Energiepreis-Protest > EWE
Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Der Versorger kann auch eine Rechtsschutzversicherung abschließen, wenn sich eine findet. Schließlich geht es wohl um vorsätzliche Rechtsverstöße.
--- Ende Zitat ---
Eine Versicherung wird ja nur interessant um das Kostenrisiko des Unterliegens zu vermeiden und mir ist keine Versicherung bekannt, die das Risiko von vorsätzlichen Rechtsverstößen eines Unternehmens abdeckt.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Der Versorger kann auch eine Rechtsschutzversicherung abschließen, wenn sich eine findet. Schließlich geht es wohl um vorsätzliche Rechtsverstöße.
--- Ende Zitat ---
Eine Versicherung wird ja nur interessant um das Kostenrisiko des Unterliegens zu vermeiden und mir ist keine Versicherung bekannt, die das Risiko von vorsätzlichen Rechtsverstößen eines Unternehmens abdeckt.
--- Ende Zitat ---
@Black
Ich sehe, dass Sie schon in die richtige Richtung denken. ;)
courage:
Wirtschaftliches Prozessrisiko:
Der Kunde trägt das Prozessrisiko persönlich; der Vorstand des Versorgers eben nicht. Hierin liegt der entscheidende Unterschied bei der Abwägung, ob das Prozessrisiko in wirtschaftlicher Hinsicht eingegangen wird. Dem Vorstand fällt die Entscheidung zur juristischen Auseinandersetzung leicht, weil er wirtschaftlich nicht persönlich betroffen ist.
Juristisches Prozessrisiko:
Auch hier besteht schon deshalb ein erhebliches Ungleichgewicht, weil der Versorger per se die Erkenntnis besitzt, ob er die die Billigkeitsanforderungen einhält oder nicht. Der Verbraucher muss erst mal viel Gehirnschmalz darauf verwenden, Indizien zu finden, die die Billigkeitsbehauptung seines Versorgers erschüttern könnten. Damit sind 99,99% der (Durchschnitts-) Verbraucher überfordert und lassen die streitige Auseinandersetzung lieber bleiben. Und das ist schön für den Versorger.
RR-E-ft:
@courage
Meinen Sie etwa , wenn viele Verbraucher nicht selbst über das notwendige Hirnschmalz verfügen sollten, dürfte es die Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle für diese erst gar nicht geben?!
Der Vorstand trägt ein persönliches Risiko, wenn er strafrechtlich die Letztverantwortung für die Abrechnung unbilliger Tarife trägt, BGH 5 StR 394/08.
Von Ortsabwesenheit wegen Strafhaft ist wohl auch ein - dann ehemaliger - Vorstand persönlich wirtschaftlich betroffen.
Der Vorstand kann also recht zügig persönlich betroffen sein.
So schlimm kann es für den Kunden hingegen gar nicht ausgehen.
Das informationelle Ungleichgewicht wird gerade durch die Darlegungs- und Beweislast im Prozess ausgeglichen (BGH VIII ZR 6/08 Rn. 20).
Der Verbraucher, ggf. unterstützt durch einen Verbraucherverband, kann selbst die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Billigkeit der Preisbestimmung erzwingen.
Er kann ein solches im Prozess selbst aufbieten.
Ein solches Gutachten kann gem. § 411a ZPO in Parallelverfahren verwendet werden.
Ich meine, dass die Billigkeitsprozesse, welche denknotwendig immer die Frage der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG betreffen, gem. §§ 108, 102 EnWG vor besondere Kammern am Landgericht gehören, mit der Möglichkeit der Konzentration gem. § 103 EnWG und jedenfalls mit Anwaltszwang gem. § 78 ZPO.
Es ist wohl unwahrscheinlich, dass ein Versorger bei erwiesener Unbilligkeit an den unbilligen Preisforderungen gegenüber seinen gleichbetroffenen Kunden festhält.
Zum einen wegen der strafrechtlichen Komponente, zum anderen wegen des Risikos bereicherungsrechtlichtlicher Rückforderungen anderer, gleichbetroffener Kunden, §§ 812, 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Ein Vesrtoß auch gegen die gesetzliche Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG wird jedenfalls nach dem Selbstverständnis des E.ON- Konzerns nicht geduldet.
--- Zitat ---II. Allgemeine Verhaltensanforderungen
1. Gesetzestreues Verhalten
Integrität bestimmt unser Handeln. Die Beachtung von Gesetz und Recht ist für E.ON oberstes Gebot.
Jeder Mitarbeiter hat die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, die für seine Tätigkeit von Bedeutung sind. Dies gilt für jede Rechtsordnung, in deren Rahmen er tätig wird. Jeder Mitarbeiter hat sich daher eigenverantwortlich darüber zu informieren, welche Rechtsvorschriften für seine Tätigkeit zu beachten sind. E.ON wird alles Notwendige veranlassen, um die Mitarbeiter dabei zu unterstützen und geeignete Schulungen und/oder Informationen zur Verfügung zu stellen.
--- Ende Zitat ---
Natürlich wäre es noch besser, Verbraucherverbände hätten ein eigenes Verbands- Klagerecht.
Black:
--- Zitat ---Original von courage
Juristisches Prozessrisiko:
Auch hier besteht schon deshalb ein erhebliches Ungleichgewicht, weil der Versorger per se die Erkenntnis besitzt, ob er die die Billigkeitsanforderungen einhält oder nicht. Der Verbraucher muss erst mal viel Gehirnschmalz darauf verwenden, Indizien zu finden, die die Billigkeitsbehauptung seines Versorgers erschüttern könnten. Damit sind 99,99% der (Durchschnitts-) Verbraucher überfordert und lassen die streitige Auseinandersetzung lieber bleiben. Und das ist schön für den Versorger.
--- Ende Zitat ---
Nur das es der Verbraucher ist, der den Rechtsstreit beginnt, indem er die Unbilligkeit rügt. Der Verbraucher hat es also alleine in der Hand, ob er seine Rechnungen normal zahlen möchte oder einen Rechtsstreit anfangen. Dem Versorger dagegen wird der Rechtsstreit einseitig vom Kunden aufgezwungen.Wenn der Kunde überfordert ist, die Unbilligkeit (zumindest indiziell) festzustellen, dann sollte er diese Behauptung auch nicht aufstellen.
Was für eine Vorstellung von Gerechtigkeit haben Sie denn? Gerecht ist nur, wenn der Kunde ohne Sachkenntnis und ohne finanzielles Risiko lustig Rechtsstreitigkeiten eingehen kann?
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