahnen und - unter Einhaltung der Fristen - ggf. die Versorgungseinstellung anzudrohen. Man sollte § 21 StromGVV nicht aus dem Blick verlieren.
--- Ende Zitat ---
Das heißt im Klartext: Wenn mehrfach gesperrt wurde, kann er kündigen?
Oder kann er auch schon dann kündigen, wenn er bisher nicht gesperrt hat?

RR-E-ft:
Manchnmal hilft wiederholtes, langsames und lautes Lesen:


--- Zitat ---Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
--- Ende Zitat ---

Es ist von wiederholten Zuwiderhandlungen des Kunden die Rede und nicht davon, dass wegen dieser überhaupt auch nur eine einzige Sperrung erfolgte.

bolli:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Manchnmal hilft wiederholtes, langsames und lautes Lesen:


--- Zitat ---Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
--- Ende Zitat ---

Es ist von wiederholten Zuwiderhandlungen des Kunden die Rede und nicht davon, dass wegen dieser überhaupt auch nur eine einzige Sperrung erfolgte.
--- Ende Zitat ---

Es sei auch auf den letzten Satz in § 19 Abs. 2 StromGVV hingewiesen:


--- Zitat ---Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
--- Ende Zitat ---

echtgut:
Sorry, ich verstehe immernoch nicht, was das konkret bedeutet. Ich dachte, der Stromversorger darf nicht kündigen, nur weil man einen Billigkeitseinwand erhoben hat.
Was macht man nun, wenn er unentwegt droht, Mahngebühren nach Gusto berechnet (und am Tag der Fälligkeit schon gebührenpflichtig mahnt) und die Zahlungen, die man geleistet hat, überhaupt nicht berücksichtigt in seinen Mahnschreiben?

RR-E-ft:
Die Unbilligkeitseinrede und die damit verbundene Weigerung der Zahlung einseitig erhöhter Preise ist schon keine Zuwiderhandlung im Sinne des § 19 GVV, die nach Androhung zur Einstellung der Versorgung berechtigt und erst recht also kein Grund zur Kündigung gem. § 21 GVV.

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