Da braucht niemand Angst haben.
Oftmals sind die vorgetragenen Bezugskostensteigerungen schon nicht notwendig für die Anpassung an die Marktverhältnisse im Vorlieferantenverhältnis (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43), wofür der Kunde den Sachverhalt darlegen und Beweisangebote bringen sollte.
Dass Preisänderungen aufgrund von Ölpreisbindungen gerade nichts mit der Anpassung an Marktverhältnisse (Marktpreise für Erdgas) zu tun haben, hat nun auch der BGH wiederholt klargestellt (BGH VIII ZR 304/08, VIII ZR 178/08 Rn. 31). Entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen auch in Vorlieferantenverträgen sind unwirksam.
Der Kunde sollte deshalb auch bestreiten, dass die erhöhten Bezugskosten überhaupt vertraglich geschuldet waren (BGH VIII ZR 314/07).
Es ist auch Sache des Kunden, deutlich zu machen, dass die Anknüpfungstatsachen nicht hinreichend vorgetragen sind, weshalb ein Sachverständigengutachten als Ausforschungsbeweis unzulässig sein muss.
(Zu den maßgeblichen Anknüpfungstatsachen siehe etwa LG Tübingen, Beweisbeschluss v. 16.04.10 Az. 21 O 67/07).
Oft fehlt Vortrag zur Entwicklung der Netzkosten völlig, auf die es nach der Rechtsprechung des BGH für Preisänderungen - unter vielem anderen - jedoch auch ankommt (BGH VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08].
Es muss eindringlich darauf hingewiesen werden, dass die Anknüpfungstatsachen zunächst vorgetragen sein müssen, erst dann bestritten werden können und nur im Falle dieses Bestreitens dann der Beweis darüber zu erheben ist, wie es die Zivilprozessordnung vorschreibt. Letzteres beachtet der genannte Beschluss des LG Tübingen, der Anknüpfungstatsachen zutreffend ausweist, nicht.
Und natürlich kann der Kunde, dem das Risiko zu hoch werden sollte, die Billigkeit immer noch im Prozess zugestehen, so dass er die Begrenzung des Kostenrisikos selbst in der Hand hat.
Dem Versorger, dem dabei (weniger wegen der Kosten, denn des möglichen Ergebnisses) mulmig wird, verbleibt ja auch die Möglichkeit, entweder den Kostenvorschuss für das Sachverständigengutachten nicht zu leisten oder die Klage zurückzunehmen.
Vor ausufernden Prozesskosten braucht also niemand Angst haben.
Zutreffend ist, dass für die bestrittenen Anknüpfungstatsachen der Zeugenbeweis gleichwertig ist.
Der Kunde, der den Zeugenaussagen nicht traut, hat die Möglichkeit, das Gegenteil zu behaupten und gegenbeweislich ein gerichtliches Sachverständigengutachten anzubieten. Das haben wir auch schon gemacht und nun holt das Gericht ein Sachverständigengutachten ein, weil die betroffenen Kunden es so wollten.
Auch dabei behält der Kunde es selbst in der Hand, welche Verfahrenskosten entstehen können.