Energiepreis-Protest > EWE

Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

--- Zitat ---Original von Black
Zudem ist eine unbillige Leistungsbestimmung automatisch unwirksam. Sie muss daher nicht erst widerrufen werden, denn sie entfaltet keine Rechtswirkung.
--- Ende Zitat ---

@Black

Danke für die Bestätigung aus berufenem Munde.
 
Endlich mal einer, der klar sagt, was sich aus der gesetzlichen Regelung des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unmittelbar ergibt.
--- Ende Zitat ---

Leider denken viele Kunden, die Forderung wird schon allein durch die Erhebung der Unbilligkeitseinrede (vorläufig) unwirksam - unabhängig davon, ob sie nun tatsächlich billig ist oder nicht.

Das Problem mit der Klage sehe ich so nicht. Wenn eine Preiserhöhung oder Preissenkung unbillig und damit unwirksam ist, dann gilt zunächst einmal weiterhin der bisherige Preis. In der besonderen Situation wo auch der bisherige Preis unbillig sein sollte (weil zwischenzeitlich z.B. abzusenken) sollte der Versorger schnellstmöglich eine neue und dann hoffentlich billige Preisfestsetzung vornehmen.

RR-E-ft:
@Black

Anders gewendet:

Leider denken viele Versorger, ihre unbillige Preisbestimmung sei schon gegenüber irgendjemandem irgendwie verbindlich.

§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmt anderes.

Bei bestehender besonderer Preisbestimmungspflicht ist die unbillige Preisbestimmung von Anfang an ohne Weiteres insgesamt unwirksam, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
 
Ebenso wie die billige Preisbestimmung von Anfang an ohne Weiteres  insgesamt wirksam ist.

Alles sei wohl geschieden, Himmel und Erde, Tag und Nacht, die sichtbare und die unsichtbare Welt.

Wenn die geschuldete besondere  Preisbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB insgesamt unwirksam ist, ergibt sich alles Weitere unmittelbar aus § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. BGH X ZR 60/04 unter II.1)

Wundert nicht nur mich, dass auch Zenke/ Wollschläger in ihrem Bestseller bis zu § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB wohl gedanklich  nicht durchgederungen waren.

Der HERR spricht: \"Wachet; denn ihr wisst weder den Tag, noch die Stunde!\" (Mt 25, 13).

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black
Das Problem mit der Klage sehe ich so nicht. ....In der besonderen Situation wo auch der bisherige Preis unbillig sein sollte (weil zwischenzeitlich z.B. abzusenken) sollte der Versorger schnellstmöglich eine neue und dann hoffentlich billige Preisfestsetzung vornehmen.
--- Ende Zitat ---

@Black

Natürlich kann derjenige, den die besondere Preisbestimmungspflicht trifft und dessen bisherige Preisbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich ist, für die Zukunft schnellstmöglich eine neue Preisbestimmung treffen, die dann selbst der Billigkeit entsprechen muss. In einem Dauerschuldverhältnis mit besonderer Preisbestimmungspflicht besteht sogar eine gesetzliche Verpflichtung hierzu (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Das hilft aber nicht darüber hinweg, dass die bisherige Preisbestimmung für die Vergangenheit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB vollkommen unverbindlich bleibt, mit anderen Worten eine Nichtschuld im Sinne des § 812 BGB (vgl. BGH VIII ZR 111/02).

Selbstverständlich können vom Versorger alle erfolgten Zahlungen, die wegen §§ 812, 315 Abs. 3 Satz 1 BGB rechtsgrundlos erfolgten, freiwillig vollständig an die davon betroffenen Kunden ausgekehrt werden.

Aber erklären Sie das mal denjenigen Unternehmen, die eine solche besondere Preisbestimmungspflicht trifft und die bisher unbillige Preisbestimmungen getroffen haben.  

Meine bisherige Erfahrung ist die , dass sich die betroffenen Unternehmen bisher beratungsresistent zeigen.

Aber das muss ja nicht so bleiben, wenn Sie es ihnen erklären.
Schließlich sind Sie der Spezialist für § 315 BGB im Lager der Versorger (zur Erbauung: Joh 15).

Black:
Das Problem taucht deswegen auf, weil Sie ja noch immer - in Ablehnung der Preissockelrechtsprechung des BGH - davon ausgehen, dass der gesamte Preis neu bestimmt wird. Unter diesem Blickwinkel sind Phasen der Nichtbestimmung vielleicht problematisch.

Der Preissockel sichert dagegen den bisherigen Preis ab und führt nicht automatisch zu Phasen ohne jedweden Preis.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black
Das Problem taucht deswegen auf, weil Sie ja noch immer - in Ablehnung der Preissockelrechtsprechung des BGH - davon ausgehen, dass der gesamte Preis neu bestimmt wird. Unter diesem Blickwinkel sind Phasen der Nichtbestimmung vielleicht problematisch.

Der Preissockel sichert dagegen den bisherigen Preis ab und führt nicht automatisch zu Phasen ohne jedweden Preis.
--- Ende Zitat ---

@Black

Damit haben Sie jetzt ganz gewiss nicht Recht.
Es liegt nicht nur an mir.

Es gibt keine Phasen der Nichtbestimmung.

Von Anbeginn an [Inkrafttreten des EnWiG 1935] und zu jeder Zeit haben die gesetzlich dazu verpflichteten Unternehmen (§ 315 Abs. 1 BGB)  besondere Preisbestimmungen getroffen (§ 315 Abs. 2 BGB).

Die zu klärende Frage ist doch jeweils nur, ob die Preisbestimmungen, zu denen die Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind, von diesen entsprechend gesetzlicher Verpflichtung bisher tatsächlich so getroffen wurden, dass sie der Billigkeit entsprechen, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Aufgrund bestehender gesetzlicher Verpflichtung gibt es keinen abgesicherten Sockel (denn siehe: BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18].



--- Zitat ---BGH KZR 2/07 Rn. 26:

Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist,
--- Ende Zitat ---

Ein solcher geschützter Preissockel wäre sogar gesetzwidrig, habe ich auch Herrn Ball und den Senatsmitgliedern des VIII.Zivilsenats des BGH erst jüngst schreiben müssen.

Sie als Spezialist für § 315 BGB im Lager der Versorger sollten es als erster wissen:

Der Rechtsanwender findet in § 315 BGB recht schnell die Notwendigkeit einer gerichtlichen Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Was der Rechtsanwender in der Norm nicht findet, ist ein Preissockel.
Das liegt schlicht und ergreifend daran, dass ein solcher nach der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist.
 
Die Norm trifft in § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB vielmehr eine glasklare Unterscheidung, so dass sich die Spreu vom Weizen trennen muss bzw. getrennt werden muss.

Der HERR spricht: \" Schon hält er die Schaufel in der Hand; er wird die Spreu vom Weizen trennen und den Weizen in seine Scheune bringen; die Spreu aber wird er in nie erlöschendem Feuer verbrennen.\" (Mt 3, 12)


Ich bemühe mal die klaren Worte des Bundesgerichtshofes zur eindeutigen Scheidung:


--- Zitat ---BGH X ZR 60/04 unter II 1)

Die ... Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.
--- Ende Zitat ---

Das ist die reine Lehre, die ihre Stütze vollkommen in der gesetzlichen Regelung selbst findet, § 315 BGB.

Mehr als Euch das Licht zu halten, vermag ich nicht.

Ihr wollt diese klare gesetzliche Regelung auch für Sonderverträge?
Bitte! Liebe Kollegen, wohlan!  

Auch dies stellt der Gesetzgeber für den Bereich der Vertragsfreiheit den Energieversorgungsunternehmen frei.
Es darf bei Abschluss eines Sondervertrages vertraglich vereinbart werden, dass der Versorger den Preis (jeweils) bestimmen soll, hierzu verpflichtet ist.
Dann kommt § 315 BGB auf das betreffende Vertragsverhältnis und die Preisbestimmung des Versorgers (jeweils) unmittelbar zur Anwendung, insbesondere auch und gerade § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Seid Euch nur im Klaren darüber, dass die Preisbestimmungspflicht des Versorgers auch dabei die vertragliche Preishauptabrede ausmacht, es sich nicht etwa um eine Preisänderungsklausel handeln kann.

Aber das wussten Sie als Spezialist für § 315 BGB im Lager der Versorger wohl schon längst.
Warum trage ich noch Eulen nach Athen?

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