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Autor Thema: Ich habe so Angst vor den Kosten eines Gutachtens und traue mich nicht, die Billigkeit zu bestreiten  (Gelesen 5075 mal)

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Offline Black

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Hat er zu Recht.

Zitat
Original von RR-E-ft

Ein Sachverständigengutachten kann auf entsprechenden Beweisantrag allenfalls dann  eingeholt werden, wenn die Anknüpfungstatsachen zunächst  vorgetragen und sodann bestritten wurden. Fehlt es am Vortrag der Anknüpfungstatsachen, ist der Beweisantrag auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet und unzulässig.

Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Anknüpfungstatsachen (Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren seit der vorhergehenden Tariffestsetzung) hinreichend substantiiert vorgetragen wurden und es für diese für den Fall des Bestreitens das Beweisangebot eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gab.

Nach meiner persönlichen Erfahrung ist die Mehrzahl der Gerichte sehr großzügig, was den Umfang dieser Anknüpfungstatsachen betrifft. In der Regel genügt es, wenn der Versorger vorträgt, die Preisanpassungen beruhten auf gestiegenen Bezugskosten und konnten nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werden.

Das mag auch daran liegen, dass die meisten Richter mit konkreteren Anknüpfungstatsachen ohnehin nichts anfangen könnten/wollen, sondern die Billigkeitsprüfung schnell auf den Gutachter abwälzen. Das ist aber nur meine Vermutung.

Mir ist bisher nur ein Richter untergekommen, der genaueren Sachvortrag zu Vorlieferanten verträgen und Bezugskosten verlangt hat. Allerdings hat dieser Richter dafür auf ein Gutachten verzichtet und stattdessen den Zeugenbeweis für diese Tatsachen zugelassen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Da braucht niemand Angst haben.

Oftmals sind die vorgetragenen Bezugskostensteigerungen schon nicht notwendig für die Anpassung an die Marktverhältnisse im Vorlieferantenverhältnis (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43), wofür der Kunde den Sachverhalt darlegen und Beweisangebote bringen sollte.

Dass Preisänderungen aufgrund von Ölpreisbindungen gerade nichts mit der Anpassung an Marktverhältnisse (Marktpreise für Erdgas) zu tun haben, hat nun auch der BGH wiederholt klargestellt (BGH VIII ZR 304/08, VIII ZR 178/08 Rn. 31). Entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen auch in  Vorlieferantenverträgen sind unwirksam.

Der Kunde sollte deshalb auch bestreiten, dass die erhöhten Bezugskosten überhaupt vertraglich geschuldet waren (BGH VIII ZR 314/07).

Es ist auch Sache des Kunden, deutlich zu machen, dass die Anknüpfungstatsachen nicht hinreichend vorgetragen sind, weshalb ein Sachverständigengutachten als Ausforschungsbeweis unzulässig sein muss.
(Zu den maßgeblichen Anknüpfungstatsachen siehe etwa LG Tübingen, Beweisbeschluss v. 16.04.10 Az. 21 O 67/07).

Oft fehlt Vortrag zur Entwicklung der Netzkosten völlig, auf die es nach der Rechtsprechung des BGH für Preisänderungen - unter vielem anderen - jedoch auch ankommt (BGH VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08].

Es muss eindringlich darauf hingewiesen werden, dass die Anknüpfungstatsachen zunächst vorgetragen sein müssen, erst dann bestritten werden können und nur im Falle dieses Bestreitens dann der Beweis darüber zu erheben ist, wie es die Zivilprozessordnung vorschreibt. Letzteres beachtet der genannte Beschluss des LG Tübingen, der Anknüpfungstatsachen zutreffend ausweist, nicht.  

Und natürlich kann der Kunde, dem das Risiko zu hoch werden sollte, die Billigkeit immer noch im Prozess  zugestehen, so dass er die Begrenzung des Kostenrisikos selbst in der Hand hat.

Dem Versorger, dem dabei (weniger wegen der Kosten, denn des möglichen Ergebnisses) mulmig wird, verbleibt ja auch die Möglichkeit, entweder den Kostenvorschuss für das Sachverständigengutachten nicht zu leisten oder die Klage zurückzunehmen.  

Vor ausufernden Prozesskosten braucht also niemand Angst haben.

Zutreffend ist, dass für die bestrittenen Anknüpfungstatsachen der Zeugenbeweis gleichwertig ist.

Der Kunde, der den Zeugenaussagen nicht traut, hat die Möglichkeit, das Gegenteil zu behaupten und gegenbeweislich ein gerichtliches Sachverständigengutachten anzubieten. Das haben wir auch schon gemacht und nun holt das Gericht ein Sachverständigengutachten ein, weil die betroffenen Kunden es so wollten.

Auch dabei behält der Kunde es selbst in der Hand, welche Verfahrenskosten entstehen können.

Offline Didakt

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@ RR-E-ft

Unterlassen Sie es, mir eine Formulierung zu unterstellen, die ich in dieser Form nicht getroffen habe.

Im Übrigen empfinde ich Ihre das gesamte Forum durchziehenden anmaßenden, polemischen Ergüsse als widerlich und persönlichkeitsbeleidigend. Sie sind eines vermeintlich einzigartig oberschlauen Akademikers/Juristen unwürdig.

Offline RR-E-ft

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Ich weise Ihren Vorwurf in aller Form zurück.

Offline Black

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@ RR-E-ft

Interessant.

Kann ich das als eine Art Garantieversprechen von Ihnen werten, dass es (bei richtigem Kundenvortrag) nicht zu einer Kostenlast des Kunden für Gutachterkosten kommen wird?

Dann kann ich jedem Protestler nur raten sich von RR-E-ft vertreten zu lassen. Derartige Garantien sind selten.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Es gibt keinerlei Grund, aus Sorge vor ausufernden Verfahrenskosten bereits in der Klagererwiderung das Bestreiten der Billigkeit zu unterlassen. Dieses Bestreiten kann streitentscheidend und ein unterlassenes Bestreiten auch in  der Berufung gem. § 531 ZPO als verspätet ausgeschlossen sein.

Die Parteien haben durch ihr Prozessverhalten den Fortgang des Verfahrens in der Hand. Der Kunde hat es im Prozess selbst in der Hand, ob er im Falle eines entsprechenden Beweisbeschlusses zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens sein Bestreiten aufgibt und somit im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO Zugeständnisse macht. Dafür verbleibt genug Zeit, weil der Beweisbeschluss eine Stellungnahme hierauf ermöglicht.

Das weiß wohl jeder Anwalt, weshalb es als Alleinstellungsmerkmal nicht taugt.

Offline userD0010

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@ RR-E-ft

Vorsicht vor den Niedersachsen!
Sie sind  vermeintlich einzigartig Oberschlau.

Offline baxmann

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Wieso Angst vor den Niedersachsen?
Ein richtiger Niedersachse stellt sich nicht so weinerlich und unsicher an, sondern geht zielbewußt ans Werk.
baxmann

Offline userD0010

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@baxmann
Sorry da war ein Tippfehler im Text
sollte heißen \"dem Niedersachsen\", nicht den Niedersachsen !!!!

Offline RR-E-ft

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Man lasse das mal bitte gut sein. Die Thread- Überschrift bezieht sich gar nicht auf die konkrete Aussage eines Einzelnen; sie ist so fiktiv wie plakativ, um für ein ernstes (rein mentales) Problem Interesse zu wecken. Sturmerprobt und erdverwachsen sieht sich eine kernige Landsmannschaft, locker wie Lena, in der man Mimosen nicht gleich vermuten würde.

 

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