Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Rechtsschutzversicherung
Grobschnitt:
Hallo,
welchen Umfang muss eine Rechtsschutzversicherung haben, damit bei einer evtl. Klage des EVUs die Versicherung greift?
Reicht da eine \"normale\" Rechtsschutzversicherung mit \"Privat, Beruf, Verkehr\" aus oder muss zusätzlich \"Eigenheim/Immobilie\" mitversichert sein?
Gruß
Grobschnitt
ESG-Rebell:
Energielieferverträge fallen unter das gewöhnliche Vertragsrecht.
Eine normale Rechtschutzversicherung reicht meines Wissens aus.
Eine Rechtschutzversicherung für die Bereiche Immobilienerwerb, (Ver)mietung, und Nachbarschaftsstreitigkeiten ist hierfür nicht erforderlich.
Gruss,
ESG-Rebell.
bolli:
Im Zweifelsfall mal eine kurze (schriftliche) Anfrage an die Versicherung starten. Ist nicht allzuviel Arbeit und man hat was schriftliches in der Hand.
Einfach Fragen, ob Streitigkeiten aus einem Energieliefervertrag ebenfalls im Vertragsumfang enthalten sind.
uwes:
Die Erfahrung zeigt, dass sich die wenigsten bewusst sind, dass die Rechtsschutzversicherung schon zum Zeitpunkt des ersten Vertragsverstoßes des EVU bestanden haben muss.
Das heißt z.B. bei Sonderverträgen, die eine Preisklausel enthalten auf die sich der Versorger beruft, dass diese Verträge erst bei bestehender Rechtsschutzversicherung abgeschlossen worden sein durften, damit die Rechtsschutz greift.
Gab es die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Versorgungsunternehmen noch nicht, dann gibt es bedingungsgemäß keinen Rechtsschutz.
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von uwes
Die Erfahrung zeigt, dass sich die wenigsten bewusst sind, dass die Rechtsschutzversicherung schon zum Zeitpunkt des ersten Vertragsverstoßes des EVU bestanden haben muss.
Das heißt z.B. bei Sonderverträgen, die eine Preisklausel enthalten auf die sich der Versorger beruft, dass diese Verträge erst bei bestehender Rechtsschutzversicherung abgeschlossen worden sein durften, damit die Rechtsschutz greift.
Gab es die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Versorgungsunternehmen noch nicht, dann gibt es bedingungsgemäß keinen Rechtsschutz.
--- Ende Zitat ---
@uwes hat (leider) Recht!
Mit eben dieser Begründung lehnte meine RSV bereits vor geraumer Zeit einen RS ab.
Wobei mir mit meinem \"normalen\" Verstand nicht einleuchtet, wieso eine derartige Regelung greifen kann, obwohl sich die Unwirksamkeit der besagten Preisklausel erst viele Jahre später mittels der aktuellen Rechtsprechung herausstellte.
Aber was wäre, wenn man zur Zeit des Abschlusses des Sondervertrags eine andere Rechtschutzversicherung gehabt hätte?
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