Energiepreis-Protest > EWE

Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH

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taxman:
.. und viel, ja sehr viel Arbeit für Rechtsanwälte !!   :tongue:

RR-E-ft:
Auch mancher taxman verdankt seine berufliche Betätigung wohl dem Gesetzgeber bzw. besonderen gesetzlichen Pflichten, die Dritte treffen. Auch sehr viel Arbeit. ;)

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black


Vielleicht sollte er klagen müssen, weil er nach der gesetzlichen Regelung nachträglich seine gem. § 315 Abs. 1 BGB geschuldete Preisbestimmung nach der gem. § 315 Abs. 2 BGB unwiderruflichen Ausübung nicht mehr selbst ersetzten kann und darf, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, es ohne Ersatzbestimmung bei § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB verbleibt, die Verantwortlichen sich jedoch strafbar machen können, wenn sie es dabei belassen und weiter (erkanntermaßen) unbillige Tarife zur Abrechnung stellen, BGH StR 5 394/08.
--- Ende Zitat ---


Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechtes unterliegt den normalen Regelungen für Willenserklärungen (Palandt, BGB, zu § 315, 11). Sie ist zwar unwiderruflich, aber das schließt zum Beispiel die Anfechtung (Palandt, aaO) wegen eines Irrtums nicht aus, da die Anfechtung kein Widerruf ist. Allerdings unterliegt die Anfechtung Fristen und erfasst nicht jeden Fehler.

Zudem ist eine unbillige Leistungsbestimmung automatisch unwirksam. Sie muss daher nicht erst widerrufen werden, denn sie entfaltet keine Rechtswirkung.

Es würde also genügen, wenn der Versorger dem Kunden mitteilt, dass die letzte Preisanpassung nach Rechtsauffassung des Versorgers für den Kunden keine Wirkung entfaltet (und ggf bereits gezahlte Beträge erstattet werden).

Denkbar wäre zwar eine Feststellungsklage mit dem Ziel die Unwirksamkeit festzustellen, hierfür besteht jedoch gar kein Feststellungsinteresse wenn Versorger und Kunde sich einig sind, dass die Festsetzung unwirksam war.

Ist der Kunde dagegen trotz der Mitteilung des Versorgers der Auffassung, die Preisanpassung sei gleichwohl doch billig und wirksam bestände zwar theoretisch ein Feststellungsinteresse, aber dem muss der Verorger nicht nachgehen. Da er den Kunden über die Unbilligkeit informiert hat scheidet eine Strafbarkeit aus.

RR-E-ft:
@Black

Na klar doch ist eine unbillige Preisbestimmung bei bestehender Preisbestimmungspflicht nach der gesetzlichen Regelung ohne weiteres von Anfang an unwirksam ohne dass es dafür einer Anfechtung bedarf, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Das habe ich schon länger erkannt.  ;)

Das Problem:

Eine für das Versorgungsunternehmen fällige und durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kunden entsteht dann überhaupt erst mit der Rechtskraft eines Gestaltungsurteils gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. nur BGH X ZR 60/04 unter II.1).

Der Versorger wird deshalb eine gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB beantragen müssen, um überhaupt zu einem durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegenüber den betroffenen Kunden zu gelangen (BGH VIII ZR 240/90, am Ende).

Es geht dabei nicht darum, die Unbilligkeit und unwirksamkeit feststellen zu lassen, sondern um die gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, ohne die eine fällige durchsetzbare Forderung des Versorgers gar nicht besteht.

Das wurde wohl bisher noch zu wenig erkannt.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black
Zudem ist eine unbillige Leistungsbestimmung automatisch unwirksam. Sie muss daher nicht erst widerrufen werden, denn sie entfaltet keine Rechtswirkung.
--- Ende Zitat ---

@Black

Danke für die Bestätigung aus berufenem Munde.
 
Endlich mal einer, der klar sagt, was sich aus der gesetzlichen Regelung des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unmittelbar ergibt.

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