Energiepreis-Protest > EWE

Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH

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jofri46:
@Black

Gehen wir mal davon aus, dass Otto Normalverbraucher die in den Urteilsgründen versteckten Vorgaben der BGH-Rechtsprechung nicht kennt und wenn, die dortige Terminologie nicht richtig einzuordnen weiss.

Warum sollte man die Vorgaben der BGH-Rechtsprechung zum billigen Preis (übrigens auch die Vorgaben zur Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel), nicht klar und verständlich (und damit transparent) in eine Rechtsverordnung über Gestaltung, Inhalt und Aufbau der allgemeinen Preise einfliessen lassen?  Eine solche Rechtsverordnung gäbe dem Verbraucher schon vorprozessual einen gesetzlichen Anspruch auf eine konkrete Darlegung darüber, wie sich die allgemeinen Preise zusammensetzen und welche laufende Kostentwicklung jeweils zu einer Neufestsetzung der Preise geführt hat.

Damit wäre mehr Rechtssicherheit geschaffen, auch für den Versorger und das Prozeß(Kosten-)Risiko zumindest minimiert.

Eine unabhängige neutrale Schiedsstelle hätte, klar, auch den Vorteil eines kostenlosen Verfahrens. Zudem ermöglicht ein begründeter Schiedsspruch, das Für und Wider eines Rechtsstreites besser einzuschätzen und abzuwägen, wenn er einer Partei nicht passen sollte.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von courage
Juristisches Prozessrisiko:
Auch hier besteht schon deshalb ein erhebliches Ungleichgewicht, weil der Versorger per se die Erkenntnis besitzt, ob er die die Billigkeitsanforderungen einhält oder nicht. Der Verbraucher muss erst mal viel Gehirnschmalz darauf verwenden, Indizien zu finden, die die Billigkeitsbehauptung seines Versorgers erschüttern könnten. Damit sind 99,99% der (Durchschnitts-) Verbraucher überfordert und lassen die streitige Auseinandersetzung lieber bleiben. Und das ist schön für den Versorger.
--- Ende Zitat ---

Nur das es der Verbraucher ist, der den Rechtsstreit beginnt, indem er die Unbilligkeit rügt. Der Verbraucher hat es also alleine in der Hand, ob er seine Rechnungen normal zahlen möchte oder einen Rechtsstreit anfangen. Dem Versorger dagegen wird der Rechtsstreit einseitig vom Kunden aufgezwungen.Wenn der Kunde überfordert ist, die Unbilligkeit (zumindest indiziell) festzustellen, dann sollte er diese Behauptung auch nicht aufstellen.

Was für eine Vorstellung von Gerechtigkeit haben Sie denn? Gerecht ist nur, wenn der Kunde ohne Sachkenntnis und ohne finanzielles Risiko lustig Rechtsstreitigkeiten eingehen kann?
--- Ende Zitat ---


@Black

Die Ursache setzt der Versorger mit einer nicht der Billigkeit entsprechenden, zugleich gesetzwidrigen Preisbestimmung.

Ich bin mir nicht sicher, ob ein Versorger, der feststellt, dass etwa durch kriminelle Machenschaften seiner bonusgefixten Organe die Tarife bisher gesetzwidrig unbillig bestimmt waren, seine betroffenen Kunden nicht doch in einen Rechtsstreit zwingen muss, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Dass Boni das Hirn vernebeln können, haben wir gelernt.

Imagine:  

Was soll den etwa die um Gesetzestreue bemühte E.ON AG  machen, wenn man nun etwa feststellen würde, dass die Verantwortlichen der E.ON Vertrieb Deutschland GmbH bisher unter Verletzung von § 2 Abs. 1 EnWG die Allgemeinen Preise der regionalen E.ON Vertriebsgesellschaften unbillig bestimmt hatten. Schließlich handelt es sich bei den einseitigen Preisbestimmungen gem. § 315 Abs. 2 BGB um unwiderrufliche Willenserklärungen.

Müsste man dann nicht alle betroffenen Kunden mit dem Antrag auf gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB verklagen, wobei man schon in der Klageschrift zur Ansprüchsbegründung darzulegen hat, dass die bisherigen Preisbestimmungen wegen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 EnWG unbillig und unwirksam sind.

Auch solche Klagen gehören m.E. gem. §§ 108, 102 EnWG vor die Landgerichte.

Black:
@jofri46

Gegen den Vorschlag, dass der Gesetzgeber die Vorgaben der Preiskalkulation zur besseren Klarheit in eine Rechtsverordnung gießt habe ich keine Bedenken. Damit wäre aber der § 315 BGB als Ermessensnorm verdrängt.

Ich hätte auch nichts gegen ein kostenloses Schiedsverfahren, weise aber darauf hin, dass eine solche kostenlose Möglichkeit natürlich zu einer wahren Klageflut führen würde, da jeder Kunde dann natürlich völlig risikolos sein eigenes Verfahren verlangen könnte. und zwar nach jeder Preisanpassung. Damit Sie dann deshalb nicht 10 Jahre auf Ihr Schiedsurteil warten müßten, müssen sehr viele Schiedsrichter angestellt werden.

Da aber niemand gerne umsonst arbeitet, stellt sich die Frage ob der Steuerzahler jetzt dafür aufkommen soll, dass Sie gerne einen risikolosen Streit mit Ihrem Versorger ausfechten wollen.

Dann könnte man weiterdenken und sich fragen, warum dann andere Verfahren noch Geld kosten sollen. Wenn z.B. ein Verletzter gegen eine Versicherug klagt, oder eine alleinerziehende Mutter auf Unterhalt? Auch die haben ja ein Prozessrisiko, dass sie gerne vermeiden wollen.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black
@jofri46

Gegen den Vorschlag, dass der Gesetzgeber die Vorgaben der Preiskalkulation zur besseren Klarheit in eine Rechtsverordnung gießt habe ich keine Bedenken. Damit wäre aber der § 315 BGB als Ermessensnorm verdrängt.
--- Ende Zitat ---

Danke für die Klarstellung aus berufenem Munde.

Einige begreifen immer noch nicht, dass es dann nicht mehr um die Frage geht, ob der Preis überhaupt angemessen und vertragsgerecht ist, § 315 Abs. 3 Satz 1  BGB.

Möglicherweise haben einige in Wolkenkuckuksheim ihr zu Hause.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

--- Zitat ---Original von Black
Nur das es der Verbraucher ist, der den Rechtsstreit beginnt, indem er die Unbilligkeit rügt. Der Verbraucher hat es also alleine in der Hand, ob er seine Rechnungen normal zahlen möchte oder einen Rechtsstreit anfangen. Dem Versorger dagegen wird der Rechtsstreit einseitig vom Kunden aufgezwungen.
--- Ende Zitat ---


@Black

Die Ursache setzt der Versorger mit einer nicht der Billigkeit entsprechenden, zugleich gesetzwidrigen Preisbestimmung.

--- Ende Zitat ---

Nicht so schnell. Hier wird ja das Prozessrisiko beklagt, dass der Kunde hat, weil er nicht genau weiss ob der Preis tatsächlich unbillig ist.

Der Kunde muss also hauptsächlich* davor Angst haben, dass er einen Rechtsstreit anfängt, obwohl der Preis der Billigkeit entspricht.

*Nebenbei sollte er Angst vor einer schlechten Anwaltswahl haben


Die Frage nach der Strafbarkeit einer unbilligen Preisbestimmung könnten wir besser gesondert diskutieren.

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